Allgemeine Geschäftsbedingungen
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- Axel Becker
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Allgemeines Geltungsbereich (1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. (2) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. (3) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (4) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. (5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2 Auftragserteilung (1) Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend, d.h. sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. (2) Zwischenverkauf und Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. (3) Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes erklärt werden. (5) Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragscheins. 3 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Die Preise verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. (2) Die Kosten einer eventuellen Versendung bzw. eines eventuellen Transports sind nicht eingeschlossen und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2 (3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. (4) Wechsel werden nicht, Scheck nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. (5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere. (6) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, steht es dem Auftragnehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. 4 Verjährung Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in fünf Jahren 5 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Für Fernabsatzverträge, d.h. für Verträge mit einem Verbraucher, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, gilt folgendes: Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen. 6 Lieferzeiten (1) Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten rechnen stets vom Tage der endgültigen Bestellungsannahme oder nach Klarstellung der für die Ausführung erforderlichen Details. Sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. (2) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist. (3) Ist für die Herstellung des Werks eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Auftraggeber. 7 Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. (2) Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, bzw. er die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
3 verweigert, bzw. die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftragnehmer unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung ( 8) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (3) Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (4) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. (5) Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. (6) Bei der Übergabe überprüft der Auftraggeber die vertragsgemäße Durchführung des Werks. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme des Werks. (7) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. (8) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht. 8 Eigentumsvorbehalt (1) Bei Verbrauchern behält sich der Auftagnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. (3) Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. (5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
4 (6) Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. (7) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. 9 Haftungsbeschränkungen (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftunsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers. (4) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Werkstoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. 10 Werkunternehmerpfandrecht Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten, bearbeiteten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. 11 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, entzogen wird. (2) Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt ausschließlich Adelschlag als vereinbart. (3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5 (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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