Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Studiengangs Master of Arts Sprachen, Kommunikation und Kulturen in Europa

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Transkript:

Aufgrund von 19 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 S. 2 und 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28.04.2014 (GVBl. I/14, Nr. 18), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.07.2015 (GVBl. I/15, Nr. 18) Verbdung mit 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung HSPV) vom 04.03.2015 (GVBl. II/15, Nr. 12) Verbdung mit 13 Abs. 5 Nr. 1 der Grundordnung der Europa- Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 28.01.2015 (Amtliche Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) Nr. 01/2015, S. 1), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27.01.2016 (Amtliche Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) Nr. 01/2016, S. 1) Verbdung mit 1 Abs. 2 der Allgemeen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (AS- PO) der Neufassung vom 27.01.2016 (Amtliche Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) Nr. 01/2016, S. 3), geändert durch Satzung vom 02.11.2016 (Amtliche Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) Nr. 1/2017, S. 1) sowie 1 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Europa (Master) vom 11.01.2017 erlässt der Fakultätsrat der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) auf der Basis des Triple Degree Abkommens mit den Universitäten Nizza Sophia Antipolis (Frankreich) und St. Kliment Ohridski, Sofia (Bulgarien) folgende Ergänzende Prüfungs- und Studienbestimmungen: 1 Ergänzende Prüfungs- und Studienbestimmungen für die Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Studiengangs Master of Arts Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa Vom 11.01.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Gegenstand und Ziele 3 Abschlussgrad 4 Studienbegn, Regelstudienzeit und Teilzeitstudium 5 Aufbau des Studiums und Studienablauf 6 Prüfungsausschuss 7 Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung 8 Masterprüfung 9 Form und Inhalt des Zeugnisses und der Urkunde 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 11 Übergangsbestimmungen 1 Geltungsbereich (zu 1 ASPO, 1 Abs. 2 SPO Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa (Master)) Die Bestimmungen der Allgemeen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2016, geändert durch Satzung vom 02.11.2016, gemäß 1 Abs. 2 ASPO Verbdung mit 1 Abs. 2 der Studienund Prüfungsordnung für den Studiengang Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa (Master) vom 11.01.2017 werden für die Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Triple Degree Abkommens mit den Universitäten Nizza Sophia-Antipolis (Frankreich) und St. Kliment Ohridski, Sofia (Bulgarien) wie folgt ergänzt bzw. erläutert. 2 Gegenstand und Ziele (zu 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ASPO, 2 Abs. 1 S. 8 und Abs. 3 SPO Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa) (1) 1 Im Rahmen des Masterstudiengangs Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa wird auf der Grundlage des Triple Degree Abkommens zwischen der Europa-Universität sowie der Universitäten Nizza und Sofia die trationale Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur angeboten. 2 Die Studiengangsoption verknüpft die Forschungsgebiete der Medien- und Massenkommunikation (media and communication studies) mit Forschungsgebieten allgemeer Kulturstudien (cultural studies). (2) 1 Unterrichtssprachen sd Deutsch und Französisch. Fakultative Lehrveranstaltungen können englischer (auch polnischer) Sprache abgehalten werden. 1 Der Präsident hat mit Verfügung vom 09.02.2017 see Genehmigung erteilt. (3) Zentrale Studienorte sd die Europa- Universität Viadra Frankfurt (Oder) und das Collegium Polonicum Słubice sowie die Universitäten Nizza Sophia-Antipolis (Frankreich) und St. Kliment Ohridski, Sofia (Bulgarien).

3 Abschlussgrad (zu 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 2 Abs. 2 ASPO, 3 SPO Europa) (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiums wird der akademische Grad "Master of Arts" (M.A.) erworben. (2) Die Urkunde des Studiengangs Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa erhält den Zusatz: Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Triple Degree Abkommens mit den Universitäten Nizza Sophia- Antipolis (Frankreich) und St. Kliment Ohridski, Sofia (Bulgarien). 4 Studienbegn und Teilzeitstudium (zu 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5, 5 Abs. 2 S. 2 ASPO, 4 SPO Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa) (1) Das Studium der Studiengangsoption Medien Kommunikation Kultur kann nur im Wtersemester aufgenommen werden. (2) Das Studium dieser Studiengangsoption ist ausschließlich als Vollzeitstudium möglich, e Teilzeitstudium gemäß Teilzeitstudienordnung der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) ist ausgeschlossen. (3) Ee Orientierungshilfe für e zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufsplan, der der Anlage zu diesen ergänzenden Prüfungsund Studienbestimmungen tegriert ist. 5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienablauf (zu 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 bis 4, 7 und 8 Abs. 3 ASPO, 5 Abs. 1, Abs. 4 S. 12, Abs. 8 S. 6 und 6 Abs. 2, Abs. 4 S. 2 und 3, Abs. 5 S. 1 und Abs. 9 SPO Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa) (1) 1 Die Regelstudienzeit beträgt vier Fachsemester. 2 Der Studienumfang beträgt 120. 3 Es handelt sich auch dieser Studiengangsoption um een konsekutiven Masterstudiengang. (2) 1 Im ersten Studiensemester erbrgen alle Studierenden 30 an ihrer Heimatuniversität. 2 Dieses Studiensemester dient der Angleichung der Sprachkenntnisse unter den Studierenden. 3 Studierende der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) als Heimatuniversität erbrgen das Modul Sprachpraxis mit 6 der Sprache Französisch auf dem Niveau von UNIcert II bzw. B2 (GER). 4 Die Anforderungen für die Sprachprüfungen regelt die Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) der jeweils geltenden Fassung. 5 Über Sprachnachweise anderer Art entscheidet der Prüfungsausschuss. 6 Bestandteil des ersten Semesters ist zudem e berufseführendes Praktikum. 7 Darüber haus nehmen die Studierenden an drei Grundlagenveranstaltungen zur wissenschaftlichen Vorbereitung auf das Studium teil. 8 Im zweiten Studiensemester erbrgen alle Studierenden 30 an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder). 9 In diesem Studiensemester absolvieren die Studierenden Module im Schwerpunkt terkulturelle Kommunikation. 10 Im dritten Studiensemester erbrgen alle Studierenden 30 an der Universität St. Kliment Ohridski, Sofia. 11 In diesem Studiensemester absolvieren die Studierenden Module im Schwerpunkt Medien und europäische Öffentlichkeit. 12 Im vierten Studiensemester erbrgen alle Studierenden 30 an der Universität Nizza Sophia-Antipolis, eschließlich der Masterprüfungsphase. 13 In diesem Studiensemester absolvieren die Studierenden Module im Schwerpunkt Journalistische Mediation der Informationsgesellschaft sowie die Masterprüfungsphase. 14 Die im Rahmen des Studiums zu erbrgenden Studien- und Prüfungsleistungen, die Masterarbeit und das Abschlusskolloquium, die gegenseitige Anerkennung all dieser Studien- und Prüfungsleistungen, eschließlich der Masterprüfung, sowie der Pflicht- bzw. Wahlpflichtcharakter der zu erbrgenden Module sd der Modulübersicht / Modulkatalog (Anlage 1a/b) dieser Ergänzenden Prüfungs- und Studienbestimmungen aufgeführt und im Triple-Abkommen dokumentiert, welches den Studierenden durch Aushang oder geeignete elektronische Systeme bekanntgegeben wird. 15 Die Erbrgung der Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen, eschließlich der Prüfungsberechtigung und Bestellung der Prüfer und Prüfernen für diese studienbegleitenden Prüfungsleistungen, an der Europa- Universität Viadra Frankfurt (Oder) erfolgt gemäß 6 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 der Studienund Prüfungsordnung für den Studiengang Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa (Master) vom 11.01.2017; für Sprachprüfungsleistungen für Studierende der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) als Heimatuniversität gemäß Absatz 2 S. 3 bis 5. 16 Die Lehr- und Prüfungsformen an den Universitäten Nizza und Sofia sowie die dortige Bestellung der Prüfernen und Prüfer richtet sich nach den dort geltenden Regelungen der Universitäten Nizza und Sofia. 6 Prüfungsausschuss (zu 9 Abs. 1 ASPO) (1) 1 Für die Organisation der Prüfungen an der Europa-Universität Viadra, Frankfurt (Oder) ist der hiesige Prüfungsausschuss zuständig. 2 Dem Prüfungsausschuss gehören mdestens drei der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa- Universität Viadra Frankfurt (Oder) angehörenden Hochschullehrer bzw. Hochschullehrernen sowie e akademischer Mitarbeiter bzw. ee aka-

demische Mitarbeiter und je e Vertreter bzw. ee Vertreter der Studierenden und des nichtwissenschaftlichen Personals an. (2) 1 Für die Organisation der Prüfungen an den Universitäten Nizza und Sofia ist jeweils der Prüfungsausschuss vor Ort zuständig. 2 Für die Bestellung von Prüfernen und Prüfern gelten jeweils die dortigen Regelungen der Universitäten Nizza und Sofia. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von den Fakultätsräten ihrer jeweiligen Hochschulen ernannt. 7 Zulassungsvoraussetzungen zur Masterprüfung (zu 17 Abs. 5 S. 2 ASPO) 1 Nach dem Abschluss jedes Studiensemesters stellt die jeweils örtliche Hochschule den Studierenden ee Leistungsübersicht Form ees Transcript of Records aus, das die erbrachten Leistungen Quantität und Qualität im Hblick auf die Modulanforderungen bescheigt. 2 Nach dem erfolgreichen Abschluss von Studien- und Prüfungsleistungen eem Gesamtumfang von 90 werden die Studierenden gemäß den Regelungen an der Universität Nizza zur Masterprüfung zugelassen. 8 Masterprüfung, Berechnung der Gesamtnote (zu 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 7, 8 Abs. 4, 17 Abs. 3, 4, 5 S. 2 bis 5, 18 S. 1 bis 4, 23 Abs. 1 S. 3 lit. a), Abs. 2, Abs. 6, 26 Abs. 1 S. 1 ASPO) (1) Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit und eer mündlichen Abschlussprüfung als Abschlusskolloquium. (2) 1 Die Masterarbeit wird im vierten Studiensemester an der Universität Nizza Sophia-Antipolis (Frankreich) nach den Anforderungen des dortigen Studienprogramms (den Studien- und Prüfungsbestimmungen der Universität Nizza) und deutscher oder französischer Sprache angefertigt. 2 Die Masterarbeit wird von eem Gutachter bzw. eer Gutachter bewertet, die der jeweils zuständige Prüfungsausschuss der drei beteiligten Hochschulen bestellt. Zuständiger Prüfungsausschuss ist derjenige, dessen Hochschule der Gutachter bzw. die Gutachter als Hochschullehrer bzw. Hochschullehrer angehört. 3 Im Falle der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) richten sich die Voraussetzungen für Prüfer bzw. Prüfernen nach 17 Abs. 3 ASPO. 4 Darüber haus wird die Masterarbeit von eer Prüfungskommission bewertet, deren Mitglieder von den zuständigen Prüfungsausschüssen der beteiligten Hochschulen bestellt werden. 5 Prüfer und Prüfernen der Prüfungskommission sd ebenfalls Hochschullehrer bzw. Hochschullehrernen der beteiligten Hochschulen. 6 Im Falle der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) richten sich die Voraussetzungen für Prüfer bzw. Prüfernen nach 17 Abs. 3 ASPO. (3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung (Abschlusskolloquium) wird im vierten Studiensemester an der Universität Nizza nach den Anforderungen des dortigen Studienprogramms (den Studien- und Prüfungsbestimmungen der Universität Nizza) und deutscher oder französischer Sprache abgelegt. 2 Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlusskolloquium ist ee mdestens mit ausreichend bewertete Masterarbeit sowie der erfolgreiche Abschluss aller studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen im Gesamtumfang von 102. 3 Die Prüfung besteht aus zwei thematischen Prüfungsteilen, die das Praktikum und die Masterarbeit thematisieren, wobei 15 Muten dem Praktikum und 30 Muten der Masterarbeit gewidmet sd. 4 Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Muten pro Studierendem bzw. Studierender. 5 Die Abschlussprüfung wird vor der Prüfungskommission mit Prüfern bzw. Prüfernen der drei beteiligten Universitäten (Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder), Universität Sofia, Universität Nizza) abgelegt. 6 Die Prüfer bzw. Prüfernen sd durch die Prüfungsausschüsse an den jeweiligen Hochschulen bestellte Prüfer und Prüfernen. 7 Im Falle der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) richten sich die Voraussetzungen für Prüfer bzw. Prüfernen des Abschlusskolloquiums nach 18 Abs. 1 S. 1 bis 4 Verbdung mit 17 Abs. 3 ASPO. (4) 1 Für die Benotung der Masterprüfung (Masterarbeit und Abschlusskolloquium) gelten die Bestimmungen gemäß 23 Abs. 1 S. 3 lit. a) und 2 ASPO. 2 Für die Benotung der Masterarbeit durch die Prüfungskommission und des Abschlusskolloquiums gilt zusätzlich 23 Abs. 6 ASPO. 3 Die Note für die Masterprüfung setzt sich wie folgt zusammen: 30% Note des Gutachtens für die Masterarbeit, 30% Note der Prüfungskommission für die Masterarbeit, 40% Note der Prüfungskommission für das mündliche Abschlusskolloquium. (5) 1 Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, kann der bzw. die Studierende gemäß den Studien- und Prüfungsbestimmungen der Universität Nizza emal ee neue Masterarbeit anfertigen 2 Wird das Abschlusskolloquium mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, kann es emal wiederholt werden. (6) Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt gemäß 26 Abs. 1 Satz 1 ASPO, wobei die Note für die Masterprüfung (Masterarbeit und Abschlusskolloquium) gemäß 8 Abs. 4 Satz 3 mit eem Umfang von 18 die Bildung der Gesamtnote egeht. 9 Form und Inhalt des Zeugnisses und der Urkunde (zu 27 ASPO)

(1) Für das Zeugnis der Viadra gelten die allgemeen Bestimmungen gemäß 27 Abs. 2 bis 4 ASPO sowie die diesen Ergänzenden Prüfungs- und Studienbestimmungen spezifizierten Besonderheiten (sbesondere gemäß 3 Abs. 2). 2 Es wird deutscher und englischer Sprache ausgestellt. (2) Es wird e Diploma Supplement ausgestellt. 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten 1 Diese treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung den Amtlichen Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) Kraft und gelten für alle Studierenden, die sich ab Inkrafttreten für die Studiengangsoption MKK im Rahmen des Studiengangs Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa an der Hochschule eschreiben. 2 Die Ergänzenden Prüfungs- und Studienbestimmungen für den Triple Degree Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Masterstudiengangs Intercultural Communication Studies vom 14.10.2009 treten am 30.09.2018 außer Kraft. 2 Die für den Triple Degree Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Masterstudiengangs Sprachen, Kommunikation und Kulturen Europa vom 16.04.2014 treten am 30.09.2020 außer Kraft. 11 Übergangsbestimmungen (1) 1 Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser der Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Masterstudiengangs Europa gemäß Fachspezifischer Ordnung vom 16.04.2014 bereits egeschrieben waren, können bis zum 30.09.2020 schriftlich und unwiderruflich beim Prüfungsamt beantragen, dass die Allgemee Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 27.01.2016, geändert durch Satzung vom 02.11.2016, Verbdung mit diesen Ergänzenden Prüfungs- und Studienbestimmungen für die Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur Verbdung mit der Europa vom 11.01.2017 den jeweils geltenden Fassungen auf sie angewandt wird. 2 Studierende gemäß Satz 1, die ihr Studium nicht bis zum 30.09.2020 abgeschlossen haben werden diese für die Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur Verbdung mit der Europa vom 11.01.2017 und Verbdung mit der Allgemeen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 27.01.2016, geändert durch Satzung vom 02.11.2016, den jeweils geltenden Fassungen überführt. (2) 1 Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser der Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur gemäß Ergänzenden Prüfungs- und Studienbestimmungen für den Triple Degree Medien Kommunikation Kultur im Rahmen des Masterstudiengangs Intercultural Communication Studies vom 14.10.2009 bereits egeschrieben waren, können bis zum 30.09.2018 schriftlich und unwiderruflich beim Prüfungsamt beantragen, dass die Allgemee Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 27.01.2016, geändert durch Satzung vom 02.11.2016, Verbdung mit diesen für die Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur Verbdung mit der Europa vom 11.01.2017 den jeweils geltenden Fassungen auf sie angewandt wird. 2 Studierende gemäß Satz 1, die ihr Studium nicht bis zum 30.09.2018 abgeschlossen haben, werden diese für die Studiengangsoption Triple Degree Medien Kommunikation Kultur Verbdung mit der Europa vom 11.01.2017 und Verbdung mit der Allgemeen Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (ASPO) an der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder) vom 27.01.2016, geändert durch Satzung vom 02.11.2016, den jeweils geltenden Fassungen überführt. Anlage 1: a) Modulübersicht b) Modulkatalog Anlage 2: Musterstudienverlaufsplan

Anlage 1: a) Modulübersicht 1. Semester: Heimatuniversität Bezeichnung Zentralmodul Intercultural Communication Modul 3 WP2: Sprachgebrauch Beratung, Coachg, Therapie Erbrgung des 2 Sprachpraxis (Französisch) 6 Md. 30 Max. 150 Praktikum 6 Summen 30 Md. 120 Max. 780 900 2. Semester: Frankfurt (Oder) Bezeichnung Zentralmodul Intercultural Communication Modul 3 WP2: Sprachgebrauch Beratung, Coachg, Therapie Modul 4 WP2: Sprachgebrauch Beratung, Coachg, Therapie Modul 5 WP2: Sprachgebrauch Beratung, Coachg, Therapie UNIcert II bzw. B2 (GER) 4 Wochen Praktikum mit Praktikumsbericht Erbrgung des 3 Summen 30 150 750 900 3. Semester: Sofia 2 Detaillierte Informationen zur Art der Leistungserbrgung sd im Modulkatalog (Anlage 1b) veröffentlicht. 3 Detaillierte Informationen zur Art der Leistungserbrgung sd im Modulkatalog (Anlage 1b) veröffentlicht.

Bezeichnung Öffentlichkeit und Medienrepräsentation Arten moderner Öffentlichkeit Modul 3 Journalistische Diskurse und soziale Praxis Modul 4 Medien, Raum und Identität Modul 5 Analyse des Mediendiskurses Modul 5 Anthropologie der Medien und des Internets Erbrgung des 4 Summen 30 150 750 900 4. Semester: Nizza Bezeichnung 8 Kurse mit dem Schwerpunkt Journalistische Mediation der Informationsgesellschaft Übungen zu journalistischen Texten und audiovisuellen Berichten Erbrgung des 5 Masterabschlussphase Masterarbeit 15 0 450 Masterarbeit 450 Abschlusskolloquium 3 0 90 Mündliche Prüfung Summen 30 150 750 900 90 Anlage 1: b) Modulkatalog, veröffentlicht unter folgendem Lk auf der Homepage der Europa- Universität Viadra Frankfurt (Oder): Anlage 2: Musterstudienverlaufsplan, veröffentlicht unter folgendem Lk auf der Homepage der Europa-Universität Viadra Frankfurt (Oder): https://www.kuwi.europauni.de/de/dekanat/pruefungsangelegenheiten/modulkatalog_studienverlauf/dex.html https://www.kuwi.europauni.de/de/dekanat/pruefungsangelegenheiten/modulkatalog_studienverlauf/dex.html 4 Detaillierte Informationen zur Art der Leistungserbrgung sd im Modulkatalog (Anlage 1b) veröffentlicht. 5 Detaillierte Informationen zur Art der Leistungserbrgung sd im Modulkatalog (Anlage 1b) veröffentlicht.