Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
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- Kristian Brahms
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1 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 An das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft GZ BKA /0021-V/8/2016 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITER MMAG. THOMAS ZAVADIL PERS. E -MAIL THOMAS.ZAVADIL@BKA.G V.AT TELEFON IHR ZEICHEN BMLFUW-IL /0004 -ZRD/2016 Stubenring Wien Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Betrifft: Entwurf eines Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW; Begutachtung; Stellungnahme Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: I. Allgemeines Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der einwöchigen Begutachtungsfrist eine umfassende und abschließende Begutachtung des übermittelten Entwurfs nicht möglich ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist. II. Inhaltliche Anmerkungen Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000): Zu Art. 2 Z 5 ( 10 Abs. 7): 10 Abs. 7 des Entwurfs sieht vor, dass die für die Kundmachung gemäß 9 ivm 44a Abs. 3 AVG erforderliche Verlautbarung durch den Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen soll. Sieht man von der B A L L H A U S P L A T Z WIEN TEL.: (+43 1) 53115/ 0 DVR:
2 2 von 7 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Erlassung von Durchführungsverordnungen (Art. 11 Abs. 3 B-VG) ab, dürfte jedoch die (einfachgesetzliche) Begründung einer Zuständigkeit des Bundesministers in einer Angelegenheit des Art. 11 B-VG verfassungsrechtlich ausgeschlossen sein. Zu Art. 2 Z 9 ( 19 Abs. 3): Die Anordnung, wonach der Umweltanwalt die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften als subjektives Recht geltend machen könne, erscheint in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zb VfSlg /2004 und /2004) fragwürdig. Angesichts der Ermächtigungen in Art. 132 Abs. 5 und Art. 133 Abs. 8 B-VG ist auch nicht erkennbar, dass ein Bedürfnis zur Einräumung subjektiver Rechte an den Umweltanwalt bestünde. Zu Art. 3 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes Luft): Zu Z 36 ( 31a): Das Verhältnis der vorgeschlagenen Regelung zu Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist unklar. Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts. III. Legistische und sprachliche Anmerkungen Allgemeines: Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse 1 hingewiesen, unter der insbesondere der für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche Teil IV der Legistischen Richtlinien , zugänglich sind. Zu Art. 1 (Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959): Zu Z 6 ( 31c Abs. 5 lit. b): Die Formulierung ist sprachlich so verkürzt, dass die Verständlichkeit leidet. Unklar ist insbesondere, ob die Tatbestandselemente kumulativ oder alternativ (oder aber zum Teil kumulativ und zum Teil alternativ) vorliegen müssen. Unklar ist auch, aus welchem Grund es einmal Anlagen zur Gewinnung [...] und dann eine Anlage 1 Zur Aktivierung von Links (wie diesem) in PDF/A-Dokumenten vgl.
3 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von heißt. Unter der Annahme, dass die Abs. 1 bis 4 dann sinngemäß angewendet werden sollen, wenn die folgenden drei Tatbestandselemente alternativ vorliegen, könnte man die lit. b folgendermaßen formulieren: b) nicht von lit. a erfasste Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), durch die mehr als 25 KW Erdwärme gewonnen werden, die eine Tiefe von 300 m überschreiten oder die sich in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen befinden. [...] Zu Z 7 ( 33c Abs. 6 Z 1): Auch diese Regelung ist sprachlich schwer nachvollziehbar (und wohl auch unvollständig). Zur Verständlichkeit würde die Schaffung einer eigenen Ziffer beitragen; diese könnte eventuell folgendermaßen lauten: 2. es sich um Anlagen handelt, a) die unter die Richtlinie 91/271/EG fallen, b) die einem Abwasserverband angehören, bei dem ein Verbandsmitglied eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt, und c) die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten; Zu Z 19 ( 145 Abs. 13): Die Z 7 betrifft nicht den 31c, sondern den 33c. Unklar ist, was unter der Beantragung von Anlagen zu verstehen ist (vielleicht: Anlagen, deren Errichtung [...] beantragt wurden ). Schließlich wäre auch noch das Datum festzusetzen. Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000): Zu Z 1 ( 3 Abs. 2): Es wird eine Überprüfung dahin angeregt, ob es im zweiten Satz nicht [...] zu berücksichtigen sind [...] Vorhaben, die [...], und Vorhaben, die [...] heißen muss. Zu Z 2 ( 3a Abs. 6): Zum zweiten Satz vgl. den Hinweis zu Z 1 ( 3 Abs. 2). Zu Z 5 ( 10 Abs. 7): Es muss für Land- und Forstwirtschaft [...] heißen. 2
4 4 von 7 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu Art. 3 (Änderung des Immissionsschutzgesetzes Luft): Zu Z 23 ( 14 Abs. 7): Es sollte Abs. 3a und 3b (also ohne Wiederholung des Ausdrucks Abs. ) heißen. Zu Z 34 ( 30 Abs. 1 Z 4): Die Regelung ist unklar: Offenbar soll es um Verstöße gegen eine Verordnung gemäß 10 gehen. Weiters wird darauf abgestellt, dass eine solche Verordnung gemäß 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassen und kundgemacht wurde. Und schließlich wird auch eine aufgrund von 14a Abs. 4 erlassene Verordnung erwähnt. Darüber hinaus erscheint die Formulierung fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer [...] Verordnung fragwürdig. Zu Z 39 (Anlage 1a): Es wird auf die veraltete Ministerialbezeichnung Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in der FN** aufmerksam gemacht. Zu Art. 4 (Änderung des Klimaschutzgesetzes): Zu Z 6 ( 10 Abs. 3): Das Inkrafttretensdatum ist festzulegen. Zu Art. 5 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes): Zu Z 2 (Art. I 2 Abs. 17): Der bloß demonstrative Charakter einer Aufzählung kann entweder durch ein vorangestelltes zb oder durch ein nachgestelltes usw. zum Ausdruck gebracht werden; einer Verdoppelung bedarf es aber nicht. Bei einer Aufzählung sollte außerdem zwischen dem vorletzten und dem letzten Aufzählungsglied eine Konjunktion gesetzt werden. Es wird daher angeregt, zb Kunststoffe, Holz und Papier zu schreiben. Unter der Annahme, dass es sich bei dem zweiten Satz um einen Teil der Begriffsbestimmung handelt, wird folgende Umformulierung vorgeschlagen: (17) Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, 1. das durch Ausheben oder Abräumen von [...] anfällt,
5 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von in dem nicht mehr als fünf Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen [...] enthalten sind, 3. in dem nicht mehr als ein Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen [...] enthalten sind und 4. dessen bodenfremde Bestandteile bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit in Boden oder Untergrund vorhanden waren. Ob der letzte Satz überhaupt Teil der Begriffsbestimmung ist (oder aber an anderer, systematisch passender Stelle zu regeln wäre), sollte geprüft werden. Zu Z 3 (Art. I 2 Abs. 18): Vgl. die Ausführungen zu Zu Z 2 (Art. 2 2 Abs. 17) sinngemäß. Zu Z 17 (Art. VII Abs. 24): Das Inkrafttretensdatum ist festzulegen. Zu Art. 8 (Änderung des Chemikaliengesetzes): Zu Z 1 ( 52 samt Überschrift): Abs. 3: Es wird empfohlen im Schlussteil einfach Die 58 [...] sind sinngemäß anzuwenden. zu schreiben. Abs. 5: Es wird eine Prüfung dahin angeregt, ob es nicht den Anforderungen gemäß 50 oder einer gemäß 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht zu lauten hätte. Abs. 7: Nach dem Wort Wirksamkeit ist ein Komma zu setzen. Zu Z 2 ( 66 samt Überschrift): Vgl. den Hinweis zu Z 1 ( 52 Abs. 5). Zu Art. 11 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994): Zu Z 3 ( 23): Die Wortfolge soweit diese Bestimmungen seine Zuständigkeit betrifft ist denkbar ungenau. Es wäre zu überprüfen, ob überhaupt noch eine Zuständigkeit des
6 6 von 7 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bundesministers für Finanzen besteht: Bejahendenfalls wäre die Vollziehungsklausel zu präzisieren (zb hinsichtlich des 10 Abs. 2 ); verneinendenfalls ist die Bezugnahme auf den Bundesminister für Finanzen in der Vollziehungsklausel zu streichen. Zu Art. 18 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes): Zu Z 6 ( 3 Abs. 2 letzter Satz): Sofern mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/2016 das Deregulierungsgesetz 2017 gemeint sein sollte, ist zu beachten, dass dieses Bundesgesetz höchst unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte vorsieht. Falls der Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle des Spanische Hofreitschule-Gesetzes gemeint ist, so ist dieser im künftigen 14a Abs. 2 ohnehin datumsmäßig bestimmt. Es sollte daher Ab dem 1. Jänner 2017 [...] heißen. IV. Zu den Materialien Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Punkt 94 der Legistischen Richtlinien 1979). Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B-VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Punkt 94 der Legistischen Richtlinien 1979). Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen haben dem Muster Zu Z 1 ( 7 samt Überschrift): zu folgen (Punkt 93 der Legistischen Richtlinien 1979). Dieser Vorgabe entsprechen nur die Erläuterungen zu den Art. 2 bis 7. Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
7 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von Oktober 2016 Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien: HESSE Elektronisch gefertigt
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
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3/SN-15/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Justiz GZ BKA-603.631/0002-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL V5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR PRIV.-DOZ.
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+++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für
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