Überschussbeteiligung

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1 Überschussbeteiligung Dr. Johannes Lörper Gerd-Michael Hartmann Werkstattgespräch, , Dresden

2 Agenda 2 Grundlegendes zur Überschussbeteiligung Neuerungen durch die VVG-Reform Alles geregelt

3 Beteiligung der Kunden an den Gewinnen ist gesetzlich geregelt 3 Gesetzliche Vorschriften verpflichten zu extrem vorsichtiger Kalkulation Es entsteht ein Überschuss Quellen des Überschusses werden festgestellt, indem Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von dem kalkulierten Verlauf für jede einzelne Rechnungsgrundlage ermittelt werden: Risikoergebnis + Ergebnis aus Kapitalanlagen + Kostenergebnis, und andere = Rohüberschuss Beteiligung der Kunden meist höher als gesetzliche Vorschriften fordern Aufteilung des Rohüberschusses auf: Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) Direktgutschrift Jahresüberschuss (gesetzlich begrenzt)

4 Mindestbeteiligung legt gesetzlichen Rahmen für die Überschussbeteiligung fest 4 Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer ab 2008 gemäß Mindestzuführungsverordnung für Bestand und Neugeschäft Die Mindestbeteiligung der VN setzt sich zusammen aus: 90 % der anteiligen Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen, 75 % des Risikoergebnisses, 50 % des übrigen Ergebnisses. Die Beteiligung der VN erfolgt nur an positiven Ergebnisquellen. Ein Beispiel: Jahr Mindest Anteil Mindest- Beteiligung Risikoergebnis % 150 Kapitalanlageergebnis % 450 Kostenergebnis % 50 Rohüberschuss 800 Mindestwert für Zuführung zur RfB + Direktgutschrift 650 Der unternehmerische Spielraum ist begrenzt.

5 Verursachungsorientierung und Gleichbehandlung bestimmen den Verteilungsprozess 5 Die einzelne Versicherung ist grundsätzlich zeitnah und in dem Maße am Überschuss zu beteiligen, wie sie zu dessen Entstehung beigetragen hat. Die Versicherungen werden in geeignete Gruppen mit gleichartigen Eigenschaften zusammengefasst. Kosten- und Risikoergebnis werden für jede Gruppe gesondert berechnet. Bestand Gruppen Werden für eine Gruppe von Verträgen Überschüsse erwirtschaftet, so bleiben sie dieser Gruppe auch erhalten. Risikoüberschüsse der Rentenversicherungen bleiben wie alle Risikoüberschüsse in der Gruppe der Rentenversicherungen. Riester-Renten werden in einer eigenen Gruppe zusammengefasst. Einzelne Verträge

6 Freie Mittel in der RfB haben Pufferfunktion 6 Die Höhe der Überschussanteile wird vom Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen jährlich festgelegt. Glättung der Überschussbeteiligung durch Freie RfB Schlussüberschussanteilfonds Pufferwirkung Mittel verbleiben in der Regel höchstens 1-2 Jahre Danach erfolgt Zuteilung auf einzelne Verträge Zur Anfinanzierung künftiger Schlussüberschussanteile Wirkt als Puffer Darf nur in Notsituationen gekürzt werden Finanzielle Stresssituationen sind in 56a VAG geregelt. Nur in diesen gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen bestehen Verwendungsmöglichkeiten für die Garantiewerte. Dabei gilt: Alle den VN zugeordneten Mittel stehen auch weiterhin den VN zur Verfügung Bestehende Puffer können als Eigenmittel angesetzt werden Im Markt liegt dieser Puffer durchschnittlich bei 12 % des Deckungskapitals

7 Schematische Darstellung der RfB 7 laufendes Jahr Direktgutschrift RfB Aufgeteilt in: Laufende Überschussbeteiligung Bestandskunden - Zuordnung Rohüberschuss Zuführung zur RfB Festgelegte ÜA Festgelegte ÜA Schlussüberschussbeteiligung Schlussüberschussanteilfonds Freie RfB Folgejahr Auszahlungen für Schlussüberschussbeteiligung Abgehende Verträge/ Rentenübergänge - Auszahlung Jahresüberschuss Anteilseigner - Auszahlung

8 Agenda 8 Grundlegendes zur Überschussbeteiligung Neuerungen durch die VVG-Reform Alles geregelt

9 In der Öffentlichkeit bestehen hohe Erwartungen bezüglich Beteiligung an den Bewertungsreserven 9 Capital, : Erfreuliche Wende (in der Lebensversicherung): Jahrelang ärgerten sich Kunden über magere Ausschüttungen und geringe Transparenz. Jetzt zeichnet sich ein neuer Trend ab. Die Gesellschaften müssen ihre Kunden stärker an Finanzreserven und Gewinnen beteiligen. What a Difference a Day makes Der erste Tag im neuen Jahr unterscheidet sich für sie (die Besitzer der 70 Millionen deutschen Lebensversicherungen) deutlich vom letzten in 2007, nämlich durch einen zweistelligen Milliardenbetrag. Der schlummert als Reserve in den Kapitalanlagen der Versicherer. Versicherte, deren Police bis zum Silvestertag 2007 fällig wird, haben darauf noch keinen Anspruch. Ab Neujahr 2008 müssen die Unternehmen ihre Kunden dann an den Reservetöpfen beteiligen. Ist diese Erwartungshaltung berechtigt?

10 Gesamtsumme der Auszahlungen bleibt unverändert 10 Grundlegende Einsicht: Über die Zeit und über das Kollektiv betrachtet kann nicht mehr ausgezahlt werden als bisher. Über die Zeit werden die Versicherungsnehmer an Wertsteigerungen im Wege der Überschussbeteiligung angemessen beteiligt Durch die Neuregelung kommt es zu Verschiebungen zwischen den Versicherungsnehmern Die Gesamtsumme der für die Überschussbeteiligung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte ist unabhängig von der Art und Zeitpunkt ihrer Verwendung Konsens über diese Einsicht ist in allen beteiligten Interessengruppen notwendig!

11 Ausgleich über die Überschussbeteiligung ist erforderlich 11 Grundlegende Einsicht: Über die Zeit und über das Kollektiv betrachtet kann nicht mehr ausgezahlt werden als bisher. Wenn der, der das Kollektiv verlässt, mehr bekommt : ( bleibt weniger für das Kollektiv Konsequenz: Neujustierung der Überschussbeteiligung erforderlich

12 Nach VVG-Reform: Neujustierung der Überschussbeteiligung 12 Die Gesamtleistung wird um Beteiligung an Bewertungsreserven ergänzt bisher künftig für 1 Jahr deklariert BWR*** schwankt monatsaktuell SÜB* laufende zusätzliche Überschuss- Komponente Schlüsselung der gesamten Bewertungsreserven auf Einzelvertrag SÜB* laufende BWR*** SÜB* laufende ÜB** rechnerische Zuordnung auf den Einzelvertrag ÜB** ÜB** garantierte Leistung Neujustierung der Überschussbeteiligung notwendig garantierte Leistung garantierte Leistung *) SÜB = Schlussüberschussbeteiligung **) ÜB = Überschussbeteiligung ***) BWR = Beteiligung an Bewertungsreserven

13 Änderungen durch Beteiligung an BWR an der Schematischen Darstellung der RfB 13 laufendes Jahr Direktgutschrift RfB Aufgeteilt in: Laufende Überschussbeteiligung Bestandskunden - Zuordnung Rohüberschuss Zuführung zur RfB Festgelegte ÜA Festgelegte ÜA Schlussüberschussbeteiligung Schlussüberschussanteilfonds Freie RfB? Folgejahr Auszahlungen für Schlussüberschussbeteiligung Beteiligung an den Bewertungsreserven Abgehende Verträge/ Rentenübergänge - Auszahlung Jahresüberschuss Anteilseigner - Auszahlung

14 Finanzierbarkeit ist weiterhin der Maßstab 14 Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass sich die Höhe der gesamten Überschussbeteiligung ausschließlich an der Finanzierbarkeit orientiert. Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist gesetzlich vorgegeben. Beibehaltung der Höhe von laufender Überschussbeteiligung und Schlussüberschussbeteiligung würde zu Lasten des verbleibenden Bestandes gehen. Daraus folgt, dass die Schlussüberschussbeteiligung oder die laufende Überschussbeteiligung für alle Verträge angepasst werden muss.

15 Rechnerische Zuordnung der BWR auf den Einzelvertrag erfolgt in mehreren Schritten 15 Einzelvertrag Bewertungsreserven Leistung aus Bewertungsreserven schwankt monatsaktuell Gesamte Passiva Kapitalanlagen anspruchsberechtigte Verträge ausscheidende Verträge Feststellung der gesamten Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen Feststellung der Bewertungsreserven für die anspruchsberechtigten Verträge Feststellung der Bewertungsreserven für die ausscheidenden Verträge Feststellung der hälftigen Bewertungsreserven für den Einzelvertrag

16 Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt verursachungsorientiert 16 Ein absolut verursachungsgerechtes Verfahren ist nicht möglich Es gibt kein eindeutiges oder perfektes Verfahren, das maximale Verteilungsgerechtigkeit und größtmögliche Transparenz auf Basis vollständiger verfügbarer Daten der Vergangenheit garantiert Für Beteiligung an den Bewertungsreserven wird verursachungsorientierte Verteilung vorgenommen Gesetzgeber gibt kein exaktes Verfahren zur Wertermittlung vor, aber Verfahren soll verursachungsorientiert sein VN soll entsprechend seines Beitrages zur Bildung von Bewertungsreserven bei Ausschüttung berücksichtigt werden Mögliche Verfahren, die mit der BaFin diskutiert wurden: Inventurmodell (GDV-Vorschlag) Kontenmodell

17 Der GDV-Vorschlag für ein verursachungsorientiertes Verfahren 17 Idee: Es wird der Zinsträger verwendet und über die Zeit aufsummiert. Berechnung zum Bewertungsstichtag: B ( t) = B ( t 1) Zinsträger des Vertrages i( t) i i + Ermittlung des Auszahlungsbetrages: die Auszahlung wird auch bei diesem Verfahren ermittelt als Bewertungsfaktor Auszahlung = 0, 5 BWR Summe aller Bewertungsfaktoren

18 Was ändert sich durch die Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven 18 Zusätzliche Überschuss-Komponente, deren Höhe monatlich ermittelt wird: dadurch höhere Komplexität der Lebensversicherung Tatsächliche Höhe der Auszahlungsbeträge steht erst kurz vor Ablauf fest: dadurch weniger Planungssicherheit für die Kunden

19 Agenda 19 Grundlegendes zur Überschussbeteiligung Neuerungen durch die VVG-Reform Alles geregelt

20 Fazit 20 Alle dargestellten Regelungen sind verbindlich geregelt durch Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Aktuarielle Kontrolle gemäß 11a VAG Verordnungen (z.b. BerVersV, Mindestzuführungsverordnung) Nur bei Versicherungsprodukten werden in dieser Art Garantien und Gewinnbeteiligung verknüpft.

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