Aufbewahrung von Waffen und Munition
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- Ulrike Kraus
- vor 8 Jahren
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1 Landratsamt Kitzingen Sachgebiet 35 Kaiserstr Kitzingen Waffen und Munition Das Landratsamt Kitzingen informiert: Oktober 2005 Das Waffenrecht hat die Aufgabe, die Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen Munition ausgehen, zu schützen. Besonders wichtig ist die sichere Waffen und/ Munition, vor allem unter dem Gesichtspunkt, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte auch Angehörige des Berechtigten möglichst zu verhindern (BT-Dr. 14/7758 zu 36 WaffG). Es ist für einen einheitlichen und effizienten Vollzug notwendig, die materiellen Anforderungen an die Aufbewahrung in verbindlicher Form zu regeln. Auf dieser Grundlage sollen die Waffenrechtsbehörden gegenüber allen Waffenbesitzern festlegen, welche Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung zu treffen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe / einem bestimmten Widerstandswert entspricht, trägt der Besitzer. Nach Erkenntnissen der Stifung Warentest ist eine erhebliche Anzahl von Behältnissen auf dem Markt, die zwar vom Hersteller/Importeur mit dem Etikett nach Sicherheitsstufe xy versehen sind, den korrespondierenden VDMA-Normen jedoch objektiv nicht entsprechen. Die Gefahr unterwertiger, falsch etikettierter Sicherheitsbehältnisse ist bei solchen nach DIN/EN kaum gegeben, weil es sich hierbei um eine durch akkreditierte Stellen überwachte zertifizierte Herstellungsweise handelt. Der Sicherheitsstandard eines Behältnisses nach DIN/EN Widerstandsgrad 0 ist objektiv deutlich höher als der eines Behältnisses nach VDMA Sicherheitsstufe B. (Vollzugshinweise Bundesinnenministerium vom ).
2 2 I. Allgemeine Grundsätze ( 36 Abs. 1 WaffG): Normalfall Wer Waffen Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (Die Regelung bezieht alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ein. BT-Dr. 14/7758, S. 73). 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG Schusswaffen dürfen nur getrennt von der Munition aufbewahrt werden. Ausnahme: Ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der europäischen Norm DIN/EN Widerstandswert 0 (Stand Mai 1997) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR- Mitgliedstaates entspricht. Da diese Norm einen deutlich verbesserten Einbruchsschutz garantiert, kann von einer getrennten Aufbewahrung abgesehen werden. (BT-Dr , S. 74 zu Abs. 1) 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG
3 II. Mindeststandards ( 36 Abs. 2 WaffG): 3 erlaubnis-pflichtigen Schusswaffen und mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen Die Waffen sind in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das mindestens DIN/EN Widerstandswert 0 (Stand Mai 1997) einem gleichwertigen Behältnis entspricht. Gleichwertig ist insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach der Norm VDMA (Stand Mai 1995). (Die nationale Norm VDMA wurde zum aufgehoben, da die europäische Norm Vorrang hat.) 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WaffG Die Gleichstellung erstreckt sich nicht auf die Ausnahme von der getrennten Aufbewahrung der Munition nach 36 Abs. 1 WaffG (siehe vorstehende Ziff. I). (BT-Dr: 14/7758, S. 74 zu Abs. 2) Durch die Munition in einem gesondert abschließbaren Fach im Waffenschrank ist die Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung erfüllt. (BT-Dr. 14/7758, S. 74 zu Abs. 1) bis zu 10 erlaubnispflichtigen Langwaffen Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand: Mai 1995) (= einwandige Stahlblechschränke, auch Jägerschränke genannt) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates. 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG Die Sicherheitsstufe A entspricht dem bislang durch 42 Abs. 2 des geltenden Waffengesetzes i. V. m. den hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften allgemein vorgegebenen Standard. (BT-Dr. 14/7758, S. 134 zu Abs. 2)
4 Aufbewahrung in eigens gesicherten Räumen Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. 4 Auf Wunsch der Museen und Sammler eingeführte Regelung. Damit soll im Gesetz deutlich gemacht werden, dass es auch Formen der sicheren Aufbewahrung gibt, die die Waffen nicht der Sichtbarkeit entziehen. (BT-Dr. 14/8886, S. 117 zu Abs. 2) 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG Die Waffen und Munition in einem Waffenraum, der dem Stand der Technik entspricht, kann von der Behörde nach Vorlage eines Sicherungskonzeptes zugelassen werden. 13 Abs. 5 Satz 2 III. Sicherheitsanforderungen in Einzelfällen ( 36 Abs. 5 WaffG): bis zu 10 bzw. 5 (!) erlaubnis-pflichtigen Kurzwaffen mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen Ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand: Mai 1995) entspricht. Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf fünf Stück (!) je Behältnis. 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
5 5 mehr als 10 erlaubnispflichtigen Kurzwaffen mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen Option 1: Ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates entspricht. Option 2: Eine entsprechende Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen, die mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand: Mai 1995) entsprechen. (Beispiele: bis zu 10 solcher Waffen in zwei, bis zu 15 in drei, bis zu 20 in vier Sicherheitsbehältnissen usw. 13 Abs. 1 Satz 2 Hier besteht ein Wahlrecht. In einem Behältnis, dessen Gewicht Abrissschutz durch eine entsprechende Verankerung 200 kg unterschreitet, verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf fünf Stück.) 13 Abs. 1 Satz 1
6 6 mehr als 10 erlaubnispflichtigen Langwaffen Option 1: Ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand Mai 1995) entspricht. 13 Abs. 2 Hier besteht ein Wahlrecht. Option 2: Eine entsprechende Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand Mai 1995) (Beispiele: bis zu 20 solcher Waffen in zwei Sicherheitsbehältnissen, bis zu 30 in drei Sicherheitsbehältnissen, bis zu 40 in vier Sicherheitsbehältnissen).
7 Langwaffen mit 5 Kurzwaffen und Munition in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A mit verstärkten Innenfach Zulässigkeit von marktüblichen Jägerschränken : 7 Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedsstaates der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand Mai 1995) entspricht. In diesem Fall dürfen Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden, da zwei Hindernisse überwunden werden müssen. 13 Abs. 4 Satz 1 Schusswaffen und Munition in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A B nach VDMA Im Falle der Schusswaffen ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung. erfolgt. Zusammenaufbewahrung ist wegen des objektiv deutlich geringeren Entwendungsschutzes nicht zulässig. Es ist zulässig, dass Waffen mit der nicht dazu gehörigen Munition zusammen aufbewahrt werden (= Möglichkeit, Waffen und Munition über Kreuz aufbewahren). 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
8 Separate erlaubnis-pflichtiger Munition 8 Erlaubnispflichtige Munition ist in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung in einem gleichwertigen Behältnis (z. B. ein fest verschlossenes Behältnis) aufzubewahren. 13 Abs. 3 Mindeststandard für die Aufbewahrung erlaubnisfreier Gegenstände Erlaubnisfreie Gegenstände, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (z. B. Luftdruckwaffen, Hieb- und Stosswaffen wie Bajonette Schwerter, Gas- und Alarmwaffen, geprüfte Verteidigungssprays, Armbrüste), erlaubnisfreie Munition ( z. B. Kartuschenmunition, pyrotechnische Munition Klasse PM I) sind in einem festen abgeschlossenen Behältnis aufzubewahren. 36 Abs. 1 WaffG WaffVwV IV. Festlegung weiterer Anforderungen in Sonderfällen: Waffen- und Munitionssammlungen Für den Fall, dass der Sammler seine Exponate in anderer als der sonst vorgeschriebenen Weise aufbewahren will, etwa in Vitrinen Ausstellungs-schränken, ist ein Antragsverfahren vorgesehen. Ziel ist, im Zusammenwirken von Sammler, kriminalpolizeilicher Beratungsstelle und Waffenbehörde eine individuelle Lösung zu finden. 13 Abs. 7 WaffVwV
9 Auffangklausel für Härtefälle 9 Die zuständige Behörde kann nur auf Antrag und nach Überprüfung des Einzelfalles von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse an einen Waffenraum unter Berücksichtigung der Art und Anzahl der Waffen und Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung absehen. Es erscheint beispielsweise übertrieben, vom Besitzer einer einzigen, wie etwa bei der Biathlon-Waffe sehr speziell auf den Verwendungszweck ausgelegten Kleinkaliber- Langwaffe, zwingend die Anschaffung eines A-Schrankes zu verlangen. Auch für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- Repetier-Langwaffe z. B. durch Erben Altbesitzer kann ein Härtefall vorliegen. 13 Abs. 8 WaffVwV Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude (= z. B. Jagdhütten, Wochenend- Ferienhäuser -wohnungen) In einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN Widerstandsgrad I entspricht, dürfen bis zu drei Langwaffen (!) aufbewahrt werden. Abweichungen können unter Gewährleistung eines hinreichenden Entwendungs-schutzes nach einer Einzelfallüberprüfung unter Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle zugelassen werden. 13 Abs. 6 Gemeinschaftliche Waffen Munition Die gemeinschaftliche Waffen Munition durch berechtigte (!) Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. Der Begriff berechtigte Personen begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen der Art haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden sollen. 13 Abs. 10 WaffVwV
10 Verwahrung durch andere Inhaber von Waffenbesitz-karten 10 Wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der (nichtgewerblichen) sicheren Verwahrung eine Waffe erwirbt, bedarf keiner Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffe. Die Bestimmung ermöglicht es einem Berechtigten, seine Waffe im Falle seiner Abwesenheit von seinem Wohnsitz vom sonstigen Aufbewahrungsort der Waffe einer vertrauenswürdigen Person vorübergehend (erlaubnisfrei) zu überlassen. Die Dauer der Verwahrung richtet sich nach den Umständen des konkreten Lebens-sachverhaltes (z. B. Kur, Auslandsaufenthalt). Der Begriff vorübergehend macht deutlich, dass das Ende der Verwahrzeit von vornherein festgelegt zumindest absehbar sein muss. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG erlaubnis-pflichtigen Waffen außerhalb der Wohnung Bei der vorübergehenden Waffen Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren durch sonstige erforderliche Vorkehrungen (z. B. Transportbehältnis) gegen Abhandenkommen unbefugte Ansichnahme zu sichern. 13 Abs. 11 AwaffV Waffen Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten im gewerblichen Bereich Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse an einen Waffenraum zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. In jedem Einzelfall ist die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle vorgesehen. 14 AwaffV
11 11 Begriffsbestimmungen Langwaffen = Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Kurzwaffen = alle übrigen Schusswaffen. Verbotene Waffen = z. B. Vorderschafts-Repetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, zusammenklappbare Schusswaffen, vollautomatische Schusswaffen, Taschenlampenpistolen, Schießkugelschreiber, Wurfsterne, Nun-Chakus, Butterflymesser, Faustmesser, Präzisionsschleudern Wesentliche Teile von Schusswaffen (= sind den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände) z. B. der Lauf, der Verschluss sowie das Patronenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind, bei Kurzwaffen auch das Griffstück sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Auch Schalldämpfer sind wie Schusswaffen zu behandeln. 1 Abs. 4 WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 Nr Abs. 3, 40 WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 ff. Nr
12 12 Presseinformation des Verbandes der Deutschen Maschinen- und Anlagebau e.v. vom (Auszüge) Das Einheitsblatt VDMA (Ausgabe Mai 1995) wird vom VDMA als Herausgeber zum ersatzlos zurückgezogen. Gleichzeitig entfällt die Marktüberwachung durch den VDMA. Daher kann die Einhaltung der Anforderungen nach der Bau-vorschrift VDMA nur durch den Hersteller sichergestellt werden. Der Kunde kann für die Prüfung, ob der Stahlschrank die relevanten Anforderungen erfüllt, nur die Etikettierung des Herstellers heranziehen. Eine Bestätigung, ob Stahlschränke, die nicht als Sicherheitsstufe A bzw. B gekennzeichnet sind, die relevanten Anforderungen nach VDMA vom Mai 1995 erfüllen, kann nur vom Hersteller gegeben werden. Sicherheitstechnisch sind Stahlschränke B nach VDMA und Wertschutz-schränke 0 nach EN nicht miteinander vergleichbar. Der Widerstandswert von B-Erzeugnissen liegt je nach Konstruktion erheblich unter dem von Produkten des Widerstandsgrades 0. Der Sicherheitswert von Stahlschränken A nach VDMA liegt aufgrund der einwandigen Konstruktion deutlich unter dem der B-Produkte.
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