Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS)

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

S a t z u n g. Beitragspflicht

Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS in der Fassung vom

SATZUNG. über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Breisach am Rhein. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung eines Beitrags. zur Förderung des Fremdenverkehrs

Satzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw

1 Gegenstand des Beitrags, Beitragspflicht

Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 16. Dezember 1997 in der Fassung vom 27.

Satzung über die Erhebung eines Beitrages zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FBS)

Satzung. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 16. Dezember 1997 in der Fassung vom

Fremdenverkehrsbeitragssatzung

1 Erhebungszweck und -gebiet

Satzung. der Ortsgemeinde Trittenheim über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A vom

Fremdenverkehrsabgabesatzung der Stadt Hohnstein

Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs

S A T Z U N G. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Diez in der Verbandsgemeinde Diez vom

- 1 - S A T Z U N G. über die ERHEBUNG EINER ABGAB E ZUR FÖRDERUNG DES FREMDE NVERKEHRS

SATZUNG über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt Schleiden

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Satzung. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde R e i l. vom.15.

Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A in der Ortsgemeinde Schutz

S a t z u n g. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Windeck vom

Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Zell (Mosel) Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Breisig (Tourismusbeitragssatzung) vom

Tourismusbeitragssatzung (TBS) der Verbandsgemeinde Freinsheim vom

1 Allgemeines. a) für die Fremdenverkehrswerbung zu 49 % durch Fremdenverkehrsbeiträge, zu 51 % durch Gebühren und sonstige Entgelte;

Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Stadt Cochem Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom

Satzung über die Erhebung eines. Tourismusbeitrages in der Stadt Diez. vom

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der

1 Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages

Ordnungs-Nr.:9/8. Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee (Neufassung)

STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom

- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003

Satzung. über die Erhebung eines Tourismusbeitrages der Ortsgemeinde L u t z e r a t h vom

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010

S a t z u n g. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde Windeck vom

(Öffentliche Bekanntmachung am )

Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach

S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Nümbrecht

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Todtnau (Hundesteuersatzung)

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen

S A T Z U N G. über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe der Stadt Bad Schandau vom

Satzung der Gemeinde Blankenheim über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom

Z w e i t w o h n u n g s s t e u e r - S a t z u n g

SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom in der Fassung vom

Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)

( 2 ) Die Erträge aus der Tourismusabgabe sind für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom

Satzung der Stadt Lindow (Mark) über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin

Stadt Lauffen am Neckar Landkreis Heilbronn

S A T Z U N G. über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Boppard vom

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ammerbuch

Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

S t a d t I l s h o f e n. Landkreis Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ilshofen

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom

SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016

SATZUNG. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahlem. vom 26. Juli 1999

Einwohnergemeinde WILDERSWIL. Verordnung zum Reglement über die Tourismusförderungsabgabe

Stadt Weil am Rhein. Landkreis Lörrach. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

in Kraft getr. öff. Bek Rechtsgrundlagen: Gemeindeordnung Kommunalabgabengesetz 4 2, 8 und 9

SATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuler

Stadt Bad Krozingen. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in St.Blasien

S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom

Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe. Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung -

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

S A T Z U N G über die Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Freiberg am Neckar

Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe

Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe

SATZUNG. über die Erhebung von Hundesteuer

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) F 1. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn. Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Nordheim

Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

STADT EPPINGEN SATZUNG. Der STADT EPPINGEN über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein

Transkript:

Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung FBS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 5a Abs. 2 und 11 a des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand des Beitrags, Beitragsschuldner Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Todtnau aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben. 2 Beitragsfreiheit Von der Beitragspflicht sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen befreit. 3 Maßstab des Beitrags (1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen. (2) Maßgebend für den Beitrag nach 4 sind die Mehreinnahmen im Erhebungszeitraum. (3) Bei Privatzimmervermietern, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten (mit oder ohne Frühstück), bemisst sich der Beitrag abweichend von Abs. 2 nach der Zahl der Übernachtungen im Erhebungszeitraum (Übernachtungszeitraum). 4 Messbetrag (1) Die Mehreinnahmen ( 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz ( 5) multipliziert.

(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt. Zu ihrer Ermittlung wird der Mindestreingewinnsatz aus der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der für die Stadt zuständige Oberfinanzdirektion angewandt. Ist in der Richtsatzsammlung für die betreffende Betriebsart kein Richtsatz angegeben, so wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht möglich, ergeben sich die Reineinnahmen aus dem in der Stadt erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) abzüglich der Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben zählen nicht Schuldentilgungen sowie auf das Anlagevermögen bezogene Kapitaleinsatzkosten und Abschreibungen. 5 Vorteilsatz Der Vorteilsatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragsfähigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 6 Höhe des Beitrags (1) Der Beitrag nach 4 beträgt 7,5 v.h. des Messbetrags. Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn es weniger als 10,-- beträgt. (2) Im Fall des 3 Abs. 3 beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung 0,25 Euro. 7 Erhebungszeitraum, Beitragsentstehung (1) Die Beiträge nach 6 werden für das Haushaltsjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen des 1 gegeben sind. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend. (2) Die Beitragsschuld entsteht zum Ende des Erhebungszeitraumes. (3) Die Beitragsschuld nach 6 Abs. 2 (Übernachtungsgeld) entsteht am letzten Aufenthaltstag der beherbergten Person in der Stadt. 8 Fälligkeit Die Beitragsschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung Fällig. 9 Vorausleistungen

Der Beitragspflichtige hat am 1. Juli eines jeden Jahres eine Vorausleistung auf seine später festzusetzende Beitragsschuld zu leisten. Die Höhe der Vorausleistung bemisst sich nach der Höhe der zuletzt festgesetzten Beitragsschuld. Der Vorausleistungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. 10 Anzeigepflichten Beitragspflichtige nach 3 Abs. 4 haben die Anzahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonates anzuzeigen. Die Anzeige kann mit der Meldung nach 9 der Kurtaxesatzung verbunden werden. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach 9 dieser Satzung nicht nachkommt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 21.12.1988 mit Änderung vom 04.12.1997 außer Kraft. Todtnau, den 28.12.2001 Bürgermeister

Anlage zur Satzung der Stadt Todtnau über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (gemäß 5 der Satzung) Berufsgruppen Todtnauberg Vorteilssatz v. H. Muggenbrunn Todtnau mit weiteren Stadtteilen Andenken- und Kunstgewerbegeschäfte 40 40 40 Apotheken 20 20 20 Architekten und Ingenieure 30 30 30 Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker 5 5 5 Bäckereien 30 30 30 Banken und Sparkassen 15 15 15 Baugeschäfte, Baumaterialenhandel 15 15 15 Bestattungsunternehmen 5 5 5 Bildhauer (Holzschnitzer) 30 30 30 Blumen- und Pflanzeneinzelhandel 25 25 25 Buchdruckereien 20 20 20 Büromaschinen, EDV- Bedarf 10 10 10 Cafès und Konditoreien 60 60 40 Campingplatz 100 100 100 Chem. Reinigungen, Wäschereien, Heißmangelbetriebe 25 25 25 Dachdeckereibetriebe 15 15 15 Dienstleistungen im EDV- und 20 20 20 Bürobereich Diskotheken und Tanzbars 60 60 40 Drogerien, Kosmetik und Reformhäuser 30 30 30 Elektrogeschäfte 20 20 20 Fahrradhandel u. Zubehör 10 10 10 Fahrschule 5 5 5 Fotogewerbe 30 30 30 Fremdenheime 100 100 100 Friseurgeschäfte 40 30 30 Fuhrunternehmen 10 10 10 Fußpflege, Masseure, Orthopäden 10 10 10

Berufsgruppen Todtnauberg Vorteilssatz v. H. Muggen- Todtnau mit brunn weiteren Stadtteilen Gärtnereien 20 20 20 Gaststätten mit Fremdenbeherbergung 90 90 75 und Hotels Gaststätten ohne Fremdenbeherbergung 80 80 60 Gemischtwaren- Einzelhandel 80 80 60 Getränkehandel 30 30 30 Getränkeschankanlage- Service 30 30 30 Gipsergeschäfte 15 15 15 Glasbläserei mit Verkauf 90 90 90 Glaser 15 15 15 Graphiker 20 20 20 Kfz- Handwerksbetriebe 30 30 30 Kioske 70 70 70 Kleintransporte 10 10 10 Klempnerei, Gas-, Wasser-, Elektro- 20 20 20 Installateur, Heizungsbau Kohle- und Heizölhandel 10 10 10 Kosmetikstudios 40 30 30 Kunsthändler 20 20 20 Lebensmitteleinzelhandel 30 30 30 Lebensmittelgroßhandel 15 15 15 Lederware 20 20 20 Makler 25 25 25 Malergeschäfte 20 20 20 Metzgereien 30 30 30 Möbelhandel 20 20 20 Ofensetzer, Plattenleger 20 20 20 Optiker, Uhren- u. Schmuckgeschäft 30 30 30 Reifenhandel 10 10 10 Reisebüros 10 10 10 Reiseunternehmen 70 70 70 Sägereien 15 15 15 Sanatorien 80 80 80 Sattler, Polsterer, Raumausstatter 20 20 20 Schlossereibetriebe 15 15 15

Berufsgruppen Todtnauberg Vorteilssatz v. H. Muggen- Todtnau mit brunn weiteren Stadtteilen Schönheitsfarm 100 100 100 Schreib- und Spielwaren Zeitschriften, 40 40 40 Bücher Schreinereibetriebe 20 20 20 Schuhgeschäfte 30 30 30 Schuhmacher 10 10 10 Seilbahnen 80 80 80 Skilifte 80 80 80 Skischule, Skiverleih 90 90 90 Sonnenstudio 40 30 30 Spediteure 10 10 10 Speiseeisbetriebe 60 60 40 Spiel- und Musikautomaten 30 30 30 Sport- und Freizeiteinrichtungen 80 80 80 Sport- und Skilehrer 90 90 90 Sportgeschäfte 60 60 40 Steuerberater, Bevollmächtigter 20 20 20 Tabakwaren 20 20 20 Tankstellen 30 30 30 Taxiunternehmen 10 10 10 Textilien 30 30 30 Tierärzte 5 5 5 Versorgungsbetriebe 60 60 20 Zimmereibetriebe 15 15 15