Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs
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- Hajo Sachs
- vor 8 Jahren
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1 - 1 - Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5a, 6 Abs. 4 und 11a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am 11. Dezember 6 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs beschlossen. Diese wurde durch Beschluss des Gemeinderates am , am , sowie am wie folgt geändert: 1 Gegenstand des Beitrags, Beitragsschuldner Von allen juristischen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde Kressbronn aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebes (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben. 2 Beitragsfreiheit Von der Beitragspflicht sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen, befreit. 3 Maßstab des Beitrags (1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwachsen. (2) Maßgebend für den Beitrag nach 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum ( 7 Abs. 1) vorausgeht. (3) Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrags für den ersten Erhebungszeitraum die Mehreinnahmen des Erhebungszeitraums zugrunde zu legen; dies gilt auch für den folgenden Erhebungszeitraum, wenn eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen wurde. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrages für den Teil des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des 1 gegeben sind, die Mehreinnahmen des (verkürzten) Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen.
2 - 2 - (4) Bei Privatzimmervermietern, die nur Wohnungen oder Zimmer vorübergehend an Fremde vermieten (mit oder ohne Frühstück), bemisst sich der Beitrag abweichend von Abs. 2 nach der Zahl der Übernachtungen im Erhebungszeitraum (Übernachtungsgeld). 4 Messbetrag (1) Die Mehreinnahmen ( 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (Abs. 5) multipliziert werden. (2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz multipliziert wird. Ist für die betreffenden Betriebe kein Richtsatz angegeben, so wird der anzuwendende Gewinnsatz durch Anpassung an andere vergleichbare Betriebe gefunden. Ist dies nicht möglich, wird der Reingewinnsatz von der Gemeinde unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens geschätzt. 5 Vorteilssatz Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen. 6 Höhe des Beitrags (1) Der Beitrag nach 4 Abs. 1 beträgt 8 v. H. des Messbetrages. Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn er weniger als 10,- beträgt. (2) Im Fall des 3 Abs. 4 beträgt der Beitrag abweichend von Abs. 1 je Übernachtung vom , und ab ,25. 7 Erhebungszeitraum, Beitragsentstehung (1) Die Beiträge nach 6 werden für das Haushaltsjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen des 1 gegeben sind. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraumes aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres
3 - 3 - beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend. (2) Die Beitragsschuld gemäß 6 Abs. 1 entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraumes. Bei Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres gilt Satz 2 für den folgenden Erhebungszeitraum entsprechend. (3) Die Beitragsschuld nach 6 Abs. 2 (Übernachtungsgeld) entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. 8 Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragsschuld gemäß 6 Abs. 1 wird zu Beginn des Erhebungszeitraums festgesetzt. In den Fällen des 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 am Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt. Endet eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres und war der Beitrag bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. (2) Die Beitragsschuld gemäß 6 Abs. 2 wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt. Der Beitragspflichtige hat Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach der Zahl der Übernachtungen im zurückliegenden Monat/ Quartal bemessen. Die im Erhebungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Beitragsschuld angerechnet. (3) Die Beitragsschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Anzeigepflichten Beitragspflichtige nach 3 Abs. 4 haben die Zahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige kann mit der Meldung nach 7 der Kurtaxesatzung vom. November 3 verbunden werden. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des von 5 a Abs. 2 Satz 1 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach dieser Satzung nicht nachkommt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft.
4 - 4 - Gleichzeitig tritt die Satzung vom.11.8 in der Fassung vom (Euro- Anpassungs-Satzung) außer Kraft. Heilungsvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Kressbronn, den Weiß Bürgermeister
5 - 5 - Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom Andenken-, Kunstgewerbe- und Antiquitäten 2 Apotheken 3 Architekten 45 4 Ärzte, Zahnärzte 30 5 Boutiquen 10 6 Bäckereien - bis ,00 - über ,00 7 Banken und Sparkassen tatsächliche Gewinne 8 Baugeschäfte (mit Materiallieferungen) - bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 > Beherbergungsgewerbe Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- und Vollpensionen > Privatzimmervermieter (ab 8 Betten) > Hotels Garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück - über 0.000,00 10 Betriebsberater Bestattungswesen - bis 5.000,00 - über 5.000,00 Bodenleger Blumen und Pflanzen () Bootsbaubetriebe, Bootstransporte Bootshafen, Bootsanlegeplätze 45 Brennstoffe, mit Heizölanteil in v.h. bis 70 über Buchhandel mit und ohne Schreibwaren 11 Buchdruckereien, Druckereien
6 über 0.000,00 bis ,00 - über bis ,00 - über Cafés - bis 0.000,00 - über 0.000,00 Campingplätze Chemische Reinigung 22 Computer und Software, 7 23 Dachdeckerei - bis ,00 - über ,00 24 Drogerien Eisdielen Elektroinstallationen (auch im ) - bis 5.000,00 - über 5.000,00 bis ,00 - über ,00 27 Elektronische Erzeugnisse und Leuchten, (auch mit Reparatur- und Installationsarbeiten) 28 Energieversorgungsunternehmen (Gewinnung, Vertrieb 5 und Netz) 2 Fahrräder, Motorräder (, Reparaturen) 30 Fahrschulen - bis ,00 - über ,00 bis 0.000,00 - über 0.000,00 31 Fensterbauer (Herstellung, Montage und Reparaturen) 32 Fische, Fischerzeugnisse, 33 Flaschnerei, Klempnerei, Spenglerei (Heizung-, Gas- und Wasserinstallation) - bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 34 Fotogeräte, - bis 0.000,00 - über 0.000,00 35 Friseurgewerbe (auch mit )
7 bis ,00 - über ,00 bis 5.000,00 - über 5.000, Fuhrgewerbe >Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen I. überwiegend im Nahverkehr - über 0.000,00 II. überwiegend im Fernverkehr >Personenbeförderung mit Personenkraftfahrzeugen ,00 - über ,00 37 Gast- und Speisewirtschaft - Gast-, Speise- und Schankwirtschaften - bis ,00 - über , Pizzerien - bis 0.000,00 - über 0.000,00 38 Garten- und Landschaftsbau - bis 0.000,00 - über 0.000,00 bis ,00 - über ,00 3 Getränke, (auch Wein und Spirituosen) 40 Gipserei, Stuckateurgewerbe und Verputzerei - bis 5.000,00 - über 5.000,00 bis ,00 - über ,00 41 Glasergewerbe - über 0.000,00 bis ,00 - über ,00 42 Haushaltswaren aus Metall- und Kunststoff, keramische Erzeugnisse, Glaswaren, Eisen- und Metallwaren, 43 Heißmangelei, Wäscherei
8 über 0.000,00 44 Imbissbetriebe 45 Immobilienhändler Kioske und Verkaufsstände je nach überwiegendem Warensortiment - Nahrungs- und Genussmittel, Eh. - Tabakwaren und Zeitschriften, Eh. 47 Kosmetikgroßhandel 4 48 Kfz- - bis ,00 - über ,00 4 Kfz-Lackiererei - über 0.000,00 bis ,00 - über ,00 50 Kfz-Reparatur - bis 5.000,00 - über 5.000,00 bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 51 Kfz-Zubehörhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 52 Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Geschenkartikel, 53 Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf sowie Tapeten, Fußbodenbelag, - bis ,00 - über ,00 54 Lebensmitteleinzelhandel 6 55 Lebensmittel-Großhandel und Lebensmittel-Filialbetriebe 6 56 Leder- und Täschnerwaren, 57 Lichtspielhäuser 3 58 Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer - bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 5 Metzgereien, Fleischerei, Schlachterei (auch mit Fleisch
9 - - u. Handelswarenzukauf) - bis ,00 - über ,00 60 Möbel und sonst. Einrichtungsgegenstände, Motorbootsbetriebe und Bootsverleihungen Nahrungs- und Genussmittel verschiedener Art, Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln, Optiker 65 Parfümerien - über 0.000,00 66 Platten-, Fliesen- und Mosaiklegerei - bis ,00 - über ,00 bis 0.000,00 - über 0.000,00 bis ,00 - über ,00 67 Postverteiler (Brief- und Paketdienst) 5 68 Raumausstatter (Dekorateur, Polsterer und Sattler) - über 0.000,00 6 Rechtsanwälte Reformwaren, 8 71 Reisebüro 72 Reiseunternehmen 7 73 Rundfunk, Fernseh- und Phonogeräte sowie Schallplatten, 74 Säge- und Hobelwerke 75 Segelschulen Spiel- und Musikautomatenaufsteller Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten wirtschaftlicher Umsatz - bis ,00 - ab ,00 78 Spielwaren, 7 Sport- und Campingartikel, 80 Sportlehrer Schiffsbetriebe, Bahn (Personenbeförderung) 5 82 Schlosserei - über 0.000,00 bis ,
10 über ,00 bis ,00 - über ,00 83 Schneiderei (Änderungsschneiderei) Schönheitsinstitute und Masseure Schornsteinfeger Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Schreinerei, Tischlerei - bis 5.000,00 - über 5.000,00 bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über , Schrotthändler 8 Schuhe und Schuhwaren, (auch mit 11 Reparaturen) 0 Schuhmacherei (auch orthopädische) - bis ,00 - über ,00 bis ,00 - über ,00 1 Steuerberater 35 2 Steinbildhauerei und Steinmetzerei - über 0.000,00 bis ,00 - über ,00 3 Tabakwaren und Zeitschriften, 6 4 Telekommunikationsunternehmen 5 5 Textilwaren verschiedener Art und Oberbekleidung, 10 6 Tankstellen (frei) Tankstellen auf Provision Uhren, Edelmetall- und Schmuckwaren, (auch mit Reparaturen) 8 Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser) 4 Zimmerei - bis 0.000,00 - über 0.000, Zoologischer Bedarf, lebende Tiere, Kressbronn,.07.02
11 Weiß Bürgermeister
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