Steuersätze 44 Nr. 1

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Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

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olothurner teuerbuch teuersätze 44 Nr. Gesetzliche Grundlagen 44 tg teuerberechnung teuersätze Die inkommenssteuer für ein hr beträgt teuer inkommen 0.00% von den ersten 0'000 Franken 5.00% von den nächsten '000 Franken 6.00% von den nächsten 4'000 Franken 7.00% von den nächsten 7'000 Franken 8.00% von den nächsten 6'000 Franken 9.00% von den nächsten 6'000 Franken 9.50% von den nächsten 4'000 Franken 0.00% von den nächsten 0'000 Franken 0.50% von den nächsten 8'000 Franken.50% von den nächsten '000 Franken Für inkommen ab 0 000 Franken beträgt die teuer 0,50% des gesamten inkommens. Für die Bestimmung des teuersatzes wird das gesamte inkommen durch den Divisor,9 geteilt a) für in ungetrennter he lebende teuerpflichtige, b) für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige teuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach 4 Absatz Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, c) für verwitwete teuerpflichtige im hr des Todes des hegatten und in den beiden darauf folgenden hren. 4 Die teuersätze gemäss Absatz und werden aufgrund der Verhältnisse am nde der teuerperiode oder der teuerpflicht festgelegt. 4 VV Bei der direkten taatssteuer werden die teuersätze auf sechs Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der rbschafts- und chenkungssteuer auf drei Dezimalstellen. 6 VV tg Als mit dem teuerpflichtigen zusammenlebend gelten Kinder, die im Haushalt des teuerpflichtigen haben. Fassung vom 8.04.07 In Kraft ab 0.0.07 rsetzt Fassung vom -

Art. 6 DBG Die teuer für ein teuerjahr beträgt: Franken bis 4 500 Franken inkommen 0.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 0.77 für 600 Franken inkommen.65 und für je weitere 00 Franken inkommen 0.88 mehr; für 4 400 Franken inkommen 7.90 und für je weitere 00 Franken inkommen.64 mehr; für 55 00 Franken inkommen 58.0 und für je weitere 00 Franken inkommen.97 mehr; für 7 500 Franken inkommen 096.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 5.94 mehr; für 78 00 Franken inkommen 48.60 und für je weitere 00 Franken inkommen 6.60 mehr; für 0 600 Franken inkommen.60 und für je weitere 00 Franken inkommen 8.80 mehr; für 4 600 Franken inkommen 5 89.60 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 76 000 Franken inkommen 0 9.60 und für je weitere 00 Franken inkommen.0 mehr; für 755 00 Franken inkommen 86 848.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.50 mehr. Für hepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he leben, beträgt die jährliche teuer: Franken bis 8 00 Franken inkommen 0.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 für 50 900 Franken inkommen 6.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 58 400 Franken inkommen 76.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 75 00 Franken inkommen 88.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 4.00 mehr; für 90 00 Franken inkommen 48.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 5.00 mehr; für 0 400 Franken inkommen 8.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 6.00 mehr; für 4 700 Franken inkommen 86.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 7.00 mehr; für 4 00 Franken inkommen 48.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 8.00 mehr; für 700 Franken inkommen 4 08.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 9.00 mehr; für 7 00 Franken inkommen 4 585.00 und für je weitere 00 Franken inkommen 0.00 mehr; für 4 00 Franken inkommen 4 975.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 4 00 Franken inkommen 584.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 45 000 Franken inkommen 5 4.00 und für je weitere 00 Franken inkommen.00 mehr; für 895 800 Franken inkommen 0 06.00 für 895 900 Franken inkommen 0 08.50 olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

und für je weitere 00 Franken inkommen.50 mehr. bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he lebenden hepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz sinngemäss. Der so ermittelte teuerbetrag ermässigt sich um 5 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person. teuerbeträge unter 5 Franken werden nicht erhoben. Weitere Grundlagen Kreisschreiben Nr. 0, hepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom. Dezember 00 Inhalt Allgemeines.... Tarife... 4.. Allgemeines... 4.. plittingtarif (Tarif )... 4.. Grundtarif (Tarif G)... 4. Berechnung der teuer... 4 Fallkonstellationen... 5 Direkte Bundessteuer... 7. Allgemeines... 7. Fallkonstellationen... 8 Allgemeines Im Bereich der teuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 7 Abs. BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden. Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von teuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit teuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entspre- olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

4 chend unterschiedlichen teuerbelastungen führen. chliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die teuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die teuerlasten beizutragen haben. Art. 7 Abs. BV verlangt, dass die Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Aus diesem Grundsatz wird die progressive Belastung der teuerpflichtigen abgeleitet.. Tarife.. Allgemeines Für die Bestimmung des anzuwendenden Tarifs sind analog der bei der Festsetzung der ozialabzüge geltenden Regelung die Verhältnisse am nde der teuerperiode oder der teuerpflicht massgebend. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während einer teuerperiode haben somit unmittelbare Auswirkung auf die ganze laufende teuerperiode... plittingtarif (Tarif ) Der plittingtarif kommt bei folgenden Personengruppen zur Anwendung: für in ungetrennter he lebende teuerpflichtige; für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige teuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach 4 Absatz Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; für verwitwete teuerpflichtige im hr des Todes des hegatten und in den beiden darauf folgenden hren. Für die Bestimmung des teuersatzes wird das gesamte inkommen durch den Divisor,9 geteilt ( 44 Abs. tg). Auf den Veranlagungen wird der Tarif als Tarif Verheiratet bezeichnet... Grundtarif (Tarif G) Der Grundtarif kommt bei allen teuerpflichtigen zur Anwendung, für die nicht der Tarif nach Ziff... zur Anwendung gelangt ( 44 Abs. tg). Auf den Veranlagungen wird der Tarif G als Tarif Alleinstehend bezeichnet.. Berechnung der teuer Beispiel ine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. ie erzielt in der teuerperiode 06 ein steuerbares inkommen von CHF 48 0. Wie hoch ist die taatssteuer, die sie zu entrichten hat. olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

5 Lösung: s kommt aufgrund 44 Abs. lit. b tg der plittingtarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt, für das sie den Kinderabzug nach 4 Abs. lit. a tg bekommt. Für die Bestimmung des teuersatzes ist das inkommen von CHF 5 6.5789 (CHF 48 0 :,9) massgebend. von den ersten 0'000 Franken 0.00% 0.000000 von den nächsten '000 Franken 5.00% 50.000000 von den nächsten 4'000 Franken 6.00% 40.000000 von den nächsten 7'000 Franken 7.00% 490.000000 von den nächsten 6 Franken 8.00% 06.056 total 986.056 dies ergibt einen teuersatz von.89599%. Die einfache taatssteuer beträgt gerundet CHF 87.60 (48 0 x.89599%). Der teuersatz für die taatssteuer beträgt 04%, so dass dies eine taatssteuer von CHF 948.55 ergibt. Fallkonstellationen hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder lterliche orge Unterhaltszahlungen Tarif hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern Haushalt, gemeinsames Kind Haushalt, nicht gemeinsames Kind hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, Kind hat bei den ltern Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, Kind hat selbständigen und muss von den ltern unterstützt werden Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, Kind hat selbständigen und wird von den ltern finanziell nicht unterstützt Haushalt, nicht gemeinsames Kind Tarif G: Grundtarif Tarif : plittingtarif olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

6 Nicht gemeinsam veranlagte ltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge / mpfänger Unterhaltszahlung Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Gemeinsam mpfänger Unterhaltszahlungen Leistender Unterhaltszahlungen G Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Gemeinsam lternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: lternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.r. der mit dem höheren Reineinkommen) Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge / mpfänger Unterhaltszahlung Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Allein Inhaber der elterlichen orge Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Gemeinsam mpfänger Unterhaltszahlungen Leistender Unterhaltszahlungen G Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Gemeinsam lternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.r. der mit dem höheren Reinein- kommen) Haushalt, nicht gemeinsames Kind Nicht gemeinsam veranlagte ltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind ja lternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, des Kindes bei einem lternteil lternteil, bei dem das Kind wohnt Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide ltern G Unterhaltszahlungen, i.d.r. der mit höheren Reineinkommen Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt lternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt lternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

7 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt, nicht gemeinsames Kind Direkte Bundessteuer. Allgemeines Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist nicht identisch. s kommen drei verschiedene Tarife zur Anwendung. Für Alleinstehende gilt der Grundtarif (Art. 6 Abs. DBG). Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die nicht mit Kindern zusammenleben, gilt der Verheiratetentarif (Abs. ). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he lebenden hegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt der lterntarif (Abs. bis ) zur Anwendung. Dabei wird der nach Art. 6 Abs. DBG ermittelte teuerbetrag um CHF 5 pro Kind bzw. pro unterstützungsbedürftige Person ermässigt.. Berechnung der teuer Beispiel ine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. ie erzielt in der teuerperiode 06 ein steuerbares inkommen von CHF 48 0. Wie hoch ist die taatssteuer, die sie zu entrichten hat. Lösung: s kommt aufgrund Art. bis DBG der lterntarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt. bis CHF 8 00 0.00 und für je weitere CHF 00 inkommen CHF 48 00-8 00 = 9 800 9 800 : 00 = 98 98 x = 98 98.00 Abzug pro Kind -5.00 total 0.00 olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

8. Fallkonstellationen hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder lterliche orge Unterhaltszahlungen Tarif V hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern Haushalt, gemeinsames Kind Haushalt, nicht gemeinsames Kind hepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter he (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, Kind hat bei den ltern Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, V Kind hat selbständigen und muss von den ltern unterstützt werden Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in rstausbildung, V Kind hat selbständigen und wird von den ltern finanziell nicht unterstützt Haushalt, nicht gemeinsames Kind Nicht gemeinsam veranlagte ltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge / mpfänger Unterhaltszahlung Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Gemeinsam mpfänger Unterhaltszahlungen Leistender Unterhaltszahlungen G Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind Gemeinsam lternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: lternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.r. der mit dem höheren Reineinkommen) Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Allein Inhaber elterlicher orge / mpfänger Unterhaltszahlung Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Allein Inhaber der elterlichen orge Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Gemeinsam mpfänger Unterhaltszahlungen Leistender Unterhaltszahlungen G Tarif G: Grundtarif Tarif V: Verheiratetentarif Tarif : lterntarif olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07

9 lterliche orge Unterhaltszahlungen Tarif Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind Gemeinsam lternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.r. der mit dem höheren Reinein- kommen) Haushalt, nicht gemeinsames Kind Nicht gemeinsam veranlagte ltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind ja lternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, des Kindes bei einem lternteil lternteil, bei dem das Kind wohnt Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide ltern G Unterhaltszahlungen, i.d.r. der mit höheren Reineinkommen Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt lternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt lternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen lternteil G Haushalt, nicht gemeinsames Kind Bestehen unterschiedliche Verhältnisse zu mehreren Kindern und treffen deshalb für die ltern oder einen lternteil mehrere Fallkonstellationen zu, sind für die Gewährung des lterntarifs die Beziehungen zu jedem einzelnen Kind zu berücksichtigen. s ist die für die steuerpflichtige Person günstigste Konstellation massgebend. Tarif G: Grundtarif Tarif V: Verheiratetentarif Tarif : lterntarif olothurner teuerbuch 44 Nr. Fassung vom 8.04.07