EGELHOF Einkaufsbedingungen

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1 EGELHOF Einkaufsbedingungen 1 Geltung Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2 Bestellungen (1) Die Erstellung von Angeboten für uns erfolgt kostenfrei. Wir werden nur durch schriftliche Bestellungen verpflichtet. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits wirksam. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Wir sind berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, sofern uns nicht innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung eine Auftragsbestätigung zugeht. (2) Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes wegen Konstruktion und Ausführung gegen angemessenen Ausgleich der durch die Änderungen entstehenden Mehr- oder Minderkosten zu verlangen. Die Lieferzeiten sind gegebenenfalls angemessen zu verlängern. (3) Jeglicher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen. 3 Preise Die in unseren Bestellungen genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, frei Verwendungsstelle und einschließlich Verpackung. Stand März 2011 Seite 1

2 4 Rechnungen, Zahlungsbedingungen, EG-Ursprungszeugnis (1) Rechnungen sind getrennt von der Warenlieferung einzureichen. Sie müssen die Bestellnummer und das Bestelldatum ausweisen. (2) Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, frühestens jedoch ab Eingang der vollständigen Lieferung und einredefreier Fälligkeit der Forderung des Lieferanten. (3) Bei Rechnungen, die uns bis zum 15. eines Monats zugehen, sind wir bei Bezahlung bis zum 25. desselben Monats zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Gleiches gilt bei Rechnungen, die uns nach dem 15. eines Monats zugehen, bei Zahlung bis zum 10. des Folgemonats. Fällt der hiernach maßgebliche Zahlungstag nicht auf einen Werktag, so tritt der folgende Werktag an seine Stelle. (4) Die vollständige oder teilweise Abtretung von Forderungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. (5) Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung eine Erklärung gemäß EG-Verordnung 1207/2001 abzugeben, die er jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres unaufgefordert zu wiederholen hat, solange die Voraussetzungen für die Erklärungen vorliegen und die Geschäftsverbindung andauert. 5 Versand (1) Erfüllungsort ist die in der Bestellung angegebene Verwendungsstelle. Der Lieferant trägt stets die Transportgefahr bis zur Anlieferung. (2) Die Lieferung hat unter Beifügung eines Lieferscheins in einem Posten zum vereinbarten Termin zu erfolgen. Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Stand März 2011 Seite 2

3 6 Liefertermin (1) Die vereinbarten Fristen und Termine sind verbindlich, bei Überschreitung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Erbringt der Lieferant eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zulässig, wenn offensichtlich ist, daß die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung können wir auch dann zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Auftragnehmers unerheblich ist. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt durch den Rücktritt unberührt. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er erkennt, daß eine Überschreitung des Liefertermins zu besorgen ist. Bei Überschreitung des Liefertermins ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der Gesamtlieferung für jede angefangene Woche der Lieferverzögerung fällig. (3) Sind wir durch höhere Gewalt gehindert, eine Lieferung termingerecht abzunehmen oder bestimmungsgemäß zu verwenden, so sind wir berechtigt, eine angemessene Verschiebung des Liefertermins zu verlangen. Als höhere Gewalt gelten auch Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Abnehmern. 7 Qualitätskontrolle (1) Mit dem Lieferanten getroffene besondere Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor. (2) Soweit besondere Qualitätssicherungsvereinbarungen nicht bestehen, sind wir gehalten, eingehende Lieferungen einer üblichen Wareneingangskontrolle zu unterziehen und festgestellte Mängel innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Sofern sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maß und Gewicht der gelieferten Ware ergeben, sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, soweit nicht der Lieferant unverzüglich deren Unrichtigkeit nachweist. Stand März 2011 Seite 3

4 8 Gewährleistung (1) Der Lieferant gewährleistet, daß die gelieferten Gegenstände die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere dem neuesten Stand der Technik entsprechend unter Verwendung des jeweils am besten geeigneten Materials hergestellt und frei von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter sind. (2) Wenn vor Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen Mängel an Lieferungen auftreten gilt folgendes: (a) Mängel sind vom Lieferanten auf dessen Kosten nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen. 635 Abs. 1 BGB wird insofern abbedungen. (b) Statt Nacherfüllung zu fordern sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. (c) Falls der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, die Durchführung der Arbeiten ablehnt, Gefahr in Verzug ist oder Dringlichkeit vorliegt, sind wir berechtigt, die zur Nacherfüllung erforderlichen Handlungen auf Kosten des Lieferanten selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird hierdurch nicht berührt. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, vom Lieferanten einen Vorschuß für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. (d) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch umfaßt auch die Kosten für Rückrufaktionen. (3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus Mängeln der Lieferungen ergeben. Der Freistellungsanspruch verjährt frühestens zwei Monate nach Inanspruchnahme durch einen Dritten, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablieferung des Liefergegenstandes. (4) Treten Mängel vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsrechte auf, wird im Zweifel angenommen, daß sie bereits im Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegenstandes vorhanden waren. Stand März 2011 Seite 4

5 (5) Durch die von uns erklärte Zustimmung zu Zeichnungen, Rechnungen und anderen Unterlagen des Lieferanten wird dessen alleinige Haftung nicht berührt. 9 Haftung (1) Der Lieferant haftet uns und Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle durch die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen oder bei deliktischen Handlungen entstehenden Schäden. (2) Der Lieferant stellt uns von allen eventuell entstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf seinem Liefergegenstand oder Handeln beruhen, frei. 10 Fertigungsmittel (1) Werkzeuge, Muster, Modelle, Zeichnungen, Unterlagen und ähnliche von uns dem Lieferanten für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Wir sind jederzeit berechtigt, sie zurückzuverlangen. Die Gegenstände dürfen nur im Zusammenhang mit unseren Aufträgen verwendet werden. Gleiches gilt für technische und kaufmännische Informationen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Zeichnungen, technischen Unterlagen, Werkzeuge und Teile sorgfältig zu verwahren und zu behandeln, sie gegen alle Risiken, insbesondere Feuer und Diebstahl auf seine Kosten ausreichend zu versichern und auf unsere Anforderung den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. 11 REACH Der Lieferant wird Egelhof unverzüglich informieren, falls er Änderungen an den zu liefernden Teilen plant, die einen Einfluss auf die Materialien bzw. Beschaffenheit der Produkte gemäß der REACH Verordnung haben. Stand März 2011 Seite 5

6 12 Schlußbestimmungen (1) Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dem jeweiligen Lieferverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, ist der Sitz des Beklagten. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Lieferanten an dem für uns allgemein zuständigen Gericht (Stuttgart) Klage zu erheben. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Fellbach, den Stand März 2011 Seite 6

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