Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016

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Transkript:

12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0044-I.2/2017 Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/ Mag. Gorke B.A. E-Mail: abti2@bmeia.gv.at An: Kopie: Betreff: abt.55@bmlfuw.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Begutachtung; BMLFUW; Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und Durchführungsverordnungen; Stellungnahme des BMEIA Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung: In inhaltlicher Hinsicht Zu beiden Erläuterungen, Allgemeiner Teil Insoweit es sich bei den betroffenen Gasen um solche handelt, die auch von der am 15. Oktober 2016 in Kigali verabschiedeten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. Nr. 283/1989) umfasst sind, wird angeregt, in die Erläuterungen einen Passus aufzunehmen, der auf diesen Bezug hinweist. In formeller Hinsicht Gemäß Rz. 53 ff. des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Unionsrechtsaktes Titel der Norm und Fundstelle anzuführen, wobei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster ABl. Nr. L48 vom 22.02.1975 S.29 anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Das entsprechende Langzitat ist pro Dokument anzuführen. B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r E u r o p a, I n t e g r a t i o n u n d Ä u ß e r e s A - 1 0 1 0 W i e n, M i n o r i t e n p l a t z 8, w w w. b m e i a. g v. a t, T + 4 3 ( 0 ) 5 0 1 1 5 0-0, D V R 0 0 0 0 0 6 0

2 von 6 12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes im selben Dokument ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr die allfällige reine Kurzzitierweise, in Ermangelung einer solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtline 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (vgl. Rz. 56 des EU-Addendums). Ist für einen Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich oder naheliegend, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgesetzt worden ist, so kann er (zwecks Verwendung bei späterer Zitierung) wie folgt eingeführt werden: Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (im Folgenden: Sektorenrichtlinie) ; vgl. Rz. 57 des EU-Addendums. Es wird angeregt, die Zitierregeln des EU-Addendums auch für die Erläuterungen, Vorblätter und wirkungsorientierten Folgenabschätzungen (WFA) zu übernehmen und die Zitate der unionsrechtlichen Rechtsakte entsprechend anzupassen. Im Vorblatt / WFA muss es daher heißen: Seite 3, Zu Problemanalyse: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig nach den oben angegebenen Grundsätzen zu zitieren als: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 18, sowie eine Reihe von [ ] Seite 6, Zu Auswirkungen auf die Umwelt: Im ersten Absatz wird auf die Auswirkungen der neuen EU-Verordnung Bezug genommen. Diese ist mit dem Kurztitel zu bezeichnen, sodass es heißt: [ ] Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 [ ] Im Entwurf zur Artikel VO muss es daher heißen:

12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Seite 2, Zu Artikel II, 2. 2 Abs. 2 zweiter Satz: Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12 Seite 4, Zu Artikel IV, 2. 2 Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 In den Erläuterungen zur Artikel VO muss es daher heißen: Seite 1, Zu Allgemeiner Teil: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig nach den oben angegebenen Grundsätzen zu zitieren, sodass es heißt: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 18, sowie eine Reihe von [ ] Seite 2, Zu Artikel II Z. 2, 2 Abs. 2 zweiter Satz:

4 von 6 12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12 Seite 3, Zu Artikel IV Z. 2, 2: Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 Im Entwurf zur Novelle F-Gase-Gesetz muss es daher heißen: Seite 1, Zu 2 Z 3: Die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4, Seite 1, Zu 2 Z 4: Die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig

12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007, S. 10, Seite 2, Zu 2 Z 6: Die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12 Seite 2, Zu 2 Z 8: Die Verordnung (EG) Nr. 306/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21 Seite 2, Zu 2 Z 9: Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige

6 von 6 12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 In den Erläuterungen zur Novelle F-Gase-Gesetz muss es daher heißen: Seite 1, Zu Allgemeiner Teil: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist bei erster Nennung im Dokument vollständig nach den oben angegebenen Grundsätzen zu zitieren als: Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 18, sowie eine Reihe von [ ] Wien, am 5. April 2017 Für den Bundesminister: H. Tichy (elektronisch gefertigt)