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Transkript:

Satzung Förderverein Sporthilfe Vogtland e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Sporthilfe Vogtland e.v. im Folgenden Verein genannt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Oelsnitz / Vogtland und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Plauen eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung 1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Kreissportbundes Vogtland e.v. und des Stadtsportbundes Plauen e.v. und deren gemeinnütziger Mitgliedsvereine, besonders auf dem Gebiet des Nachwuchs- und Nachwuchsleistungssportes und die Unterstützung von Maßnahmen / geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der regionalen Sportförderung im Vogtlandkreis und der kreisfreien Stadt Plauen. 2. Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht: Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über den Sport. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen und öffentlich-rechtlichen Trägern sowie die Verwendung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft Sport- Stiftung der Sparkasse Vogtland und anderen Körperschaften und Unternehmen. Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen sowie Entgegennahme von Spenden, Zuschüssen und anderen Zuwendungen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des Kreissportbundes Vogtland e.v. und des Stadtsportbundes Plauen e.v. und deren gemeinnütziger Mitgliedsvereine verwendet. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 8. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann zur Erledigung der Geschäfte des Vereins einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen.

3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Juristische Mitglieder haben die vertretungsberechtigte natürliche Person namentlich zu benennen. 2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend. Ablehnungsgründe müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung einer Mitgliederkarte erworben. 3. Die Mitgliedschaft endet: a) bei natürlichen Mitgliedern mit dem Tod des Mitgliedes und bei juristischen Personen mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres c) durch Ausschluss aus dem Verein. 4. Ein Mitglied kann nach 3. c mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Begründung für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es kann binnen einer Frist von vier Wochen, ab Zugang der Mitteilung, Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste stattfindende Mitgliederversammlung abschließend. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5 Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Er kann ferner Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen. Maßgebend ist die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand bei Erfordernis, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr möglichst im ersten Quartal, einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich mittels Brief unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung b) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltplanes für das Geschäftsjahr c) Im Wahljahr die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung zur Beitragsordnung und anderen Ordnungen des Vereins e) Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Ordnungen f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins g) Entscheidung über die eingelegte Berufung von Mitgliedern gegen ihren Vereinsausschluss h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 2. Einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. 4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen von Mitgliedern kann eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins sind allen Mitgliedern nach erfolgter Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.

6. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu stellen. Dieser hat die Mitglieder in geeigneter Weise vom Inhalt der Anträge zu informieren. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem mehrheitlich zustimmen. 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. 8. Die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 9. Bei Erfordernis kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss auch stattfinden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. Die Punkte 1 bis 8 gelten entsprechend. 8 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) bis zu 4 Beisitzern e) dem Geschäftsführer mit beratender Stimme 2. Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des 26 BGB bilden die Positionen 1 a bis 1 c. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist dieser berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, das bis zur Neuwahl im Amt bleibt. 4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit, sofern die Aufgaben nicht der Mitgliederversammlung zufallen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. 6. Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern unterzeichnet.

9 Kassenprüfer 1. Durch die Mitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem gewählten Vorstand des Vereins angehören. 2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen zu unterrichten. 10 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu zwei Dritteln dem Kreissportbund Vogtland e.v. und zu einem Drittel dem Stadtsportbund Plauen e.v. zu, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung einzusetzen haben. 2. Beschlüsse der begünstigten Körperschaften zur Verwendung dieser Mittel dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes gefasst werden. 3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung abweichend nichts anderes beschließt. gültig seit 19.11.2001