Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und der 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) beschließt die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin in ihrer Sitzung am 21.10. 2013 folgende Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung einer Übernachtungssteuer: 1 Steuererhebung Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthofe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben. 2 Steuertatbestand Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin. 3 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes). (2) Stellen mehrere Personen gemeinschaftlich eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt bereit, so sind sie Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. 4

Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist das von dem Gast für die Übernachtung erhobene Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer). 5 Steuersatz (1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. 6 Entstehung Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. 7 Steuerbefreiung Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Steuer befreit bei: 1. beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden, 2. Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen 8 Anzeige- und Nachweispflicht (1) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Sachgebiet Abgaben der Landeshauptstadt Schwerin eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Erklärung muss eigenhändig von der Betreiberin bzw. dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein. (2) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach 7 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzung anhand geeigneter Belege nachzuweisen.

(3) Zur Prüfung der Angaben in der Erklärung sind dem Sachgebiet Abgaben der Landeshauptstadt Schwerin auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum im Original vorzulegen. (4) Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung gemäß 7 Nr. 1 der Satzung kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist dem Sachgebiet Abgaben der Landeshauptstadt Schwerin mit der Steuererklärung ( 8 Abs. 1 der Satzung) einzureichen. Der Nachweis kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung nachgereicht werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt. (2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen fällig. Sie ist zum Fälligkeitstag an die Landeshauptstadt Schwerin zu entrichten. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die von der Landeshauptstadt Schwerin ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, wahrend der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeige- und Nachweispflichten die Geschäftsräume der Beherbergungsbetriebe zu betreten und die Unterlagen einzusehen, die für das Erheben der Übernachtungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 11 Abweichende Festsetzungen Das Sachgebiet Abgaben der Landeshauptstadt Schwerin kann abweichend von 5 dieser Satzung den Abgabenbetrag aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer Steuerschuldnerin bzw. eines Steuerschuldners leichtfertig a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b) die Landeshauptstadt Schwerin, Sachgebiet Abgaben, pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des 16 des KAG M-V bei Vorsatz bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Belege ausstellt, die in tatsachlicher Hinsicht unrichtig sind oder b) der Anzeige und Nachweispflicht gemäß 8 dieser Satzung nicht oder nicht richtig nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen 8 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 17 Abs. 2 Nr. 2 des KAG M-V. (3) Gemäß 17 Abs. 3 des KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 13 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen gem. 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 7 Nr.1, 9 Abs. 2,10, 11 Datenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Landeshauptstadt Schwerin, Sachgebiet Abgaben, zulässig: Personenbezogene Daten werden erhoben über a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Steuererstattungen) der Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners, b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten, Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von: Bereich Kasse der Landeshauptstadt Schwerin Bereich Melde- und Gewerbeangelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin Sachgebiet Abgaben der Landeshauptstadt Schwerin Einwohnermeldeämtern Finanzämtern Stadtmarketing Schwerin Stadtwerke Schwerin Vermittlungsagenturen Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Die Landeshauptstadt Schwerin ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Schwerin, den 25. März 2014 14 Inkrafttreten gez. Angelika Gramkow Die Oberbürgermeisterin Dienstsiegel Im Internet veröffentlicht am 5. Mai 2014