Bildung und Gesellschaft. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

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1 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft Referat Pflichtschulen Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien Bearbeiter/in: DDr. König Tel.: (0316) Fax: (0316) pflichtschulen@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT03VD-2461/ Bezug: BKA /0005- III/1/2012 Ggst.: Dienstrechts-Novelle 2012; Stellungnahme des Landes Steiermark Sehr geehrte Damen und Herren! Graz, am 05. November 2012 Hinsichtlich der Dienstrechts-Novelle 2012 wird zunächst in Erinnerung an das Begutachtungsverfahren der Dienstrechts-Novelle 2011 einleitend zur Vorgangsweise bei Begutachtungsverfahren folgende Stellungnahme, die auch in anderem Zusammenhang (36. Föderalismusbericht) erfolgte, abgegeben: In der ha. Stellungnahme zum 32. Föderalismusbericht (2007) wurde einleitend wörtlich festgehalten: Positiv anzumerken ist, dass bei Begutachtungen aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I r. 35/1999, i.d.g.f., im Artikel 1 Abs. 4 eine vierwöchige Begutachtungsfrist zwingend für alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe vorgesehen ist und diese Frist für etwaige Stellungnahmen sich bislang als ausreichend erwiesen hat. Dieser gesetzlich zwingenden Vorgangsweise bei der Gesetzesbegutachtung wurde mit der Dienstrechts- ovelle 2011 (mittlerweile BGBl. I r. 140/2011) gründlich widersprochen. Dieses umfangreiche Sammelgesetz (in der Erstbegutachtung 52 Seiten umfassend) wurde am 25. Oktober 2011, ha. eingelangt am Donnerstag, den 27. Oktober 2011, zur Begutachtung mit einer Frist bis 8. ovember 2011 (12 Tage Frist, davon 7 Arbeitstage) versandt. Im Rahmen des Konsultationsmechanismus wurde eine Frist von vier Wochen (dies ist der 24. ovember 2011) eingeräumt. Das elektronische Original dieses Dokuments wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter: Graz Burgring 4 DVR UID Landes-Hypothekenbank Steiermark: BLZ: 56000, Kto.Nr.: , IBAN AT BIC HYSTAT2G VD_1/V1.0

2 2 von 5 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Bereits am 15. ovember 2011, ha. eingegangen am 16. ovember 2011, wurde eine stark verkürzte Version des Gesetzesentwurfes (5 Seiten gegenüber 52 Seiten der Erstversion) im Rahmen der einwöchigen Zweitbegutachtungsfrist des Konsultationsmechanismus übermittelt (Frist bis 23. ovember 2011). Mit großer Verwunderung wurde diese überhastete Vorgangsweise unter ichteinhaltung gesetzlich vorgegebener Fristen und die massive bislang einmalige - Änderung eines Gesetzesentwurfes zwischen zwei Begutachtungen zur Kenntnis genommen. Aufgrund der parlamentarischen Unterlagen zur Dienstrechts- ovelle 2011 zeigte sich, dass der Gesetzesentwurf (in der Version der Erstbegutachtung) bereits mit 15. ovember 2011 dem ationalrat zugekommen ist. Sowohl die Übermittlung des Gesetzesentwurfes in der Zweitbegutachtung (einschließlich Frist bis 23. ovember 2011) als auch die Übermittlung der Unterlagen an das Parlament erfolgten also noch vor Ablauf der vierwöchigen Frist der Erstbegutachtung (24. ovember 2011). Mit 28. Dezember 2011 wurde die Dienstrechts- ovelle 2011 in einem Umfang von schließlich 86 Seiten im Bundesgesetzblatt (in der Version der Erstbegutachtung mit geringfügigen Änderungen einschließlich der Ergebnisse der Gehaltsverhandlungen für das Jahr 2012) veröffentlicht. Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass eine derartige Vorgangsweise im klaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des Konsultationsmechanismus steht. II. Darüber hinaus musste auch festgestellt werden, dass sich aufgrund dieser überhasteten Vorgangsweise des Gesetzeswerdungsprozesses Fehler eingeschlichen haben. So ist aus ha. Sicht z. B. nicht nachvollziehbar, warum gemäß 28 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes LDG 1984 eine Verwendungsbeschränkung nur bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und gemäß 6c des Vertragsbedienstetengesetzes eine solche bis zum dritten Grad vorgesehen ist. ach Auskunft eines Fachmannes im Bundeskanzleramt sei auch der Entfall des 49 LDG 1984 über die Teilbeschäftigung für SchulleiterInnen nicht beabsichtigt gewesen, sondern irrtümlich erfolgt; der Entfall steht aber nun trotzdem in der ovelle. Darüber hinaus weist der Entwurf der Zweitbegutachtung im Besonderen Teil auf die Art. 16 und 17 ohne weitere Ausführungen hin; diese weiteren Ausführungen, die für Art. 16 und 17 offensichtlich beabsichtigt sind, finden sich unter Art. 18 und 19, die aber in dem Gesetzesentwurfstext der Zweitbegutachtung nicht aufscheinen. Abschließend bleibt nur die Hoffnung, dass es sich bei der Entstehung dieser Dienstrechts- ovelle 2011 um eine einmalige Vorgangsweise handelt, die sich nicht wiederholen möge. Nunmehr wird wieder ein umfangreicher Entwurf einer Sammelgesetz-Novelle, datiert mit 10. Oktober 2012, ha. eingelangt am 11. Oktober 2012, mit einer Frist zur Stellungnahme bis 25. Oktober 2012 übermittelt. Auch wenn grundsätzlich auf die vier Wochen Begutachtungsfrist im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, hingewiesen wird, ist doch anzunehmen, dass diese Frist neuerlich nicht eingehalten und wie im Vorjahr tatsächlich

3 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von nur eine Frist bis zum 25. Oktober eingeräumt wird. Dies entspricht weder den gesetzlichen Vorgaben für Begutachtungsverfahren noch fördert es wie oben ersichtlich die Qualität von Gesetzen. 49 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, der durch die Dienstrechts- Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, versehentlich aufgehoben wurde, wurde übrigens bei der nächsten LDG-Novelle (BGBl. I Nr. 35/2012) wieder ins LDG aufgenommen werden. Zum aktuellen Gesetzentwurf wird Folgendes festgestellt: A. Gehaltsgesetz (Art. 2 der Novelle) Zu 13c Abs. 9 GehG: Die beabsichtigte Hinzufügung des Abs. 9 im 13c GehG sieht künftig eine klare Regelung hinsichtlich der Gehaltskürzung auf 80 Prozent des Bezuges für Landeslehrpersonen im Langzeitkrankenstand (mehr als 182 Tage) vor, wenn sie in einem Ruhestandsversetzungsverfahren Berufung erheben. Künftig sollen sie auch wenn sie sich im Status der Beurlaubung befinden in besoldungsrechtlicher Hinsicht nicht besser gestellt werden, als wenn sie sich im Langzeitkrankenstand befinden. Ihr Bezug bleibt demnach bei 80 Prozent und erhöht sich nicht durch die Berufung auf 100 Prozent. Diese beabsichtigte Änderung trägt aus ha. Sicht zur Rechtssicherheit bei und ist zu begrüßen. B. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (Art. 5 der Novelle) Zu 80 Abs. 4 LDG: Die beabsichtigte Regelung über eine weitere Gehaltskürzung für eine Landeslehrperson über das Drittel des Bezuges hinaus, wenn er einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung in der Zeit der Suspendierung nachkommt, wird ebenfalls positiv beurteilt, weil es nicht wünschenswert wäre, einer Landeslehrperson durch die aufgrund der Suspendierung gewonnene Freizeit die Möglichkeit zu einem zusätzlichen Einkommen zu verschaffen. Die im 10 Gehaltsgesetz des Entwurfes vorgesehene Hemmung der Vorrückung während der Zeit der Verbüßung einer Haftstrafe wird als Mindestmaßnahme für selbstverständlich angesehen und befürwortet. Hingegen ist ha. nicht nachvollziehbar, warum bei Suspendierungen eine Gehaltskürzung erfolgt, während eine Haftstrafe keine Gehaltsreduzierungen nach sich zieht.

4 4 von 5 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu 97a LDG: Die beabsichtigte Regelung hat die unverzügliche Publikation von Entscheidungen der Disziplinarkommissionen in anonymisierter Form zum Ziel, weil seit Einführung dieser Bestimmung in der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, keine einzige Veröffentlichung einer Entscheidung im RIS erfolgte. Diese beabsichtigte Regelung erscheint aus ha. Sicht nicht zielführend, weil der Begriff unverzüglich zu unbestimmt ist. Die Festlegung einer ganz konkreten Frist ab Rechtskraft wäre zielführender. Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Landesamtsdirektor Mag. Helmut Hirt (elektronisch gefertigt)

5 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von Ergeht per 1. dem Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at 2. allen steirischen Mitgliedern des Nationalrates 3. allen steirischen Mitgliedern des Bundesrates 4. allen Ämtern der Landesregierungen 5. allen Klubs des Landtages Steiermark sowie der Direktion des Landtages Steiermark 6. der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung zur gefälligen Kenntnisnahme.

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