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LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der STM Pulverstahl Handels GmbH 1. Allgemeine Bestimmungen Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2. Angebot, Vertragsschluss 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. 2.2 Der Vertrag kommt erst mit der Annahme des Angebotes des Kunden durch uns in Form der Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, mit dem Kunden ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 3. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit der Vergütung 3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Lager München, zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und MwSt. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. 3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung in voller Höhe sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat entsprechend unseren Skontobedingungen in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. 3.3 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. STM ist berechtigt, einen mit dem Kunden vereinbarten Preisaufschlag auf die Warenlieferung zu erheben, wenn der Kunde weniger als die von STM im Angebot festgelegte Mindestmenge bestellt. 4. Zahlungsverzug, Nacherfüllungsansprüche bei Zahlungsverzug 4.1 Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit (siehe Punkt 3.2) unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 4.2 Bei Zahlungsverzug hat der Kunde die Geldschuld mit einem Verzugszinssatz in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 4.3 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden während des Zahlungsverzugs ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich 1

bereits geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Ware steht. 5. Ladungssicherung bei Verkäufen ab Werk 5.1 Die Beladung des Fahrzeuges erfolgt bei Verkäufen ab Werk durch den Kunden bzw. Abholer. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung im Sinne des 412 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherung obliegt bei Verkäufen ab Werk stets dem Käufer bzw. Abholer. 5.2 Wird die Beladung im Einzelfalle auf Wunsch des Kunden oder des Abholers hin, durch Mitarbeiter von STM durchgeführt, handeln diese als Erfüllungsgehilfen des Käufers bzw. Abholers. Unter Beladung ist hierbei die Platzierung des Gutes auf dem Wagenboden nach Weisung des Abholers bzw. Käufers zu verstehen. 5.3 Auf Wunsch des Kunden können Ladungssicherungshilfsmittel kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. 5.4 Schäden, die durch das Behandeln oder Verladen durch die Erfüllungsgehilfen entstehen, die durch eine sorgfältige Kontrolle durch den Abholer bzw. Kunden hätten verhindert werden können, befreien diesen nicht von seiner Haftung. 6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Saldo- oder Kontokorrentklausel Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und aller künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. 7.2 Hersteller- und Verarbeitungsklausel Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind wir und der Kunde uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Wir nehmen die Übereignung hiermit an. Der Kunde bleibt unser unentgeltlicher Verwahrer. 7.3 Verarbeitungs- und Vermischungsklausel Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. 2

7.4 Vorausabtretung Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware von uns nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. 7.5 Einziehungsermächtigung Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf, die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. 7.6 behandeln und uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat der Kunde uns einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel unverzüglich anzuzeigen. 7.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware bzw. der Neuware zu verlangen und /oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware/Neuware durch uns liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 7.8 Freigabeklausel Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. 8. Lieferung, Lieferzeiten 8.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. 8.2 Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. 3

9. Teillieferung Teillieferungen sind, soweit für den Kunden zumutbar, zulässig. 10. Maß-, Gewichts- und Güteabweichungen, Prüfungspflicht 10.1 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Beschreibungen u. a. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 10.2 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN und anderen internationalen Normen zulässig, wenn dies geltende Übung und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. 10.3 Bezugnahmen auf DIN-Normen sowie sonstige Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, sondern dienen nur der Beschreibung des Kaufgegenstandes. 10.2 Der Käufer hat die gelieferte Ware bei der Entgegennahme unverzüglich nach Maß (insbesondere Toleranzfelder nach DIN), Gewicht und Güte zu prüfen. 11. Mängelgewährleistung, Gewährleistungsfrist 11.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. 11.2 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die Ware nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. 11.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 11.4 Unbeschadet weitergehender Ansprüche unsererseits hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge unsere Aufwendungen zur Prüfung und soweit verlangt zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. 11.5 Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. 11.6 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. 12. Haftungsbegrenzung 4

12.1 Wir haften nur, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung ist im Fall eines grob fahrlässigen Verschuldens beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 12.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, ebenfalls beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 12.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wenn und soweit wir eine Garantie abgegeben, eine Eigenschaft zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. 13. Verjährung von Ansprüchen 13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. 13.2 Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Absatz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 13. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand 13.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG). 13.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Gräfelfing. 13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, das für den Geschäftssitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Stand September 2015 5