Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

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Transkript:

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 2 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose sowie Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1962 3 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten, verordnet: 1. Kapitel: Beiträge an Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten 1. Abschnitt: Beiträge an Laboratorien Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund gewährt an die als nationale Zentren bezeichneten Laboratorien (Art. 5 Abs. 3 des Epidemiengesetzes vom 18. Dez. 1970 4 ) Beiträge für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen. 2 Sonderaufgaben sind insbesondere: a. Massnahmen zur Kontrolle oder Verhütung von Infektionskrankheiten; b. die epidemiologische Überwachung von Infektionskrankheiten; c. labordiagnostische Untersuchungen. Art. 2 Beitragsgesuch Die nationalen Zentren reichen ihr Beitragsgesuch dem Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) ein. Art. 3 Höhe des Beitrages Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten. AS 1985 1997 1 SR 818.101 2 SR 818.102 3 SR 818.21 4 SR 818.101 1

818.161 Krankheitsbekämpfung 2. Abschnitt: Beiträge an Dachorganisationen zur Bekämpfung der Tuberkulose Art. 4 Grundsatz Der Bund kann anerkannten Dachorganisationen, welche die Tuberkulose bekämpfen, Beiträge gewähren für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die der Verhütung, Erkennung und Kontrolle dieser Krankheit dienen. Art. 5 Anerkennung Private Organisationen, welche die Tuberkulose bekämpfen und als gemeinnützige Dachorganisationen im Sinne von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 5 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose anerkannt werden wollen, müssen ein Gesuch an das Bundesamt richten. Sie haben gleichzeitig alle nötigen Unterlagen über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen. Art. 6 Beitragsgesuch Die anerkannten Dachorganisationen reichen ihr Beitragsgesuch beim Bundesamt ein; sie legen ihren Tätigkeitsbericht und die kontrollierte Jahresrechnung mit den entsprechenden Belegen bei. Art. 7 Höhe des Beitrages 1 Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest. 2 Das Bundesamt setzt die anrechenbaren Kosten fest. Die mit den Massnahmen von nationaler Bedeutung verbundenen administrativen Kosten sind anrechenbar. 2. Kapitel: Beiträge an die Bekämpfung rheumatischer Krankheiten 1. Abschnitt: Beiträge an die Kosten wissenschaftlicher Arbeiten Art. 8 Grundsatz Der Bund kann Beiträge leisten an die Kosten wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Rheumatologie und der Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Beiträge werden in der Regel nur Instituten mit Sitz in der Schweiz und in der Schweiz niedergelassenen Wissenschaftern gewährt. 5 SR 818.102 2

Beiträge 818.161 Art. 9 Beitragsgesuch Das Beitragsgesuch ist dem Bundesamt vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Es muss alle nötigen Angaben über Problemstellung und Arbeitsprogramm sowie über die voraussichtlichen Kosten für Personal, Material und Veröffentlichung enthalten. Art. 10 Beitragssatz Das Bundesamt setzt den Beitragssatz nach der wissenschaftlichen Bedeutung der Arbeit fest und bestimmt die anrechenbaren Kosten. Art. 11 Schlussbericht und Schlussrechnung Nach Ausführung des Projektes muss dem Bundesamt ein Schlussbericht sowie eine detaillierte Abrechnung mit Belegen eingereicht werden. Das Bundesamt setzt den Beitrag endgültig fest und verfügt die Auszahlung. Art. 12 Veröffentlichungen Unterstützte Veröffentlichungen sind dem Bundesamt unentgeltlich in mindestens drei Exemplaren zur Verfügung zu stellen. 2. Abschnitt: Beiträge an Dachorganisationen Art. 13 Grundsatz Der Bund kann anerkannten Dachorganisationen, welche rheumatische Krankheiten bekämpfen, für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Aufklärung der Bevölkerung sowie zur Beratung und zur Betreuung Rheumakranker Beiträge gewähren. Art. 14 Anerkennung Private Organisationen, welche rheumatische Krankheiten bekämpfen und als gemeinnützige Dachorganisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1962 6 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten anerkannt werden wollen, müssen ein Gesuch an das Bundesamt richten. Sie haben gleichzeitig alle nötigen Unterlagen über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen. Art. 15 Beitragsgesuch Die anerkannten Dachorganisationen reichen ihr Beitragsgesuch beim Bundesamt ein; sie legen ihren Tätigkeitsbericht und die kontrollierte Jahresrechnung mit entsprechenden Belegen bei. 6 SR 818.21 3

818.161 Krankheitsbekämpfung Art. 16 Höhe des Beitrages 1 Das Bundesamt setzt die Höhe des Beitrages nach Art und Wichtigkeit der Massnahmen fest. 2 Das Bundesamt setzt die anrechenbaren Kosten fest. Die mit den Massnahmen von nationaler Bedeutung verbundenen administrativen Kosten gelten als anrechenbar. 3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen Art. 17 Verwendung der Beiträge und Rückerstattung 1 Das Bundesamt prüft, ob die Beiträge ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. 2 Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger sie trotz Mahnung nicht zweckentsprechend verwendet. Art. 18 Beschwerdeverfahren 1 Verfügungen des Bundesamtes können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern angefochten werden. 2 Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Eidgenössischen Departements des Innern unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 72 ff. VwVG 7 ), soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff. OG 8 ) unzulässig ist. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Bestimmungen und Erlasse werden aufgehoben: 1. Die Artikel 8 und 48 der Vollzugsverordnung vom 20. Juni 1930 9 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose; 2. die Verordnung vom 17. Juni 1974 10 über Bundesbeiträge nach Epidemiengesetz; 3. die Verordnung vom 11. Januar 1955 11 über Bundesbeiträge für die Tuberkulose-Bekämpfung; 7 SR 172.021 8 SR 173.110 9 SR 818.102.1 10 [AS 1974 1112] 11 [AS 1955 37, 1968 68, 1974 1112 Art. 7 Ziff. 5; SR 611.041 Ziff. I 61, 613.12 Art. 5 Ziff 3] 4

Beiträge 818.161 4. der Bundesratsbeschluss vom 6. Mai 1960 12 über die Bemessung der Bundesbeiträge im Arbeitsgebiet des Eidgenössischen Gesundheitsamtes; 5. die Verordnung vom 20. Dezember 1963 13 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten; 6. die Verordnung vom 2. März 1955 14 über die Bundesbeiträge für die Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. 12 [AS 1960 454, 1972 947 Ziff. II Abs. 2, 1974 1112 Art. 7 Ziff. 3] 13 [AS 1963 1139, 1973 1005; SR 611.041 Ziff. I 71, 613.12 Art. 5 Ziff. 4] 14 [AS 1955 295, 1972 947; SR 611.041 Ziff. I 81, 613.12 Art. 5 Ziff. 14] 5

818.161 Krankheitsbekämpfung 6