Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft

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Transkript:

Seite 1 von 11 Betrieblicher Ausbildungsplan für den Ausbildungsberuf Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft Auszubildende/r Ausbildungsbetrieb Ausbilder/in Ausbildungszeit von bis: Ausbildungszeit von bis: Ausbildungszeit von bis: Der/die Ausbildende erstellt gemäß 8 der Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in Hauswirtschaft vom 06.12.2012 unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den/die Auszubildende/n einen individuellen betrieblichen Ausbildungsplan. Der/die Ausbildende ist für die Vermittlung aller Ausbildungsinhalte verantwortlich. Der Ausbildungsplan soll als Hilfestellung zur sach- und zeitgerechten Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung dienen. Alle Qualifikationen (Fertigkeiten und Kenntnisse), die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in aufgeführt sind, sollen darin ausgewiesen sein und auf die konkreten Verhältnisse des Ausbildungsbetriebes bezogen sowie den Ausbildungsabschnitten zeitlich zugeordnet werden. Die im Ausbildungsrahmenplan sachlich gegliederten Ausbildungsinhalte sind Mindestanforderungen im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Neben fachspezifischen Fertigkeiten und Kenntnissen sollen auch übergreifende Qualifikationen (z. B. Selbstständigkeit, Fähigkeit zur Problemlösung, Teamgeist, Entscheidungsfähigkeit) vermittelt werden. Die zeitliche Gliederung ordnet den einzelnen Ausbildungsjahren jeweils bestimmte Lerninhalte zu. Abhängig von den konkreten betrieblichen Bedingungen kann die zeitliche Gliederung angepasst werden. Es ist sicherzustellen, dass die im Ausbildungsplan vorgesehenen Inhalte bis zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung vermittelt werden. Bei allen praktischen Arbeiten sind die tätigkeitsspezifischen ergonomischen und hygienischen Grundsätze und die Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Zugleich ist ein umweltgerechtes Verhalten zu vermitteln.

Seite 2 von 11 Hinweise für die Handhabung des Ausbildungsplanes Fertigkeiten und Kenntnisse, die gemäß den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten erworben werden sollen, sind im betrieblichen Ausbildungsplan jeweils durch Schattierung entsprechend gekennzeichnet. Vor bzw. zu Beginn der Ausbildung sind die jeweiligen schattierten Felder mit einem Schrägstrich (/) zu versehen, wenn die jeweiligen Fertigkeiten und Kenntnisse im Betrieb vermittelt werden können. Die Schrägstriche sind zu einem Kreuz (X) zu vervollständigen, wenn der/die Auszubildende die betreffenden Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Kann die Vermittlung nicht im geplanten Ausbildungsjahr erfolgen, muss der Lerninhalt im folgenden Ausbildungsjahr berücksichtigt werden. Von der zeitlichen Gliederung kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern. In der Spalte können die konkreten betrieblichen Ausbildungsinhalte, Angaben zum konkreten Ort der Ausbildung, zeitliche / betriebliche / personelle Besonderheiten oder andere zu den einzelnen Lernzielen eingetragen werden. Zusätzlich vorgesehene, über die Mindestanforderungen der Regelung hinausgehende Ausbildungsinhalte können in den jeweiligen Leerzeilen vermerkt bzw. geplant werden. Der Zeitaufwand für die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse ist auf die Belange der behinderten Menschen abzustimmen und individuell festzulegen. Die Hinweise und Erläuterungen für die Durchführung der Fachaufgaben im Einsatzgebiet sind bei der Untersetzung der 24-wöchigen Ausbildung im Abschnitt B (Fachaufgaben im Einsatzgebiet) zu beachten. Die Vermittlung der betriebsspezifischen Dienstleistungen soll praxisnah erfolgen. Je nach Leistungsangebot der Ausbildungsstätte und den individuellen Voraussetzungen des Auszubildenden sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens eines Aufgabenbereiches (Verpflegung und Service, Hausreinigung und Service, Textilreinigung und Service) zu vermitteln. Die methodischen und sozialen Kompetenzen des jeweiligen Einsatzgebietes sind grundsätzlich zu vermitteln. Der Ausbildungsplan ist in einfacher Ausfertigung zu erstellen und im Ausbildungsnachweis Auszubildenden einzuordnen. des/der Der Ausbildungsplan ist zur Zwischen- und Abschlussprüfung mitzubringen.

Erklärungen Seite 3 von 11 a) zu Beginn der Ausbildung: Der Ausbildungsplan wurde gemeinsam besprochen. Datum: Auszubildende/r (Unterschrift): Ausbilder/in (Unterschrift): b) zur Zwischenprüfung Der Ausbildungsplan wurde gemeinsam besprochen. Datum: Auszubildende/r (Unterschrift): Ausbilder/in (Unterschrift): c) zur Abschlussprüfung Der Ausbildungsplan wurde gemeinsam besprochen. Datum: Auszubildende/r (Unterschrift): Ausbilder/in (Unterschrift):

Seite 4 von 11 Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Anlage zu 8 1. Verpflegung und Service Abschnitt A, 1) 1.1 Speisenvorbereitung Abschnitt A, 1.1) a) Grundsätze der vollwertigen Ernährung berücksichtigen b) Lebensmittelkennzeichnung beachten c) Lebensmittel auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen d) Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten und verarbeiten, rationelle Zerkleinerungstechniken 1.2 Speisen- und Getränkezubereitung Abschnitt A, 1.2) a) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden b) mit Rezepten arbeiten c) Einfache Speisen, Getränke und Gebäcke herstellen d) Vorgefertigte Produkte nach Bearbeitungs- und Verarbeitungsstufen aufbereiten und aufwerten

Seite 5 von 11 1.3 Speisenausgabe und Serviceleistungen Abschnitt A, 1.3) a) Warmhalte- und Transportsysteme einsetzen b) Speisen anrichten, portionieren und ausgeben c) Tische eindecken und abräumen, Geschirr reinigen d) Bei der Dekoration von Tischen mitwirken e) Speisen und Getränke servieren f) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen 1.4 Lagerung und Vorratshaltung ( 8, Abs. 2, Abschnitt A, 1.4) a) Lagerbedingungen und Anforderungen an die Lagerräume für die verschiedenen Warengruppen beachten b) Lebensmittel und Speisen haltbar machen c) Waren lagern, bei der Kontrolle von Warenbeständen mitwirken 2. Hausreinigung und Service Abschnitt A, 2) 2.1 Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen Abschnitt A, 2.1) a) Reinigungsarten für verschiedene Räume und Betriebseinrichtungen unterscheiden b) Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel unter Berücksichtigung der Materialien einsetzen c) Reinigungs- und Pflegemaßnahmen unter Einsatz unterschiedlicher Techniken und Verfahren durchführen

Seite 6 von 11 2.2 Serviceleistungen Abschnitt A, 2.2) a) Bei der Gestaltung der Räume mitwirken, einfache Dekorationen gestalten b) Reinigungs- und Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen 3. Textilreinigung, Textilpflege und Service Abschnitt A, 3) 3.1 Reinigung und Pflege Abschnitt A, 3.1) a) Textil- und Pflegekennzeichnung beachten b) Textilien für den Reinigungsprozess vorbereiten c) Textilreinigung und Pflege unter Berücksichtigung der Wasch- und Trockenverfahren durchführen d) Textilien nach unterschiedlichen Verfahren glätten, legen und lagern 3.2 Serviceleistungen Abschnitt A, 3.2 4. Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern Abschnitt A, 4) a) Einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen b) Serviceleistungen nach Kundenwünschen erbringen a) Betriebsanleitungen von Maschinen und Geräten anwenden b) Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und sachgerecht einsetzen, reinigen und pflegen

Seite 7 von 11 5. Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln Abschnitt A, 5) a) Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen und bei der Arbeit umsetzen b) Rolle des Fachpraktikers für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit in der Hauswirtschaft erläutern c) Kunden serviceorientiert versorgen und betreuen d) Gespräche kundenorientiert führen e) Erwartungen und Wünsche der Kunden berücksichtigen f) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten g) durch Erscheinungsbild und eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen h) über Produkte und Dienstleistungen informieren 6. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe Abschnitt A, 6) 6.1 Arbeitsorganisation Abschnitt A, 6.1) a) Arbeitsabläufe planen und umsetzen b) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden c) Arbeitstechniken und -verfahren auftragsorientiert einsetzen

Seite 8 von 11 6.2 Arbeiten im Team ( 8, Abs. 2, Abschnitt A, 6.2) a) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Verantwortlichkeit arbeiten b) Prinzipien der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen beachten c) Auswirkungen von Kommunikation auf das Betriebsklima und die Arbeitsleistungen beachten d) Mit Kritik umgehen, Kritik üben 6.3 Qualitätssicherung ( 8, Abs. 2, Abschnitt A, 6.3 6.4 Informations- und Kommunikationssysteme Abschnitt A, 6.4) 6.5 Betriebliche Geschäftsvorgänge ( 8, Abs. 2, Abschnitt A, 6.5) e) Konflikte wahrnehmen, Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen a) Betriebliche Standards anwenden b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen c) Betriebliche Dokumentationssysteme einsetzen a) Informations- und Kommunikationssysteme anwenden b) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung nutzen c) Informationen beschaffen d) Vorschriften des Datenschutzes und des Umgangs mit vertraulichen Informationen einhalten a) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten b) Bei Wareneinkauf, -annahme und -kontrolle mitwirken c) Kaufbelege prüfen und zur Bearbeitung weiterleiten

Seite 9 von 11 Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im Einsatzgebiet Zeitliche Richtwerte in Wochen Bemerkungen Konkretisieren! 19. - 36. Monat 6. Betriebsspezifische Dienstleistungen ( 8, Abs. 2, Abschnitt B) a) Bedarf und Ansprüche zu versorgender Personen oder Kundengruppen hinsichtlich Versorgung und Service kennen und bei der Leistungserstellung berücksichtigen Zielgruppe: b) Besonderheiten im Umgang mit Zielgruppen beachten Einsatzgebiet: c) Betriebsspezifische Dienstleistungen anlassbezogen, personen- und zielgruppenorientiert durchführen Gesprächspartner: d) Betriebsspezifische Produkte erstellen und die Qualität kontrollieren e) über betriebsspezifische Dienstleistungen und Produkte informieren Andere Berufsgruppen/Koop.-partner: f) Gespräche situationsgerecht und personen- oder zielgruppenorientiert führen g) mit anderen Berufsgruppen und Dienstleistungserbringern kooperieren und Kompetenzabgrenzungen beachten Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abs. 2, Abschnitt B, ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen: 1. Hauswirtschaftliche Betriebe, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Haushalte mit personenbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten 2. Hauswirtschaftliche Betriebe und Dienstleistungsunternehmen mit produkt- und versorgungsbezogenen hauswirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es, bezogen auf Breite und Tiefe, die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Abschnitt B, erlaubt. Achtung: Bei der Vermittlung der betriebsspezifischen Dienstleistungen sind die Hinweise und Erläuterungen der Fachaufgaben im Einsatzgebiet zu beachten!

Seite 10 von 11 Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Abschnitt C, 1) a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Arbeitsbereiche des Ausbildungsbetriebes unterscheiden c) Formen der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben beachten d) Aufgaben der Interessenvertretung innerhalb und außerhalb des Ausbildungsbetriebes kennen e) Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsoder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes nennen 2. Berufsbildung ( 8, Abs. 2, Abschnitt C, 2) a) Ausbildungsvertrag, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) wesentliche Inhalte der Ausbildung kennen d) berufliche Beschäftigungs- und Fortbildungsmöglichkeiten nennen 3. Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen ( 8, Abs. 2, Abschnitt C, 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, insbesondere Regelungen für Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn/Gehalt, Urlaub, Krankheit, Schwerbehinderung, Mutterschutz/Elternzeit kennen c) Aufgaben und Leistungen der sozialen Sicherung nennen

Seite 11 von 11 4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Abschnitt C, 4) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz kennen; berufstypische Unfallursachen und -quellen beachten b) berufsbezogene Arbeits-, Brandschutz und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) sich bei Unfällen und Bränden vorschriftsmäßig verhalten und erste Maßnahmen einleiten 5. Hygiene Abschnitt C, 5) 6. Umweltschutz ( 8, Abs. 2, Abschnitt C, 6) berufsbezogene Regelungen und betriebsspezifische Maßnahmen der Hygiene, insbesondere der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene anwenden Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb erkennen b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen