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Transkript:

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Ordnung für das Praktikum/Praxisprojekt als Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang Film des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund Vom 19. Dezember 2013 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), und des 4 Abs. 2 Satz 3 der Studiengangsprüfungsordnung für den Masterstudiengang Film an der Fachhochschule Dortmund vom 18.01.2013 (Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Fachhochschule Dortmund Nr. 95 vom 20.12.2013) hat die Fachhochschule Dortmund folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht: Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Ziel und Inhalt des Praktikums/Praxisprojekts... 2 3 Rechtsstellung der Studierenden... 2 4 Dauer des Praktikums/Praxisprojekts... 2 5 Praxisstellen bzw. Praxisplätze... 2 6 Vereinbarung mit der Praxisstelle... 3 7 Durchführung des Praktikums/Praxisprojekts... 3 8 Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragter... 3 9 Anerkennung des Praktikums/Praxisprojekts... 4 10 Inkrafttreten... 4 Anlage: Vereinbarung über die Ableistung eines Praktikums/Praxisprojekts

FH Dortmund 3 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film 1 Geltungsbereich (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Film setzt gemäß 4 Abs. 1 der Studiengangsprüfungsordnung StgPO) für den Masterstudiengang Film vom in der jeweils geltenden Fassung den Abschluss eines Studiengangs mit mindestens 210 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) voraus. (2) Umfasst der Studiengang nach Absatz 1 lediglich 180 Leistungspunkte nach dem ECTS können die fehlenden 30 Leistungspunkte durch ein Praktikum oder Praxisprojekt nach Maßgabe dieser Ordnung erbracht werden. 2 Ziel und Inhalt des Praktikums/Praxisprojekts (1) Durch das Praktikum/Praxisprojekt sollen die Studierenden Erfahrungen in der gestalterischen Bearbeitung von Projekten im Berufsumfeld Film sammeln. Insbesondere sind konkrete Aufgabenstellungen in Betrieben oder anderen Einrichtungen des Berufsfeldes methodisch und systematisch zu bearbeiten. (2) Die oder der Studierende soll diese Aufgabe nach entsprechender Einführung selbstständig, allein oder in einem Projektteam unter angemessener fachlicher Anleitung bearbeiten. Als Tätigkeitsbereiche kommen insbesondere in Betracht: Projektierung, Dreharbeiten, Video-Postproduktion, Medienfinishing oder Medieneinsatz in installativen oder Ausstellungskontexten. 3 Rechtsstellung der Studierenden Die oder der Studierende wird gemäß 49 Abs. 7 Satz 4 Hochschulgesetz (HG) vorläufig zum Studium zugelassen (vgl. 4 Abs. 2 Satz 1 StgPO für den Masterstudiengang Film) und ist damit Mitglied der Fachhochschule Dortmund. Bei einer solchen vorläufigen Zulassung muss das Praktikum oder Praxisprojekt spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. 4 Dauer des Praktikums/Praxisprojekts Das Praktikum/Praxisprojekt umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen oder kann so aufgeteilt werden, dass insgesamt 800 Arbeitsstunden, geleistet in mehreren zeitlich nicht direkt aufeinanderfolgenden Praktika oder Praxisprojekten, nachgewiesen werden. 5 Praxisstellen bzw. Praxisplätze (1) Das Praktikum/Praxisprojekt kann unter anderem durchgeführt werden in: a) Filmproduktionen, b) Videofirmen, c) TV- oder TV-Dienstleister d) Instituten und Forschungseinrichtungen der Fachhochschule Dortmund. (2) Die Fachhochschule Dortmund führt ein Verzeichnis über geeignete Betriebe bzw. Praktikums-/Praxisprojektplätze. Die oder der Studierende kann im Einvernehmen mit der oder dem Fachbereichsbeauftragten ( 8) auch selbst eine Praxisstelle vorschlagen. Die Bewerbung um den Praxisplatz führt die oder der Studierende durch; die oder der Fachbereichsbeauftragte für das Praktikum/Praxisprojekt leistet hierzu in Ausnahmefällen Unterstützung.

FH Dortmund 4 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film 6 Vereinbarung mit der Praxisstelle (1) Vor Beginn des Praktikums/Praxisprojekts treffen die oder der Studierende und die Praxisstelle eine schriftliche Vereinbarung, die insbesondere folgende Randbedingungen regelt: die Art und Dauer der Tätigkeit, die Pflichten der Praxisstelle gegenüber der oder dem Studierenden, die Pflichten der oder des Studierenden gegenüber der Praxisstelle, den Versicherungsschutz der oder des Studierenden, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung, eine eventuelle Vergütung; ein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht nicht. (2) Die oder der Studierende legt eine Ausfertigung der Vereinbarung rechtzeitig vor Vertragsbeginn der oder dem Fachbereichsbeauftragten zur Überprüfung und Anerkennung vor. Ein Muster ist dieser Ordnung als Anlage beigefügt. Wird das Praktikum/Praxisprojekt in Instituten oder Forschungseinrichtungen der Fachhochschule Dortmund durchgeführt, wird eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. 7 Durchführung des Praktikums/Praxisprojekts (1) Die fachliche Betreuung erfolgt durch eine Mentorin oder einen Mentor aus dem Kreise der Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches Design der Fachhochschule Dortmund, die am Masterstudiengang Film beteiligt sind, und einer Mitbetreuerin oder einen Mitbetreuer, die oder den die durchführende Praxisstelle benennt. Die Mentorin oder der Mentor wird vom der oder dem Fachbereichsbeauftragten benannt, wobei die oder der Studierende ein Vorschlagsrecht hat. (2) Während des Praktikums/Praxisprojekts fertigt die oder der Studierende einen Bericht über ihre oder seine Praktikums-/Projekttätigkeit an. Der Bericht soll insbesondere die methodische Strukturierung und Lösung der Praktikums-/Projektaufgabe enthalten. Der Bericht ist der betreuenden Mentorin oder dem betreuenden Mentor und der Mitbetreuerin oder dem Mitbetreuer seitens der durchführenden Praxisstelle vorzulegen. (3) Bei bestehenden Zweifeln an einer zweckentsprechenden Tätigkeit hat die Mentorin oder der Mentor auf Abhilfe hinzuwirken. 8 Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragter (1) Der Fachbereichsrat beauftragt eine Professorin oder einen Professor, die oder der dem Fachbereich angehört, mit der allgemeinen Organisation des Praktikums/Praxisprojekts. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere: die Erfassung und Vermittlung von Praktikums-/Praxisprojektplätzen, die Benennung von Mentorinnen oder Mentoren gemäß 7 Abs. 1, die Überprüfung und Anerkennung der schriftlichen Vereinbarung gemäß 6 hinsichtlich Art und Dauer der Tätigkeit der oder des Studierenden, die Kontaktpflege mit den Praxisstellen. (2) Die oder der Fachbereichsbeauftragte wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben durch das Fachbereichssekretariat unterstützt.

FH Dortmund 5 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film 9 Anerkennung des Praktikums/Praxisprojekts (1) Das Praktikum/Praxisprojekt wird als "Mit Erfolg durchgeführt" anerkannt oder als "Nicht mit Erfolg durchgeführt" nicht anerkannt. (2) Die Feststellung gemäß Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung des Projektberichtes der oder des Studierenden und einer Bescheinigung der durchführenden Praxisstelle über Inhalt, Dauer und Erfolg der praktischen Tätigkeit der oder des Studierenden. Die Anerkennung des Praktikums/Praxisprojekts wird von der Mentorin oder dem Mentor bescheinigt. Damit sind auch 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) erworben. (3) Kann die oder der Studierende aus zwingenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Teile des Praktikum/Praxisprojekts bis zu einem Viertel des Gesamtumfanges nicht oder nicht in der dem Zweck des Praktikums/Praxisprojekts entsprechenden Weise ableisten, so kann der Prüfungsausschuss dieser oder diesem Studierenden diesen Teil des Praktikums/Praxisprojekts erlassen. (4) In begründeten Ausnahmefällen werden auch Praktika/Praxisprojekte anerkannt, über die zuvor keine Vereinbarung gemäß 6 abgeschlossen wurde und keine Betreuung im Sinne von 7 Abs. 1 erfolgte. Zur Anerkennung derartiger Praktika/Praxisprojekte muss die oder der Studierende einer oder einem der vom Fachbereich Design benannten Mentorinnen oder Mentoren einen Bericht entsprechend 7 Abs. 2 sowie eine Bescheinigung der Praxisstelle über Art und Dauer der Tätigkeit vorlegen. 10 Inkrafttreten Diese Ordnung für das Praktikum/Praxisprojekt tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Design vom 04.12.2013 sowie des Rektorats der Fachhochschule Dortmund vom 17.12.2013. Dortmund, den 19. Dezember 2013 Der Rektor der Fachhochschule Dortmund Der Dekan des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund Prof. Dr. Schwick Prof. Middelhauve

FH Dortmund 1 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film Anlage Vereinbarung über die Ableistung eines Praktikums/Praxisprojekts Zwischen Firma/Behörde Anschrift Tel.: ( ) - nachfolgend Praxisstelle genannt - und Herrn/Frau geb. am: in Anschrift Tel.: ( ) - nachfolgend Studierende oder Studierender1 genannt - wird nachstehende Vereinbarung zur Durchführung eines Praktikums/Praxisprojekts geschlossen, das im Falle des 4 Abs. 2 der Studiengangsprüfungsordnung Film als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an der Fachhochschule Dortmund Fachbereich Design Max-Ophüls-Platz 2, 44137 Dortmund im Masterstudiengang Film vorgeschrieben ist. 1 Art und Dauer der Tätigkeit 1. Die praktische Tätigkeit wird in der o. g. Praxisstelle durchgeführt und dauert 20 Wochen. Die ersten 4 Wochen gelten als Probezeit. 2. Die Vereinbarung wird für die Zeit vom bis abgeschlossen. 3. Die Aufgabenstellung für die Studierende oder den Studierenden lautet: 2 Pflichten der Praxisstelle Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. die oder den Studierenden in ihre oder seine Aufgaben einzuführen, 2. eine qualifizierte Betreuerin oder einen qualifizierten Betreuer für die oder den Studierenden zu benennen, 3. den Besuch der Mentorin oder des Mentors, der von der Fachhochschule Dortmund benannt wird, zu ermöglichen, 4. der Fachhochschule Dortmund gegebenenfalls von einer vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung oder vom Nichtantritt der praktischen Tätigkeit durch die oder den Studierenden Kenntnis zu geben, 5. nach Beendigung des Praktikums/Praxisprojekts die oder dem Studierenden eine Bescheinigung über den Inhalt, Dauer und Erfolg ihrer oder seiner praktischen Tätigkeit auszustellen.

FH Dortmund 2 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film 3 Pflichten des Studierenden Die oder der Studierende verpflichtet sich, 1. die ihr oder ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen, 2. die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Betriebsmittel und Betriebsstoffe sorgsam zu behandeln, 3. die Interessen der Praxisstelle zu wahren und über die Betriebsvorgänge gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, 4. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen; bei Erkrankungen spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, 5. einen Praxisbericht anzufertigen und der Betreuerin oder dem Betreuer in der Praxisstelle regelmäßig vorzulegen. 4 Auflösung der Vereinbarung 1. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Fachhochschule Dortmund. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum Praktikum/Praxisprojekt gemäß der Prüfungsordnung bis zum vereinbarten Beginn der Tätigkeit nicht erfüllt sind. 2. Während der Probezeit können die Vertragspartner jederzeit von der Vereinbarung zurücktreten. 3. Die Vereinbarung kann nach der Probezeit gekündigt werden: aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist, von der oder dem Studierenden mit einer Frist von 4 Wochen, wenn sie oder er die Tätigkeit in der Praxisstelle aus persönlichen Gründen aufgeben möchte. 4. Die Kündigung der Vereinbarung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe im Benehmen mit der Fachhochschule Dortmund erfolgen. 5 Versicherungsschutz 1. Die oder der Studierende ist während des Praktikums/Praxisprojekts von der Praxisstelle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfall zu versichern. Im Versicherungsfalle übermittelt die Praxisstelle auch der Fachhochschule Dortmund einen Abdruck der Unfallanzeige. 2. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsangelegenheiten regelt die Praxisstelle. 3. Die oder der Studierende ist während des Praktikums/Praxisprojekts nach den Bestimmungen der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. 6 Vergütung Die monatliche Vergütung beträgt brutto EUR. 7 Urlaub, Unterbrechungen Während des Praktikums(Praxisprojekts steht der oder dem Studierenden ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen Gründen gewähren. Unterbrechungen sind nachzuholen.

FH Dortmund 3 Praktikums-/PraxisprojektO Master Film 8 Regelung von Streitigkeiten Bei allen aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten ist vor Inanspruchnahme des Gerichtes eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Fachhochschule Dortmund anzustreben. 9 Ausfertigung der Vereinbarung Diese Vereinbarung wird in gleichlautenden Ausfertigungen von der Praxisstelle und der oder dem Studierenden unterzeichnet. Es ist Aufgabe der oder des Studierenden, eine Ausfertigung der Fachhochschule Dortmund rechtzeitig vor Vertragsbeginn vorzulegen. 10 Sonstige Vereinbarungen Von der Praxisstelle wird folgende Betreuerin oder folgender Betreuer benannt: Ort, Datum Ort, Datum Für die Praxisstelle Studierende oder Studierender Für die Fachhochschule Dortmund: Die Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zulassung zum Praktikum/Praxisprojekt anerkannt. Die oder der Beauftragte des Fachbereichs Design Datum Unterschrift