Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Transkript:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die entweder Unternehmen im Sinne des 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend als Kunden bezeichnet). 1. Angebote 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. 1.2 Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Preise/Zahlungen 2.1 Unsere Preise sind Nettopreise in EUR und verstehen sich gemäß EXW Auslieferungswerk des Lieferanten (Incoterms 2010 ). Das Auslieferungswerk des Lieferanten wird in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. 2.2 Soweit sich bei einer Lieferfrist von mehr als 2 Monaten unsere Material-, Energie-, Arbeits- oder Rohstoffkosten nach Vertragsschluss aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erheblich erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzugleichen. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen. 2.3 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unseres Bankkontos zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und auch nur nach schriftlicher Vereinbarung an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. 2.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %. 2.5 Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2.6 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

3. Lieferzeit, Teillieferungen, Gefahrübergang, Lieferungen 3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist. 3.2 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig. 3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht gemäß EXW Auslieferungswerk des Lieferanten auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben. 3.4 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 3.5 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 5 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinen Abnehmern bestehen. 3.6 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. 3.7 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Krieg, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Transportverzögerungen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, sowie sonstige Ereignisse, die für uns weder vorhersehbar, noch vermeidbar, noch zu vertreten sind, befreien uns für die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Vorlieferanten oder während eines bereits bestehenden Lieferverzugs eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. 4. Mängelhaftung 4.1 Offene Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch 8 Tage nach Entdecken schriftlich gerügt werden. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche aus der Haftung für diese Mängel. 4.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit wir nicht wegen Körperschäden haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

4.3 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Weist die Ersatzlieferung Fehler auf oder sollte die Nachbesserung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, und ist eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen oder sofern der Mangel erheblich ist vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 5 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 4.4 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. 4.5 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Ansprüche und -rechte aus Mängelhaftung zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 4.3 zu. 4.6 Die Verletzung von Schutzrechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. 5. Schadensersatz 5.1 Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Bei der Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie und bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 5.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den anerkannten Saldo.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten und gegen jegliche Schäden oder Untergang auf eigene Kosten ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums an uns ab. 6.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Materialien. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 6. 6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen. 6.5 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 6.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Vorbehaltsware können wir zurücknehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir aber den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. 6.7 Ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten, die wegen der Abwehr eines Zugriffs entstehen, trägt der Kunde, soweit sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können. 6.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei. 6.9 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen. 7. Verpackung Transportverpackungen, die in Deutschland, aber nicht bei einem privaten Endverbraucher anfallen, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück, sofern der Kunde nicht auf eine Rücknahme verzichtet hat. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung und ordnungsgemäßen Entsorgung. Transportverpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. Andernfalls trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten. 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 8.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

8.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Hamburg. 8.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. 8.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gültig seit April 2013 Aceto Pharma GmbH, Hamburg