Betriebssatzung für den Eigenbetrieb. der Stadt Neumarkt i.d.opf. Stadtwerke Neumarkt i.d.opf.

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Präambel. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital

Transkript:

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Neumarkt i.d.opf. Stadtwerke Neumarkt i.d.opf. vom 05.11.2012 Aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO - BayRS 2020-1-1-I), erlässt die Stadt Neumarkt i.d.opf. folgende S a t z u n g : 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Die Stadtwerke der Stadt Neumarkt i.d.opf. werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Neumarkt i.d.opf.geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadtwerke Neumarkt i.d.opf.. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebs unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet SWN. (3) Das Stammkapital der Stadtwerke beträgt Euro 10.000.000,--. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgabe der Stadtwerke ist die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom, Gas, Wasser und Wärme, die Erhebung von Schmutzwassergebühren, die Einrichtung und der Betrieb der Parkhäuser, die Einrichtung und der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs, die Telekommunikation, sowie die Errichtung und der Betrieb von Freizeitanlagen. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Nebenund Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Stadtwerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an deren Unternehmen beteiligen. (2) Außerhalb des Stadtgebietes können die Stadtwerke im Rahmen der Gesetze tätig werden zur Förderung ihrer in Abs.1 bezeichneten Aufgaben. (3) Die Stadtwerke sind in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

3 Für die Stadtwerke zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Stadtwerke sind : Werkleitung ( 4) Werksenat ( 5) Stadtrat ( 6) Oberbürgermeister ( 7) 4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus einem Mitglied (Werkleiter). (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Stadtwerke. Laufende Geschäfte sind insbesondere: 1. die selbstständige verantwortliche Leitung der Stadtwerke einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung) 2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden 3. die Erzeugung und Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen 4. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung 5. die Regelungen nach 2 Abs.3 soweit nicht der Werksenat ( 5) oder der Stadtrat ( 6) zuständig ist (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i.v.m. Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung übertragen hat, insbesondere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst (Amtsinspektor), bei Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des TVöD (oder entsprechender Tarifverträge) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der Stadtwerke die Beschlüsse des Stadtrates und des Werksenates verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werksenat geben ihr in Angelegenheiten der Stadtwerke die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten der Stadtwerke vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Der Stadtrat kann der Werkleitung weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werksenat halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. 5 Zuständigkeit des Werksenates (1) Der Werksenat kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werksenat ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Stadtwerke tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werksenat entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung ( 4), der Stadtrat ( 6) oder der Oberbürgermeister ( 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. den Erlass einer Dienstanweisung 2. die Festsetzung privatrechtlicher Versorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000,-- Euro übersteigen ( 15 Abs. 5 Satz 2 EBV) 4. erfolggefährdende Mehraufwendungen ( 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 40.000,-- Euro übersteigen 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000,-- Euro überschreitet 6. Aufnahmen von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 100.000,-- Euro überschreiten 7. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 100.000,-- Euro übersteigt 8. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 10.000,-- Euro beträgt 9. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt 10.Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat (Beamte ab Besoldungsgruppe A 13, Angestellte ab Entgeltgruppe 13 TVöD bzw. TVV), der Oberbürgermeister oder die Werkleitung ( 4 Abs.4) zuständig ist 11.den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 12.die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete der Stadtwerke, die mit diesen verwandt sind.

(1) Der Stadtrat beschließt über : 6 Zuständigkeit des Stadtrates 1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung 2. Bestellung des Werksenates und seiner Mitglieder 3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse 4. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht der Werksenat (Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12, Angestellte der Entgeltgruppen 9 bis 12 des TVöD bzw.tvv), der Oberbürgermeister oder die Werkleitung (Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9, Angestellte bis einschließlich Entgeltgruppe 8 TVöD bzw.tvv) zuständig ist 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung 8. die Rückzahlung von Eigenkapital 9. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 400.000,-- Euro überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu 10.wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Stadtwerke, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben 11. die Änderung der Rechtsform der Stadtwerke. (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksenat zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. 7 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werksenates. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung. (2) Der Oberbürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werksenates für die Stadtwerke dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. 8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

9 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Stadtwerke Neumarkt i.d.opf. durch den Vertretungsberechtigten. (2) Die Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz in Vertretung, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz im Auftrag. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Stadtwerke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Aufgabenerfüllung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind ( 2 EBV). (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen ( 25 EBV). 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Stadtwerke ist das Kalenderjahr.