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Transkript:

STAATSMINISTERIUM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141. 51/7707? Dresden, /. September 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr. : 6/2332 Thema: Selbständige Ausreise, Aussetzungen von Abschiebungen und der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im ersten Halbjahr 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele abgelehnte Asylbewerber sind im ersten Halbjahr 2015 aus dem Sachsen im Rahmen des Rückkehrprogrammes REAG/GARP und im Rahmen des Rückkehrprojektes URA 2 freiwillig zurückgekehrt? (Bitte nach Staatsangehörigkeit einzeln aufgeschlüsseit auflisten.) Auf die Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs. -Nr. 6/2223 wird verwiesen. Hierzu wird ergänzt, dass die Angaben zum Zielland in allen Fällen gleichzusetzen sind mit der Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das REAG/GARP- Rückkehrprogramm nicht nur für abgelehnte Asylbewerber gilt, sondern für alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für rückkehrwillige Asylberechtigte, für anerkannte Flüchtlinge, für sonstige Flüchtlinge, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wurde sowie für Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhände!. Die entsprechenden statistischen Erhebungen zu den bewilligten Ausreisen werden vom Projektträger, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), vorgenommen. Eine gesonderte Erfassung des in Rede stehenden Personenkreises erfolgt nicht. Im Rahmen des Rückkehrprojektes LIRA 2 sind bis zum 31, März 2015 insgesamt zwei Personen ausgereist. Die Daten für das II. Quartal 2015, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhoben werden, liegen der Staatsregierung noch nicht vor. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www. smi. sachsen. de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkpiatze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden.

STAATSM1NISTERIUM Frage 2: In wie vielen Fällen wurde vom 01. 01. 2015 bis zum 31. 07. 2015 die vollziehbare Ausreisepflicht einzelner abgelehnter Asylbewerber aus welchen Gründen ausgesetzt? (bitte Auflistung nach Staatsangehörigkeit) Die Aussetzung der Ausreisepflicht gemäß 50 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Es wird daher bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, dass sich der Fragegegenstand auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß 60a AufenhtG bezieht. Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt (s. 60a Abs. 3 AufenthG). Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des es Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie Jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0. ). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Zur der in dem angefragten Zeitraum erteilter liegen der Staatsregierung keine belastbaren und auswertbaren Erkenntnisse vor, da die meisten der für die Erteilung von zuständigen unteren Ausländerbehörden diese Angaben nicht statistisch erheben. Eine Vorlagepflicht besteht nicht. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Zur Ermittlung der Angaben müssten sämtliche in Rede stehenden Ausländerakten einzeln gesichtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den potentiell in Betracht kommenden Personen nicht nur um die zum Stichtag 31. Juli 2015 gemeldeten vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (5654) handelt, sondern auch um die Personen, die entweder bereits vor dem 31. Juli 2015 ausgereist sind oder mittlerweile über ein Bleiberecht verfügen. Eine solche Auswertung ist nur mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Seite 2 von 3

STAATSMINISTERIUM Frage 3: Wie viele votlziehbare ausreisepflichtige Ausländer hielten sich am 31. 07. 2015 in Sachsen auf? (Bitte getrennt nach Staatsangehörigkeit, dem Anteil der allgemeinen und dem Anteil der wegen Passbeschaffung auflisten. )/ Die filngaiyn sind der Anlage zu entnehmen. Mit fl-eunldlichen Grüßen trkus Ulbi Anlage Seite 3 von 3

Anlage zu Drs. Nr. 6/2332 Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zum Stand 31. 07. 2015 (Quelle: Landesdirektion) Herkunftsland vollziehbar ausreisepfl. Ausländer insgesamt wegen Passbeschaffung Afghanistan 118 38 Ägypten Albanien 177 32 Algerien 134 50 25 Angola Armenien 13 Aserbaidschan Bangladesch Benin Bosnien-Herzegowina 37 15 Bulgarien 14 Burkina Faso China 48 36 35 DR Kongo Georgien 89 31 Ghana Indien 678 395 216 Irak 217 70 37 Iran 128 34 23 Italien Jordanien Kasachstan Kirgistan Kongo Kosovo 481 123 10 Kroatien Kuba Libanon 396 191 110 Liberia Libyen 142 42 14 Marokko 144 63 16 Mazedonien 260 81 Moldau Mongolei Montenegro Mosambik Niger Nigeria 10 ohne Angabe Seite 1 von 2

Herkunftsland vollziehbar ausreisepfl. Ausländer insgesamt wegen Passbeschaffung Pakistan 308 174 77 Polen Portugal Rumänien 17 Russische Föderation 389 150 22 Senegal Serbien 479 202 Serbien u. Montenegro 68 18 Slowakische Republik Somalia 29 Sonstige afrika. Staaten 31 11 Sonstige asiati. Staaten 101 53 27 Sonstige europä. Staaten Spanien Sri Lanka Staatenlos Staatsangh. ohne Angabe Syrien 86 23 Tschechische Republik Tunesien 588 278 68 Türkei 151 36 14 Ukraine 11 Unbekannt Ungeklärt 43 10 Venezuela Vietnam 147 47 16 Gesamt 5654 2266 783 Seite 2 von 2