Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen

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Transkript:

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: StVO 25, 35 Abs. 6 BbgStrG 49a Titelzeile: Straßenreinigungspflicht der Anlieger Stichworte: Straße; Fahrbahn; Gehweg; Straßenreinigung; Straßenreinigungspflicht; Kehrpflicht; Fußgänger; Warnkleidung. Leitsatz: Soweit Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des 25 StVO. Beschluss des 9. Senats vom 18. Juni 2015 - BVerwG 9 B 3.15 I. VG Potsdam vom 26. September 2013 Az: VG 10 K 2356/11 II. OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2014 Az: OVG 9 B 20.14

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 3.15 OVG 9 B 20.14 In der Verwaltungsstreitsache

- 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 festgesetzt. G r ü n d e : I 1 Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohngrundstücks gegen die ihnen durch die Straßenreinigungssatzung der Beklagten auferlegte Pflicht zur Reinigung der Erschließungsstraße, die nur über eine Fahrbahn, nicht aber über einen gesonderten Gehweg verfügt. Ihre Klage auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, die Straße entlang der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte zu reinigen und Winterdienst zu leisten, hatte nur hinsichtlich des Winterdienstes Erfolg; im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014-9 B 20.14 - SVR 2015, 151 mit Anm. Ternig). Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. II 2 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt, bleibt ohne Erfolg.

- 3-3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. 4 Die Beschwerde will geklärt wissen, ob die Übertragung von Straßenreinigungs- und Schneebeseitigungspflichten bezüglich der Fahrbahn von öffentlichen Straßen auf Anlieger durch eine kommunale Satzung gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, namentlich 25 Abs. 1 StVO, verstößt. 5 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn abgesehen davon, dass der Winterdienst ohnehin nicht Gegenstand des erstrebten Revisionsverfahrens wäre, lässt sich die Frage ohne weiteres verneinen. 6 Nach 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist ( 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an "Fußgänger", also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen. 7 Demgegenüber sind Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im Sinne des 25 StVO (a.a. Dyllick/Neubauer, LKV 2013, 546). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des 35 Abs. 6 Satz 1 und 4

- 4 - StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben. Diese Bestimmung setzt erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des geltenden 35 Abs. 6 StVO verwiesen. So hatte 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, "nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken". Mit der Neuregelung in 35 Abs. 6 StVO, die auf die Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) zurückgeht, war keine sachliche Änderung der früheren Rechtslage beabsichtigt. Vielmehr war aus Sicht des Verordnungsgebers für die Personen, die die dort genannten Arbeiten verrichten, schon wegen ihres Aufgabenkreises klar, dass sie sich unabhängig von den für Fußgänger geltenden Beschränkungen auch auf der Fahrbahn bewegen dürfen (s. amtl. Begründung, VkBl. 1970, 797 <816 f.>). 8 Für das Ergebnis, dass Personen, die die Straße zu Reinigungszwecken betreten, keine Fußgänger im Sinne des 25 StVO sind, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entscheidend darauf an, ob sich das Gebot, auffällige Warnkleidung zu tragen ( 35 Abs. 6 Satz 4 StVO), auch an reinigungspflichtige Straßenanlieger oder nur an berufsmäßig tätige Personen richtet. Für die letztere Annahme mag der Wortlaut der Norm ("die hierbei eingesetzt sind") ebenso sprechen wie ihr systematischer Zusammenhang mit 35 Abs. 6 Satz 1 StVO ("Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen"; s. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 35 StVO Rn. 14). Verstärkt wird dies durch die Überlegung, dass Anlieger - anders als berufsmäßige Reinigungskräfte - nicht nur nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Regelung ( 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG), sondern auch wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zur Reinigung von Fahrbahnen nur verpflichtet werden können, soweit und solange dies unter

- 5 - Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ohne eigene Gefährdung zumutbar ist. 9 Sollten Privatpersonen, die ihre satzungsrechtliche Kehrpflicht erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich des 35 Abs. 6 StVO fallen, unterliegen sie unbeschadet dessen nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des 25 StVO. Unter dieser Prämisse ist anzunehmen, dass das Straßenverkehrsrecht, welches im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten und auf ihn einwirkenden Gefahren begegnen will (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014-3 C 6.13 - juris Rn. 27 m.w.n.), insoweit wegen der Begrenzungen, denen die Straßenreinigungspflicht der Anlieger ohnehin unterworfen ist, keinen spezifischen Regelungsbedarf sieht. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dr. Bier Dr. Bick Steinkühler