Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. Juli 2015 (OR. en)

Ähnliche Dokumente
089413/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12985/12 AGRILEG 120 CODEC 1993

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2016 (OR. en)

Verordnung 874/2012/EU. zu Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von. Lampen und Leuchten

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 2. März 2015 (OR. en)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

HINTERGRUND September 2013

Version Mai Übersetzung im Juli 2013 durch. Brancheninitiative licht.de LIGHTINGEUROPE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union L 317/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 293/31

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Richtlinie 98/11/EG der Kommission. zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

002928/EU XXV. GP. Eingelangt am 21/11/13. Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

HINTERGRUND Februar 2012

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Funk Schnittstellenbeschreibungen

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EU-Programme Gesetzesinitiativen

INFO. Rechtskräftige Verordnungen zur Energieeffizienz und zum Umweltschutz. Ökodesign-Richtlinie und Durchführungsverordnungen der EU-Kommission

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

EU-Gesetzesinitiativen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

2000/55/EG. Leitfaden. Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

097076/EU XXIV. GP. Eingelangt am 12/11/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 8. November 2012 (09.11) (OR. en) 15857/12 ENV 836 CHIMIE 82

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A / 11 Hausruf: 73 16

Energieeffizienz-Labeling Motor für sparsame Geräte

NICHTZERTIFIZIERTE ÜBERSETZUNG. 2 Geräte oder Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Richtlinie 94/9/EG)

077578/EU XXIV. GP. Eingelangt am 29/03/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 28. März 2012 (29.03) (OR. en) 8280/12 EF 80 ECOFIN 301 DELACT 24

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

083707/EU XXIV. GP. Eingelangt am 05/06/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2012 (05.06) (OR. en) 10535/12

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Energiesparlampen. Energiesparlampen. Energiewirtschaft. Gruppe B. Benjamin Minkau Julia Elfgen Kariem Soliman Sven Forber

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

(Text von Bedeutung für den EWR)

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge

112947/EU XXIV. GP. Eingelangt am 30/04/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. April 2013 (30.04) (OR. en) 9037/13 ADD 2

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

terhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben. die kodifizierte Fassung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom

B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

Amtsblatt der Europäischen Union L 314/17

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Ökodesign-Richtlinie 1 <Computer und Computerserver>

Sicherheitsbewertungsbericht

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

Den inhaltlichen Schwerpunkt des Verordnungsentwurfs bildet die EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Bundesrat Drucksache 341/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

EU-Verordnung für tertiären Bereich

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Oktober 2014 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. 1 Anwendungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen KNV-V. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Das schweizerische Spielzeugrecht

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

ANHANG. des. Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom , S.

L 209/4 Amtsblatt der Europäischen Union

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

Rechtliche Grundlagen und Ausblick Die Ökodesign-Richtlinie

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

L 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union

HINTERGRUND Februar 2012

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom

014237/EU XXV. GP. Eingelangt am 28/02/14. Brüssel, den 28. Februar 2014 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S

(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. Juli 2015 (OR. en) 12649/12 COR 1 ENER 350 ENV 619 LACT 40 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 27. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union C(2015) 4920 final BERICHTIGUNG der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 4920 final. Anl.: C(2015) 4920 final 12649/12 COR 1 kr DG E2b

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.7.2015 C(2015) 4920 final BERICHTIGUNG der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (Text von Bedeutung für den EWR)

BERICHTIGUNG der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten 1. Seite 1, Erwägungsgrund 4 Satz 3 (Text von Bedeutung für den EWR) anstatt: "Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, Niedrigstvoltlampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden (z. B. Hochdruckentladungslampen), unter diese Verordnung fallen." muss es heißen: "Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, mit Kleinspannung betriebene Lampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden (z. B. Hochdruckentladungslampen), unter diese Verordnung fallen." 2. Seite 2, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 anstatt: " In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel). muss es heißen: "In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks während der Nutzung nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel)." 3. Seite 2, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g anstatt: " Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind. muss es heißen: Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c und in Buchstabe e aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind." 4. Seite 3, Artikel 2 Nummer 11 Satz 2 2

anstatt: Sie können mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden; muss es heißen: Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;" 5. Seite 3, Artikel 2 Nummer 18 Satz 2 anstatt: "Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen sowie ein Betriebsgerät verfügen; muss es heißen: Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen, Schnittstellen sowie ein Betriebsgerät verfügen." 6. Seite 3, Artikel 2 Nummer 21 Satz 2 anstatt: Außerdem gelten Dimmer mit Phasentrennung auch als Steuergeräte; muss es heißen: Außerdem gelten auch Phasensteuerungen (Phasenanschnitt- und Phasenabschnittsteuerungen sowie Universaldimmer) als Steuergeräte;" 7. Seite 3, Artikel 2 Nummer 24 anstatt: " Betriebsgerät für Halogenlampen bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung für Halogenlampen in eine besonders niedrige Spannung umwandelt; muss es heißen: Betriebsgerät für Halogenlampen bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung in Kleinspannung für Halogenlampen umwandelt;" 8. Seite 4, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 anstatt: Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Händler hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind. muss es heißen: "Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Inverkehrbringer hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind." 9. Seite 4, Artikel 4 Absatz 2 Einleitungssatz anstatt: " Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass muss es heißen: Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass" 10. Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Satz 3 anstatt: " Der EEI wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet: 3

muss es heißen: Der EEI wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen aufgerundet:" 11. Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Tabelle 2 Zeile 5 linke Spalte erhält folgende Fassung: anstatt: " Lampen, die mit externen Hochdruckentladungslampensteuergeräten betrieben werden muss es heißen: Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden" 12. Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Tabelle 3 Zeile 2 linke Spalte erhält folgende Fassung: anstatt: " Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Strahlöffnungswinkel von 90 mit Ausnahme von Glühlampen, auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis in Textform oder in grafischer Form befindet, wonach sie für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet sind muss es heißen: Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel von 90 - mit Ausnahme von Glühlampen -, auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis in Textform oder in grafischer Form befindet, wonach sie für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet sind" 13. Seite 20, Anhang VII Nummer 2 anstatt: muss es heißen: P cor 1000 h "E c = 1000 " P " E c = cor 1000 ". 1000 4