vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

Ähnliche Dokumente
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz)

Nr. 880 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. vom 7. September 1992 (Stand 1.

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

1 Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

vom 26. Februar 1991 (Stand 1. August 2013)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

vom 14. September 1993 (Stand 1. Juni 2013)

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).

Verordnung über die Begnadigung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Nr. 148 Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals bei Betriebsunfall. vom 6. November 1972 (Stand 1. März 2009)

Die Bestimmungen für den Staat gelten auch für die in Absatz 1 genannten Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten sowie für das kantonale Spital.

975.2 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Kanton Zug Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

vom 15. Mai 1946 (Stand 1. Juli 2003) 1 Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

Nr. 597 Reglement für das Historische Museum Luzern * vom 5. Mai 1987 (Stand 1. Juli 2003) 1 Historisches Museum. 2 * Sammlungen

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Verordnung über den Elternurlaub

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen (AGSG)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

I. Geltungsbereich. (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 26. Juni 1966 (Stand 1. Januar 2009)

Updates. Internationales. Stand: 1. Juni Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

vom 22. September 1966

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

vom 2. Juli 1990 (Stand 1. Januar 2012)

vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Strassenverkehrsgesetz

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Vereinbarung

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

Kanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Transkript:

Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck und Geltungsbereich Das Gesetz regelt die Haftung für Schäden, die Angestellte des Gemeinwesens (eingeschlossen die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste) im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen. Soweit das Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Behörden sowie der Kommissionen. Das Gesetz findet auf Private keine Anwendung. Vorbehalten bleibt 5a. 4 Besondere Bestimmungen des kantonalen und des Bundesrechts bleiben vorbehalten. Gemeinwesen Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren rechtsfähige Anstalten. GR 986 68 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 988 5 G 988 57

Nr. a * Private Private sind Personen und Organisationen ausserhalb des Geltungsbereiches von Absätze und sowie deren Angestellte. Ergänzendes Recht Soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Artikel 4 ff. OR, als ergänzendes kantonales Recht. Haftung der Gemeinwesen 4 Widerrechtliche Schädigung Dritter Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den ein Angestellter einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit des Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden. Bei Selbstverschulden des geschädigten Dritten wird der Schadenersatz herabgesetzt. 4 Der Dritte hat gegen den Angestellten keinen Anspruch. 5 Rechtmässige Schädigung Dritter Für Schaden aus rechtmässigem Handeln haftet das Gemeinwesen nur nach besonderer gesetzlicher Vorschrift. In besonderen Fällen, namentlich bei einer Schädigung infolge eines rechtmässigen Polizeieinsatzes, kann das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz leisten. SR 0 Gemäss Personalgesetz vom 6. Juni 00, in Kraft seit dem. Januar 00 (G 00 05), wurde in den 4, 6 und 9 sowie im Titel vor 0 die Bezeichnung «Beamter» durch «Angestellter» ersetzt.

Nr. 5a * Haftung für Private Werden Private mit amtlichen Verrichtungen betraut, haftet das Gemeinwesen an deren Stelle nach den Bestimmungen des Zivilrechts für den Schaden, der bei der Ausübung dieser Verrichtungen durch rechtswidriges Handeln entsteht, soweit die Privaten nicht belangt werden können oder die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen. Das Gemeinwesen verpflichtet Private bei der Übertragung amtlicher Verrichtungen, sich gegen Haftungsfolgen entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern. 6 Haftpflichtige Gemeinwesen Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, welches den Angestellten gewählt oder Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat. * Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch. 7 Zuständigkeit und Verfahren Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung 4. 8 Verjährung Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. Stellt die schädigende Handlung ein Verhalten dar, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt sie auch für die Verjährung der Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen. 9 Rückgriff auf beteiligte Gemeinwesen Hat ein Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, kann es auf andere Gemeinwesen zurückgreifen, wenn sie ebenfalls haftpflichtig sind oder wenn der Angestellte in ihren Interessen gehandelt hat. Das Kantonsgericht 5 bestimmt die Höhe des Anspruchs nach freiem Ermessen. 5 Absatz und 6 Absatz sind anwendbar. 4 SRL Nr. 60a 5 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 4. Mai 0, in Kraft seit dem. Juni 0 (G 0 89), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

4 Nr. Haftung für Schädigung des Gemeinwesens * 0 Direkte Schädigung des Gemeinwesens Der Angestellte haftet dem Gemeinwesen für den Schaden, den er ihm widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Rückgriff bei widerrechtlicher Schädigung Dritter Hat das Gemeinwesen in Erfüllung seiner Haftpflicht Schadenersatz geleistet, greift es auf den Angestellten zurück, wenn er den Schaden widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Gemeinsame Schadenverursachung Haben mehrere Angestellte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. * Schädigung durch Private Hat das Gemeinwesen an Stelle eines Privaten einem geschädigten Dritten für Schaden aus amtlichen Verrichtungen Ersatz leisten müssen, steht ihm gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu. 4 Verzicht auf die Ersatzforderung Das Gemeinwesen kann auf die Ersatzforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn es unter Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, das bisherige dienstliche Verhalten und eine allfällige finanzielle Notlage des Haftpflichtigen zu beachten. 5 Zuständigkeit und Verfahren Die Ersatzforderung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens geltend gemacht. Richtet sich die Ersatzforderung gegen Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörde, ist deren Aufsichtsbehörde zuständig. Die Ersatzforderung wird im Klageverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 6 geltend gemacht. 6 Verwirkung Die Schadenersatzforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des Haftpflichtigen, spätestens aber fünf Jahre nach dem Eintritt des Schadens, eingereicht wird. 6 SRL Nr. 40

Nr. 5 Die Rückgriffsforderung erlischt, wenn die Klage nicht innert Jahresfrist seit der Anerkennung des Schadenersatzanspruchs des Dritten durch das Gemeinwesen oder seit der rechtskräftigen Feststellung des Schadenersatzanspruchs eingereicht wird. Diese Vorschriften werden auf Ersatzforderungen gegen Private nicht angewendet. * 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom. November 009 Private, die vor Inkrafttreten dieser Änderung mit amtlichen Verrichtungen betraut worden sind, haben sich nachträglich gegen Haftungsfolgen aus dieser Tätigkeit entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken zu versichern, soweit noch keine Versicherung besteht. Die Gemeinwesen passen Leistungsaufträge mit Privaten auf den nächstmöglichen Zeitpunkt an, spätestens aber innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung. 8 Hängige Verfahren Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige Recht angewendet. 9 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am. Januar 990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 7. 7 Das Gesetz wurde am 4. September 988 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 988 5). Die Referendumsfrist lief am. November 988 unbenützt ab.

6 Nr. Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass.09.988 0.0.990 Erstfassung K 988 5 G 988 57 0..009 0.07.00 geändert G 00 a 0..009 0.07.00 eingefügt G 00 5a 0..009 0.07.00 eingefügt G 00 6 Abs. 0..009 0.07.00 geändert G 00 Titel 0..009 0.07.00 geändert G 00 0..009 0.07.00 geändert G 00 6 Abs. 0..009 0.07.00 geändert G 00 7 0..009 0.07.00 geändert G 00

Nr. 7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G.09.988 0.0.990 Erlass Erstfassung K 988 5 G 988 57 0..009 0.07.00 geändert G 00 0..009 0.07.00 a eingefügt G 00 0..009 0.07.00 5a eingefügt G 00 0..009 0.07.00 6 Abs. geändert G 00 0..009 0.07.00 Titel geändert G 00 0..009 0.07.00 geändert G 00 0..009 0.07.00 6 Abs. geändert G 00 0..009 0.07.00 7 geändert G 00