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Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences Amtliche Mitteilungen 28. Jahrgang, Nr. 30 Seite 1 26. Juli 2007 INHALT 1. Änderung der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Architektur vom 22.5.2007 Seite 2 Herausgeber: Redaktion: Druck: Der Präsident der TFH Berlin; Presse- und Informationsstelle Luxemburger Straße 10, 13353 Berlin Leiter der Studienverwaltung Copy-Center der TFH Berlin

Seite 2 von 6 Amtliche Mitteilungen Nr. 30/2007 1. Änderung der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Architektur vom 22.5.2007 Gemäß 71 Abs.1 Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) i. d. F. vom 13.2.03 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert am 6.7.06 (GVBl. S. 713), ändert der Fachbereichsrat des Fachbereichs IV die Studienordnung vom 27.6.05 (A.M. 150/05): 1. Die praktische Vorbildung für das Studium der Architektur wird auf mindestens 13 Wochen festgesetzt, von denen mindestens 8 Wochen bis zum Studienbeginn vorhanden sein müssen. Die restlichen 5 Wochen müssen bis zum Ende des zweiten Studienplansemesters nachgeholt sein. 2. Die Anlage 1 zur Studienordnung Bachelor-Studiengang Architektur wird in der beigefügten Neufassung erlassen. Vorstehende Änderung wird in den Amtlichen Mitteilungen der TFH veröffentlicht. Sie wirkt sich erstmals für die Bewerbungen zum WS 07/08 aus.

Seite 3 von 6 Amtliche Mitteilungen Nr. 30/2007 Anlage 1 zur Studienordnung Architektur Praktische Vorbildung 1. Allgemeine Richtlinien zur praktischen Vorbildung Das Vorpraktikum soll vielseitige handwerkliche Kenntnisse vermitteln. Die Dauer der praktischen Vorbildung beträgt für den Bachelor-Studiengang Architektur mindestens 13 Wochen mit einer Arbeitszeit entsprechend den geltenden Tarifvereinbarungen im Bauhauptgewerbe, davon mindestens 8 Wochen vor dem Beginn des Bachelor-Studiums. Bis zum Ende des 2. Studienplansemesters muss das gesamte Vorpraktikum erfolgreich abgeschlossen sein. Das Vorpraktikum muss im Gültigkeitsbereich der EU-Vorschriften abgeleistet werden. Bürotätigkeiten werden nicht als Vorpraktikum anerkannt. Bei Praktika im Ausland kann dies anerkannt werden, wenn durch Vorlage eines Berichtsheftes der Nachweis geführt wird, dass das Praktikum unter technischen Bedingungen absolviert wurde, die dem EU-Standard entsprechen. Schulzeiten, Urlaub, Krankheit und sonstige Fehltage gelten nicht als Praktika im Sinne dieser Ordnung. Desgleichen gelten Hilfsarbeiten in Bau- und sonstigen Berufen nicht als Praktika. Unterbrechungen der praktischen Vorbildung sind nicht gewünscht. Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist während der Ausbildungszeit ein Berichtsheft zu führen. Die Tätigkeiten sind täglich zu dokumentieren und in Abständen von höchstens 14 Kalendertagen durch den ausbildenden Betrieb zu korrigieren und abzuzeichnen. Nach Beendigung des Praktikums stellt der Betrieb über die geleisteten Praktika ein Zeugnis aus. Das Zeugnis muss Art, Inhalt und Dauer der Arbeiten in den einzelnen Gewerken / Tätigkeitsbereichen enthalten. Schul-, Urlaubs-, Krankheitsund sonstige Fehltage müssen aus dem Zeugnis ersichtlich sein. Die Angaben im Zeugnis müssen mit denen des Berichtsheftes übereinstimmen. Das Vorpraktikum muss durch den/die Beauftragte/n für die praktische Vorbildung anerkannt werden. Fachspezifische Berufsausbildungen können nach Abschnitt 2 ganz oder teilweise anerkannt werden.

Seite 4 von 6 Amtliche Mitteilungen Nr. 30/2007 Die Auswahl der anzubietenden Gewerke richtet sich nach den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes, jedoch sollten wahlweise die folgenden Lerninhalte angestrebt werden: [Tätigkeitsbereiche I Lerninhalte: bis max. Wochen Allgemeiner Hochbau: Roh- und Innenausbau: Rüstungen, Mauerwerk, Putze und Estriche 13 Bautenschutz: Wärme-, Schall-, Brandschutz, Schutz vor Feuchtigkeit Beton- und Stahlbetonbau: Schalungs-, Bewehrungs- und Betonierungstechniken, 13 Herstellung, Transport und Montage von Fertigteilen Holzbau: Handwerkliche und ingenieurmäßige Holzverbindungen, Bautischlerei 13 Stahlbau: Arbeitstechniken und Verbindungstechniken im Stahlhochbau, Montage 13 vorqefertiqter Teile, Stahlbauwerkstatt Gebäudesanierung: Sanierungsmaßnahmen, Bauen im Bestand 13 Vermessungstechnik: Aufnahmeverfahren mit Erstellung eines Lageplans, 3 Flächenberechnunq, Nivellement und Auswertung Haustechnik: Installation von Leitungen und Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung. 3 Die 11. Klasse der für den Baubereich maßgebenden Fachoberschulen wird als praktische Vorbildung anerkannt, wenn sie in Inhalt und Ziel den hier genannten Richtlinien entspricht. Bei Praktika im Ausland kann dies anerkannt werden, wenn durch Vorlage eines Berichtsheftes der Nachweis geführt wird, dass das Praktikum unter technischen Bedingungen absolviert wurde, die dem EU-Standard entsprechen. Das Vorpraktikum muss durch den/die Beauftragte/n für die praktische Vorbildung anerkannt werden. 2. Anerkennung von Berufsausbildungen und beruflichen Tätigkeiten als praktische Vorbildung Hilfsarbeiten in einem der nachfolgend aufgeführten Berufe gelten nicht als Praktika im Sinne dieser Richtlinie. Die Ausbildungszeiten als Stahlbetonbauer/in, Maurer/in oder Zimmer/in werden unter Berücksichtigung der Richtlinien zur praktischen Vorbildung angerechnet. Der Lehrabschluss nach der 1. Stufe einer Stufenausbildung in den nachstehend aufgeführten Berufen erfüllt das geforderte handwerkliche Praktikum von 13 Wochen: Hochbaufacharbeiter/in Ausbaufacharbeiter/in

Seite 5 von 6 Amtliche Mitteilungen Nr. 30/2007 Der Lehrabschluss nach der 2. Stufe einer Stufenausbildung in den nachstehend aufgeführten Berufen erfüllt das geforderte handwerkliche Praktikum von 13 Wochen: Beton- und Stahlbetonbauer/in Brunnenbauer/in Estrichleger/in Feuerungs- und Schornsteinbauer/in Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in Maurer/in Straßenbauer/in Stukkateur/in Trockenbaumonteur/in Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/in Zimmerer/in Der Lehrabschluss in einem der nachstehend aufgeführten Berufe wird mit 13 Wochen auf das handwerkliche Praktikum angerechnet: Bauschlosser/in Bautechniker/in Bauzeichner/in Dachdecker/in Feuerungs- und Schornsteinbauer/in Garten- und Landschaftsbauer/in Holzmechaniker/in Vermessungstechniker/in Der Lehrabschluss in einem der nachstehend aufgeführten Berufe wird mit 6 Wochen auf das handwerkliche Praktikum angerechnet: Kartograph/in Keramiker/in Klebeabdichter/in Lackierer/in (Holz / Metall) Maler/in / Lackierer/in Rolladen- und Jalousiebauer/in Technische/r Zeichner/in Werkzeug macher/in Hier muss ein Zusatzpraktikum in den Berufen Betonbauer/in, Stahlhochbauer/in, Maurer/in und Zimmerer/in abgeleistet werden und eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Diese Berufsabschlüsse gelten nicht für Zulassungen nach 11 BerIHG. 3. Anrechnung weiterer Praktikantenzeiten Über die Anrechnung von Praktikantenzeiten in unter Punkt 2 nicht aufgeführten Berufen entscheidet der/die Beauftragte für die praktische Vorbildung.

Seite 6 von 6 Amtliche Mitteilungen Nr. 30/2007 4. Nachfolgend aufgeführte Berufe sind für eine Bewerbung nach 11 des Berliner Hochschulgesetzes mit mindestens vier Berufsjahren anerkennbar: Beton- und Stahlbetonbauer/in Brunnenbauer/in Estrichleger/in Feuerungs- und Schornstein bauer/in Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in Maurer/in Straßen bauer/in Stukkateur/in Trockenbaumonteur/in Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/in Zimmerer/in