Sabine Herde Tel. 030/

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Transkript:

Neubewertung der Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsunternehmen für Rentenversicherungsverträge Verlautbarung der BaFin in den VerBaFin 01/2005 Sabine Herde Tel. 030/70768617 Email: Sabine.Herde@t-online.de

Vorbemerkung (1) Die für den Neuzugang nach dem 31.12.2004 entwickelte Sterbetafel DAV 2004 R enthält Sicherheitsmargen, die zur Neubewertung der heutigen Rentenversicherungsbestände vorsichtiger als erforderlich erscheinen. Die Tafel DAV 2004 R-Bestand erscheint derzeit für die Neubewertung der Bestände ausreichend, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten sowie die Belange der Versicherten in hinreichendem Maße zu wahren. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 2

Vorbemerkung (2) Die Tafel DAV 2004 R-B20 berücksichtigt bereits die in den kommenden Jahren zu erwartende Erhöhung der Sicherheitsmargen und erscheint aus heutiger Sicht aktuariell hinreichend vorsichtig. Getrennte Behandlung des Alt- und Neubestandes wegen des unterschiedlichen Rechtscharakters. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 3

Mindestanforderungen für die Neubewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 (1) Berechnung der Bilanzdeckungsrückstellung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 grundsätzlich mit der Sterbetafel DAV 2004 R-Bestand unter Berücksichtigung der vertraglichen Reserveprämie Modifizierung der Reserveprämie hinsichtlich der nicht mehr benötigten Amortisations- und Verwaltungskostenzuschläge grundsätzlich zulässig, jedoch näher beschriebener, ausreichender Puffer bei den in Ansatz gebrachten rechnungsmäßigen Verwaltungskosten erforderlich Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 4

Mindestanforderungen für die Neubewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 (2) Rechnungszins höchstens das Maximum aus dem zuletzt verwendeten Rechnungszins sowie dem gemäß der DeckRV für das Neugeschäft höchstzulässigen Rechnungszins zu Beginn der Auffüllung einerseits und zum jeweiligen Zeitpunkt einer künftigen Neubewertung andererseits Mindestauffüllungsbedarf für die Bilanzdeckungsrückstellung des gesamten Rentenversicherungsbestandes als positive Differenz der Bilanzdeckungsrückstellungen, berechnet nach den neuen und den zuletzt verwendeten Rechnungsgrundlagen Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 5

Mindestanforderungen für die Neubewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 (3) Angemessen vorsichtige Berücksichtigung von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten bei der Berechnung der Bilanzdeckungsrückstellung mit den neuen Rechnungsgrundlagen möglich, jedoch wegen des hohen subjektiven Risikos jährliche Überprüfung anhand der tatsächlichen Entwicklung durch den Verantwortlichen Aktuar und Erläuterung in seinem Bericht nach 11 a Abs. 3 Nr. 2 VAG Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 6

Mindestanforderungen für die Neubewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2004 (4) Bei der im Zusammenhang mit der Neubewertung der Rentenversicherungsbestände in den Jahren 1995 bis 2002 zusätzlich gebildeten Deckungsrückstellung (Vgl. VerBAV 1995 S. 367) dürfen rückwirkend keine Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten in Ansatz gebracht werden. 25 Abs. 2 RechVersV ist zu beachten (d.h. einzelvertragliche Deckungsrückstellung immer mindestens so hoch wie die Garantiewerte bei Rückkauf und Beitragsfreistellung) Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 7

Mindestanforderungen für die Neubewertung für die Geschäftsjahre ab 2005 (1) Bei ungedämpfter Fortsetzung des Trends zur Sterblichkeitsverbesserung ist bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse die Sterbetafel so anzupassen, dass auch zukünftig ausreichende Sicherheitsmargen vorhanden sind. Ab 2005 bis 2024 ist es dabei grundsätzlich ausreichend, die Bilanz-DR mindestens als linear interpolierten Wert zwischen einer mit der Tafel DAV 2004 R-Bestand und einer mit der Tafel DAV 2004 R- B20 berechneten Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der (ggf. wie o.a. modifizierten) vertraglichen Reserveprämie zu ermitteln. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 8

Mindestanforderungen für die Neubewertung für die Geschäftsjahre ab 2005 (2) Bei Vorliegen von Erkenntnissen über eine andere Sterblichkeitsentwicklung sind diese insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie dauerhaft zu vorsichtigeren Rückstellungen führen. Die Abweichungen gegenüber den oben genannten Sterbetafeln sind vom Verantwortlichen Aktuar eingehend zu begründen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 9

Finanzierung und Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs (1) Finanzierung des Auffüllungsbedarfs grundsätzlich zu Lasten des gesamten Rohüberschusses des jeweiligen Geschäftsjahres Entnahme der benötigten Mittel aus der RfB nach 56a Satz 4 VAG nicht zulässig 56a Satz 5 VAG bleibt unberührt. Die für die Auffüllung der Deckungsrückstellung benötigten Mittel sind vorrangig von den betroffenen Rentenversicherungsbeständen zu tragen. Aus diesem Grund sind insbesondere diese Versicherungen zur Gegenfinanzierung heranzuziehen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 10

Finanzierung und Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs (2) Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfen die übrigen Bestände nur im erforderlichen Maße hieran beteiligt werden. Aufzählung der für die Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs zulässigen Methoden wie in den VerBAV 1995 S. 368 Einbeziehung des vorhandenen Schlussüberschussanteilfonds des Altbestandes in das Verfahren der individuellen Gegenfinanzierung ist aufgrund der Regelungen im GGP nicht möglich. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 11

Finanzierung und Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs (3) Die bei einer Änderung der Schlussüberschussanteilsätze im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen Mittel sind grundsätzlich dem Bestand an Versicherungen, für den sie reserviert wurden, zu erhalten; daher eine drastische Absenkung bzw. völlige Streichung der Schlussüberschussbeteiligung bei Verträgen des Altbestandes zwecks Finanzierung der Auffüllung der Deckungsrückstellung nicht zulässig. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 12

Änderung bestehender Geschäftspläne (1) Wegen der im Zeitraum ab 2005 bis 2024 möglichen weiteren Anpassungen der Rechnungsgrundlagen aus Praktikabilitätsgründen Erstellung eines zusätzlichen technischen Geschäftsplans (Umstellungsgeschäftsplan). In die betroffenen technischen Geschäftspläne für die Rentenversicherungen und den GGP ist hinsichtlich der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Regelungen zur Überschussbeteiligung ein entsprechender Hinweis auf diesen Umstellungsgeschäftsplan aufzunehmen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 13

Änderung bestehender Geschäftspläne (2) Der Umstellungsgeschäftsplan sollte folgende Abschnitte enthalten: Anwendungsbereich Rechnungsgrundlagen Bilanzdeckungsrückstellung Rückkaufsfähigkeit der zusätzlichen Deckungsrückstellung Dynamik- und sonstige planmäßige Erhöhungen Überschussbeteiligung Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 14

Änderung bestehender Geschäftspläne (3) GDV-Rundschreiben 2284/2004 vom 29.12.2004: Zur Beschleunigung des Genehmigungsprozesses lediglich eine Reservestärkung nach der Tafel 2004 R-Bestand beantragen; eventuell notwendige spätere Neubewertungen erst beantragen, wenn sie erforderlich werden. Eingaben zur Gegenfinanzierung der Reservestärkung von der jetzt erforderlichen Geschäftsplanänderung zur Reservestärkung entkoppeln und erst nach Erhalt der Genehmigung der Geschäftsplanänderung zur Reservestärkung bei der BaFin einreichen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 15

Änderung bestehender Geschäftspläne (4) Fazit für den o.a. Umstellungsgeschäftsplan: Unter Beachtung der von der BaFin vorgeschlagenen Gliederung nur das für die Berechnung der Bilanzdeckungsrückstellung zum 31.12.2004 unbedingt Notwendige regeln. Für die Regelungen zur Gegenfinanzierung des Auffüllungsbedarfs ist in diesem Jahr ohnehin eine Änderung des Umstellungsgeschäftsplans der BaFin zur Genehmigung vorzulegen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 16

Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit (1) Berechnung des Auffüllungsbedarfs mit Berücksichtigung von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten: Zusätzliche kollektive Deckungsrückstellung steht nur den Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung, die die Rente wählen. Rentenversicherungsverträge, die in der Aufschubzeit beendet werden, sind im Hinblick auf die Deklaration so zu behandeln, als wären sie nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen worden. Finanzierung der Überschussbeteiligung für die Rentenversicherungsverträge, die in der Aufschubzeit beendet werden, kann aus der RfB erfolgen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 17

Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit (2) Deckungsrückstellung aus künftigen Überschussmitteln als zusätzliche kollektive Deckungsrückstellung aus deklarierten Mitteln, die wegen des Ansatzes von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten zunächst nicht vertragsindividuell zugeordnet werden kann. Die zusätzliche Deckungsrückstellung aus Überschussmitteln ist in der Höhe der einzelvertraglichen Deklaration bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall den betroffenen Verträgen gut zu bringen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens: Die AVB müssen eine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung enthalten. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 18

Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit (3) Einrichtung eines fiktiven einzelvertraglichen Auffüllkontos (keine Bilanzposition) notwendig für die Gegenüberstellung des positiven einzelvertraglichen (d.h. ohne Berücksichtigung der Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten berechneten) Auffüllbedarfs für die Deckungsrückstellung einerseits und der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel andererseits Enthalten die AVB keine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung oder ist ein vertragsindividuelles Gegenfinanzierungsverfahren wirtschaftlich nicht vertretbar, ist auch ein pauschales Verfahren bei der Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung anwendbar. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 19

Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit (4) Berechnung des Auffüllungsbedarfs ohne Berücksichtigung von Kapitalauszahlungswahrscheinlichkeiten: Der Auffüllungsbetrag steht allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung und kann auch individualisiert werden. Eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zum Zwecke der Refinanzierung des Auffüllungsbetrages ist nach diesem Verfahren für alle Verträge erforderlich. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 20

Gegenfinanzierung in der Aufschubzeit (5) Soweit die vertragliche Gestaltung dies zulässt, ist den betroffenen Verträgen bei Rückkauf und bei Ausübung des Kapitalwahlrechts sowie im Todesfall der bereits refinanzierte Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung gut zu bringen. Mit Hilfe des fiktiven Auffüllkontos wird hier die Höhe der bereits einzelvertraglich refinanzierten Mittel festgestellt. Enthalten die AVB keine den rechtlichen Anforderungen genügende Änderungsklausel hinsichtlich der Überschussbeteiligung oder ist ein vertragsindividuelles Gegenfinanzierungsverfahren wirtschaftlich nicht vertretbar, ist auch ein pauschales Verfahren bei der Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung anwendbar. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 21

Gegenfinanzierung in der Rentenbezugszeit (1) Die zusätzliche Deckungsrückstellung steht allen betroffenen Rentenversicherungsverträgen zur Verfügung. Deshalb ist eine Kürzung der künftigen Überschussbeteiligung zur Refinanzierung des Auffüllungsbedarfs für alle betroffenen Verträge erforderlich. Pauschale Kürzung, indem die Überschussbeteiligung so lange gesenkt wird, bis der kollektive Auffüllungsbetrag refinanziert ist. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 22

Gegenfinanzierung in der Rentenbezugszeit (2) Alternativ Refinanzierung des einzelvertraglich benötigten Auffüllungsbedarfs durch eine individuelle Kürzung der künftigen Überschussanteile (sofern die AVB eine entsprechende Änderung hinsichtlich der Überschussbeteiligung zulassen). Bei Verträgen, deren Refinanzierung in der Aufschubzeit abgeschlossen wurde, ist eine Kürzung der Überschussbeteiligung in der Rentenbezugszeit grundsätzlich unzulässig. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 23

Gegenfinanzierung in der Rentenbezugszeit (3) Verträge, bei denen die Refinanzierung in der Aufschubzeit nicht vollständig abgeschlossen wurde, dürfen in der Rentenbezugszeit nur in angemessener Weise an den Kürzungen der künftigen Überschussbeteiligung beteiligt werden. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 24

Entwicklung des freien Teils der RfB des (der) Abrechnungsverbands (-verbände) Falls die Aufwendungen aus der Erhöhung der Deckungsrückstellungen bei den einzelnen Abrechnungsverbänden der Rentenversicherungen zu einem Rohfehlbetrag führen, darf dieser nur insoweit ausgewiesen werden, wie sich für den Gesamtbestand eine positive Zuführung zur RfB ergibt und die gesamte verfügbare RfB nicht negativ wird. Die für diese Teilbestände u.u. resultierende negative verfügbare RfB ist durch ein geeignetes Verfahren der Gegenfinanzierung wieder auszugleichen. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 25

Darstellung im Geschäftsbericht, Unterrichtung der Versicherungsnehmer Zusätzlich zu den Anhangangaben nach HGB und RechVersV ist bei der Deklaration der Überschussanteilsätze ergänzend auf die Auswirkungen der Neubewertung auf die Überschussbeteiligung der betroffenen Verträge hinzuweisen. Aufklärung der Versicherungsnehmer bei den Mitteilungen über den Stand ihrer Überschussbeteiligung Dem VN darf im Hinblick auf die Kürzung der Überschussbeteiligung bereits die Tafel DAV 2004 R-B20 mitgeteilt werden. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 26

Neubestand (1) Die für den Altbestand beschriebenen Maßnahmen sollen grundsätzlich auch für Rentenversicherungsverträge nach alten Rechnungsgrundlagen innerhalb des Neubestands gelten. Eingehende Begründung im Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Abweichungen von der beschriebenen Vorgehensweise. Einbeziehung der Schlussüberschussanteile in das Verfahren der individuellen Gegenfinanzierung ist nach 28 Abs. 6 u. 7 RechVersV uneingeschränkt möglich. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 27

Neubestand (2) Vor Deklaration von Überschussanteilen zur Bildung einer versicherten Leistung, die nur bei Tod, Storno oder Ausübung des Kapitalwahlrechts fällig wird, prüfen, ob die hiermit verbundene Vertragsänderung vorgenommen werden kann. Unterschreitung der Mindestzuführung zur RfB nach 1 Abs. 2 ZRQuotenV auf Grund der hier genannten zusätzlichen Zuführung zur Deckungsrückstellung wird in diesem Umfang als Fall des 1 Abs. 3 Nr. 1 der ZRQuotenV gesehen und von der BaFin nicht beanstandet. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 28

Neubestand (3) Analog zum Umstellungsgeschäftsplan im Altbestand empfiehlt die BaFin die Vorlage einer Umstellungsmitteilung, in der auf die betroffenen Mitteilungen nach 13d Nr. 6 VAG Bezug genommen wird. Anderenfalls wären die betroffenen 13d-Mitteilungen jedes Mal einzeln zu ändern. So reicht ein einmaliger Verweis bei den betroffenen 13d-Mitteilungen auf die Umstellungsmitteilung, die natürlich dann immer auf dem neuesten Stand zu bringen ist. Sabine Herde Neubewertung DR RV, 07.02.05 29