Umgang mit Waffen oder Munition

Ähnliche Dokumente
Zu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein

Waffengesetz. 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften

Waffen- und Munitionsaufbewahrung

Aufbewahrung von Waffen

Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gemäß 10 Abs.4 Waffengesetz (WaffG)

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Erben

Der Landtag hat am 11. März 2010 folgenden Beschluss gefasst (Drucksache 14/6000 Kapitel 6, Ziffer 6.7):

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition Ein Ratgeber für den Waffenbesitzer

Informationsblatt für Waffenbesitzerinnen bzw. Waffenbesitzer

Hinweise des DSB und BSSB zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern ( 13 Abs.6, 14 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung AWaffV -)

Antrag auf Erteilung / Verlängerung / Ergänzung einer Erlaubnis nach dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG):

Fragebogen Themenbereich 5 Transport und Mitführen von Schusswaffen und Munition

Der WSB unterwegs... Das neue WaffG gilt seit !!! ... in Sachen Waffenrecht

O F F I Z I E L L E S

Hinweise des Innenministeriums zum Vollzug des Waffenrechts. Vom 20.März Az /279-1-

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Wertbehältnissen

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jägerschaft - Das müssen Jäger zum neuen Waffenrecht wissen -

Schrank VDMA SICHERHEITSSTUFE »A« (Stand Mai 1995) Tonga-5 VDMA»A« Detailbeschreibung Seite 7

Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jäger

Neues Waffenrecht zum 01. April 2003

Waffenrechtliche Erlaubnisse werden nach Antragstellung und Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Waffenbehörde in Form von

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition im Privatbereich 36 WaffG, 13, 14 AWaffV

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Die neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) und andere Neuerungen

Juristischer Fachverlag André Busche Nur zur Ergänzung von Lehrbüchern!

BEZIRKSSCHÜTZENVERBAND

Das Waffenrecht Änderungen 2008

Waffen und Munition im privaten Bereich sicher aufbewahren

Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und / oder Berechtigung zum Munitionserwerb

Entwurf. Thema: Waffenrecht. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste zum Waffenrecht

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Waffenschränke. Herzlich Willkommen! Jakob Hayessen, GF der Tresor-Baumann GmbH

Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Landratsamt Sigmaringen

Das Wichtigste zum Waffenrecht in Bayern

12. Vorbereitende Fragen zur Waffensachkundeprüfung

Vorbereitende Fragen zur Waffensachkundeprüfung

Das neue Waffengesetz und ein spezieller Fall seiner Folgen für Sportschützen

neue gelbe WBK Die neue gelbe Waffenbesitzkarte kein nachträglicher Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb! Das bis

Änderungen im Waffengesetz 2009

sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zur Bewertung von Waffenschränken

Mit der Waffe unterwegs

Einige Muster - Folien der PowerPoint Präsentation

Waffenrecht Änderungen im Waffenrecht durch Art. 3 Abs. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom (BGBI I S.

Waffen- und Sprengstoffkostenverordnung der Großen Kreisstadt Radolfzell am Bodensee

Lehrplan Sachkundeausbildung

Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

M e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

Merkblatt für Sportschützen der wichtigsten Änderungen des Waffenrechts zum 01. April 2003

M e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

1. Angaben zur Person:

Antrag auf Erteilung einer

Sachkundeprüfung gem. 7 WaffG (Stand Jan. 2006)

Verwaltungsgericht Hamburg : Einmalige Zutrittsverweigerung bei waffenrechtlicher Kontrolle begründet Unzuverlässigkeit!

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen zum Waffengesetz

Änderungen im Waffengesetz 2009

EMPFEHLUNGEN DES LKA BW ZUR DIESE ZUSAMMENSTELLUNG SOLL DER UNTERSTÜTZUNG DER KRIMINALPOLIZEILICHEN FACHBERATER IN BADEN-WÜRTTEMBERG DIENEN.

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen einer Durchsuchung und der Nachschau dargelegt.

EMPFEHLUNGEN DES LKA BW ZUR DIESE ZUSAMMENSTELLUNG SOLL DER UNTERSTÜTZUNG DER KRIMINALPOLIZEILICHEN FACHBERATER IN BADEN-WÜRTTEMBERG DIENEN.

Aufbewahrung und Transport von Waffen und Munition

M e r k b l a t t. zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

Anlage zur Satzung der SGi

Schaffe Sicherheit. create security. Waffenschränke

Hersteller, Modell und Kaliber

Waffenrecht Sachkundeausbildung

Stellungnahme des Deutschen Schützenbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Expertise Roger Mohr Nr Expertise 230 Roger Mohr. C:\Daten\R_Mohr\Schiesswesen\Gutachten\230_09.doc 1

Ostfriesischer Schützenbund e.v.

Antrag. auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen ( großer Waffenschein )

Deutscher Schützenbund Lahnstraße 120, Wiesbaden

Erbfolge. Landratsamt Miesbach Fachbereich 24 - Öffentliche Sicherheit und Gewerbe, Postfach 303, Miesbach. Seite 1 von 5

Glasbehältnisse verboten

Beamervortrag Waffenrecht

KURZINFO staatlich anerkannte Waffensachkunde

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe*

Die Waffensachkundeprüfung. Teil 1 Einführung

Deutscher Schützenbund e.v. anerkannter Verband nach 15 WaffG Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen im Vergleich zum geltenden Recht

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Deutscher Schützenbund e.v., Lahnstraße 120, Wiesbaden Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben

Waffen, die in eine "Waffenbesitzkarte" (sogenannte "grüne" WBK) und

Das wichtigste zum neuen Waffenrecht

Hessischer Schützenverband e.v.

Kochrezept neuer WBK Eintrag

Die größten Irrtümer rund um den legalen Waffenbesitz

Transkript:

Innenministerium Baden-Württemberg Umgang mit Waffen Munition Informationen für Erbwaffenbesitzer 1 und Altwaffenbesitzer 2 1. Pflichten des Waffenbesitzers Alle Personen, die Waffen Munition besitzen, haben nach den Vorschriften des Waffengesetzes die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen nicht berechtigte Personen sie unbefugt an sich nehmen können. Bitte beachten Sie: Erbwaffenbesitzer, die für den Erwerb und Besitz ihrer Erbwaffen kein Bedürfnis (z.b. als Sportschütze Jäger) geltend machen können, müssen ihre Schusswaffen - zusätzlich zur Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis - mit einem Blockiersystem sichern. Sie dürfen keine Munition erwerben besitzen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der für Ihren Wohnort zuständigen Waffenbehörde. Altwaffenbesitzer, die keine Munitionserwerbserlaubnis beantragt und erhalten haben, dürfen Munition nur dann besitzen, wenn sie diese bis 31. August 2003 bei der zuständigen Waffenbehörde schriftlich angemeldet haben. Liegen die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Besitz von Munition nicht vor, kann die Munition bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden. Der rechtswidrige Besitz von Munition ist strafbar. 2. Aufbewahrungsvorschriften Besitzer von Schusswaffen Munition müssen diese Gegenstände in den von ihnen bewohnten und kontrollierbaren Räumen aufbewahren. Eine Aufbewahrung außerhalb dieser Räume ist nur in begründeten Einzelfällen nach vorheriger Abstimmung mit der Waffenbehörde zulässig. Erlaubnispflichtige Schusswaffen Munition dürfen nur in speziellen Sicherheitsbehältnissen (Waffenschränken) aufbewahrt werden, die den im Waffengesetz vorgeschriebenen Sicherheitsstan- 1 Erbwaffenbesitzer sind Waffenbesitzer, die Schusswaffen infolge eines Erbfalles erworben haben. 2 Altwaffenbesitzer sind Waffenbesitzer, die Schusswaffen nach früheren waffenrechtlichen Vorschriften vor 1973 ohne behördliche Erlaubnis erworben, diese Waffen aber danach der Waffenbehörde angemeldet und dafür eine Waffenbesitzkarte erhalten haben. 1

dards (DIN- VDMA-Normen 3 ) entsprechen. Je nach Art und Anzahl der aufbewahrten Schusswaffen sind unterschiedliche Sicherheitsstandards zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Besitzer von Schusswaffen Munition müssen der Waffenbehörde einen Nachweis liefern, dass sie ein Sicherheitsbehältnis besitzen, das den waffenrechtlichen Normen entspricht. Veränderungen in der Aufbewahrungssituation (z.b. Verkauf, Überlassung Neubeschaffung eines Sicherheitsbehältnisses) sind der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Waffen und Munition sind grundsätzlich getrennt voneinander aufzubewahren. In jedem Sicherheitsbehältnis darf nur eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen aufbewahrt werden. Langwaffen (z.b. Gewehre) und Kurzwaffen (z.b. Pistolen) dürfen nur dann gemeinsam in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, wenn das Behältnis bestimmten (höheren) Sicherheitsanforderungen entspricht. Je nach Art und Anzahl der aufbewahrten Schusswaffen sowie Gewicht des Sicherheitsbehältnisses muss das Behältnis gegen Abriss im Boden in der Wand verankert werden. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen Munition in einem gemeinsamen Sicherheitsbehältnis mit Waffen Munition von anderen Personen ist nur unter besonderen Voraussetzungen und nur dann zulässig, wenn die Personen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Druckluft- Federdruckwaffen (mit nicht mehr als 7,5 Joule), deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf, dürfen auch in Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden, die nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards (DIN- VDMA-Normen) entsprechen. Die Behältnisse müssen aber so gesichert werden, dass ein Abhandenkommen der Waffen ein unbefugter Zugriff durch Dritte verhindert wird. Einen Überblick über die wesentlichen Sicherheitsstandards zeigt die anliegende Übersicht. Die Übersicht ist nur beispielhaft und zeigt nicht alle Aufbewahrungsvarianten auf. Bitte wenden Sie sich vor der Anschaffung eines Sicherheitsbehältnisses bei Zweifeln, ob die aktuelle Aufbewahrung Ihrer Schusswaffen Munition den strengen Sicherheitsanforderungen entspricht, an die zuständige Waffenbehörde. Sie werden dort umfassend beraten. 3. Aufbewahrungskontrollen Die Waffenbehörden sind berechtigt, die Aufbewahrung von Waffen Munition in den Räumen der Besitzer zu kontrollieren. Im Rahmen der Kontrollen darf ins- 3 Die Norm VDMA 24992 wurde aufgehoben. Nach dem 31.12.2003 angeschaffte Behältnisse der Sicherheitsstufen A B können nur dann als normgerecht anerkannt werden, wenn sie bestimmten technischen Sicherheitsmerkmalen entsprechen. 2

besondere überprüft werden, ob die erforderlichen Sicherheitsbehältnisse vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen und ob in den Behältnissen alle Waffen und Munitionsarten aufbewahrt werden, die in den Waffenbesitzkarten registriert sind. Fehlen einzelne Waffen, muss der Besitzer deren Verbleib nachweisen. Die Aufbewahrungskontrollen sind auch verdachtsunabhängig, d.h. ohne begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, zulässig. Eine vorherige Ankündigung der Kontrollen ist nicht vorgeschrieben. Die Besitzer haben den Kontrollpersonen der Waffenbehörde zu diesem Zweck Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen Schusswaffen Munition aufbewahrt werden. Wer den Zutritt der Waffenbehörde zum Aufbewahrungsort ohne berechtigten Grund wiederholt verweigert, muss mit einer Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und entsprechenden Folgen (ggf. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis) rechnen. Die Waffenbehörden wurden vom Innenministerium aufgefordert, diese Kontrollbefugnisse pflichtbewusst wahrzunehmen. Sie sind berechtigt, für die Kontrollen eine Gebühr festzusetzen. 4. Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften können von den Waffenbehörden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Bereits ein einmaliger gravierender Verstoß kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen und den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Folge haben. In schweren Fällen kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. 5. Anzeigepflichten Alle wesentlichen Veränderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen sind der Waffenbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für folgende Handlungen: Erwerb einer weiteren Schusswaffe (auch durch Erbfall Fund). Überlassen einer Schusswaffe an eine andere Person (z.b. Veräußerung, Schenkung). Abhandenkommen einer Schusswaffe der Waffenbesitzkarte (z.b. durch Diebstahl Verlust). Zerstörung Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe. Verstöße gegen die Anzeigepflichten können von den Waffenbehörden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 3

6. Führen und Transport von Schusswaffen Munition Erb- und Altwaffenbesitzer dürfen eine Schusswaffe Munition nicht in der Öffentlichkeit bei sich führen. Soll eine Schusswaffe z.b. zum Büchsenmacher transportiert werden, darf die Waffe beim Transport nicht schussbereit, d.h. geladen, sein. Sie darf auch nicht zugriffsbereit sein, d.h. mit wenigen Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können. Schusswaffen sind grundsätzlich in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Am besten erfolgt der Transport im Fahrzeug in einem (mit einem Zahlen- Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral Waffenkoffer. Dies gilt auch dann, wenn eine Erbwaffe mit einem Blockiersystem ausgestattet ist. 7. Abgabe von Schusswaffen Munition Waffenbesitzer haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Waffen Munition bei der Waffenbehörde abzugeben. Sie leisten damit einen vorbildlichen Beitrag zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit. Nach Abgabe der Gegenstände unterliegen die bisherigen Besitzer nicht mehr den strengen Vorschriften und Kontrollen des Waffengesetzes. Insbesondere können Sie sich die erheblichen Aufwendungen für die Aufbewahrung und Sicherung der Waffen, die nach den Absichten des Gesetzgebers in Zukunft weiter verschärft werden sollen, ersparen. Die abgegebenen Gegenstände werden grundsätzlich vernichtet. Bitte beachten Sie, dass auch beim Transport von Waffen Munition zur Waffenbehörde die in Nr. 6 erläuterten Transportvorschriften eingehalten werden müssen. In begründeten Fällen (z.b. hohe Anzahl an Waffen Munition; keine Transportmöglichkeit) können Sie bei der Waffenbehörde nachfragen, ob die Waffen Munition abgeholt werden können. 4

Aufbewahrung von Waffen und Munition Die Übersicht zeigt die nach 36 Abs. 3 WaffG / 13 AWaffV zulässigen Möglichkeiten der Aufbewahrung privater Waffen und Munition: Sie haben Sie benötigen (mindestens) max. 10 Langwaffen einen A-Schrank ohne Innenfach sbehältnis einen A-Schrank mit Innenfach (für die Munition) mehr als 10 Langwaffen pro angefangene 10 Langwaffen je einen A-Schrank ohne Innenfach sbehältnis eine entsprechende Anzahl an A-Schränken ohne Innenfach und mindestens einen A-Schrank mit Innenfach (für die Munition) max. 10 Langwaffen + max. 5 Kurzwaffen einen A-Schrank mit Innenfach B (für die Kurzwaffen und Munition) mehr als 10 Langwaffen (unbeschränkte Anzahl) einen B-Schrank ohne Innenfach sbehältnis + max. 10 Kurzwaffen einen B-Schrank mit Innenfach (für die Munition) einen 0-Schrank Langwaffen (unbeschränkt) + mehr als 10 Kurzwaffen pro angefangene 10 Kurzwaffen je einen B-Schrank, davon mindestens einen B-Schrank mit Innenfach (für die Munition) pro angefangene 10 Kurzwaffen je einen 0-Schrank einen 1-Schrank Liegt das Gewicht des Behältnisses eine gleichwertige Verankerung gegen Abriss über 200 kg, dürfen bis 10 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden. Liegt das Gewicht unter 200 kg, dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung ist jeweils auch in einem einzelnen Waffenschrank zulässig, der einem höheren Sicherheitsniveau entspricht. Bei einer Mehrzahl von Waffen muss die Aufbewahrung grundsätzlich in einer entsprechenden Anzahl von Schränken mit dem erforderlichen Sicherheitsniveau erfolgen. Definition Waffenschränke: A = Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) B = Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) 0 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 1 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 Als Munitionsbehältnis (M) genügt ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss ein gleichwertiges festes verschlossenes Behältnis. Das Innenministerium dankt dem Deutschen Schützenbund e. V. für die Unterstützung bei der Erstellung der Übersicht. 5