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Transkript:

3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund von Art 12 Abs. 2 und 3, Art 9 Abs. 4, Art 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt die Stadt Amberg folgende V e r o r d n u n g : 1 Schutzgegenstand (1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Amberg wird geschützt. (2) Die Grenzen der geschützten Bereiche werden in einer Karte M = 1 : 25.000 (Anlage), welche Bestandteil dieser Verordnung ist, grob umschrieben. (3) Die genauen Grenzen ergeben sich aus einer Karte M = 1 : 5.000, die bei der Stadt Amberg - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend ist der Eintrag in dieser Karte. Die Karte wird archivmäßig verwahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. (4) Geschützt sind a) Laubbäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm, b) Nadelbäume, die einen Stammumfang von mehr als 100 cm, jeweils gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, haben. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe des Umfanges der beiden stärksten Stämme in 100 cm Höhe über dem Erdboden a) bei Laubbäumen mehr als 100 cm, b) bei Nadelbäumen mehr als 120 cm beträgt.

S. 2 (5) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen nach 7 dieser Verordnung, unabhängig von ihrem Stammumfang. (6) Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme der Walnußbäume. 2 Schutzzweck Zweck dieser Verordnung ist die Sicherung des Baumbestandes, um insbesondere - das Straßen- und Ortsbild zu beleben und zu gliedern, - innerörtliche Erholungsräume zu schaffen und zu erhalten, - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und zu fördern, - das Stadtklima oder die kleinklimatischen Verhältnisse zu erhalten und zu verbessern, - schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, - bedeutende Lebensräume für die Tierwelt zu erhalten. 3 Verbote (1) Es ist verboten, die nach 1 Abs. 4 und 5 geschützten Bäume ohne Genehmigung der Stadt Amberg - Untere Naturschutzbehörde - zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Beschädigen liegt insbesondere vor, wenn Bäume in ihrem Weiterbestand gefährdet werden oder das weitere Wachstum behindert wird (z.b. innerhalb des Bereiches der Kronentraufe das Freilegen von Wurzeln, das Abgraben, Ausschachten oder Aufschütten, das Ablagern und Abstellen von schwerem Baumaterial, das Befestigen oder Verdichten der Bodenfläche, das Verlegen von Leitungen und Befahren mit schweren Arbeitsgeräten oder schweren Fahrzeugen sowie das Einfüllen des Baumstammes und Einwirken von schädlichen Chemikalien). (5) Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachhaltig beeinträchtigen.

S. 3 4 Ausnahmen Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen: 1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, 2. die fachgerechte Kronenpflege, die den Bestand der Bäume erhält, 3. notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Verkehrssicherung. 5 Genehmigung (1) Für das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder Verändern geschützter Bäume ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Wohngrundstückes oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird oder 3. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder 4. Bäume in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Mißbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben. (2) Das Entfernen, Zerstören, Beschädigen oder Verändern geschützter Bäume kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder 2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Genehmigung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder 3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

S. 4 6 Verfahren (1) Die Genehmigung nach 5 ist bei der Stadt Amberg - Untere Naturschutzbehörde - rechtzeitig vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß Angaben über die Baumart, den Stammumfang (100 cm über dem Erdboden gemessen) sowie eine Begründung enthalten. (2) Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen mit vorhandenem Baumbestand verlangen. (3) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlaßt, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. In diesem Verfahren wird die Genehmigung durch die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Gestattung ersetzt; sie darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 5 nach einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Amberg vorliegen. 7 Nebenbestimmungen, Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen (1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. (2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eingetretene Bestandsminderung geleistet wird. (3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt angeordnet werden. Dabei können Mindestgröße, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen oder Maßnahmen zum Erhalt von Bäumen zu verwenden. Kann eine Ersatzpflanzung nur teilweise geleistet werden, ist der Wert der Ersatzpflanzung bei der Festsetzung des Betrages der Ausgleichszahlung abzuziehen.

S. 5 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art 52 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 dieser Verordnung geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert. (2) Nach Art 52 Abs. 1 Nr. 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage gemäß 7 nicht erfüllt. Von dieser Verordnung unberührt bleiben 9 Sonderbestimmungen a) alle weitergehenden naturschutzrechtlichen Verordnungen und Anordnungen im Einzelfall, b) Bindungen für Bepflanzungen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in Bebauungsplänen. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.