des Vereins Club der Ärztinnen und Ärzte aus Wiesbaden und Umgebung

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Transkript:

Satzung des Vereins Club der Ärztinnen und Ärzte aus Wiesbaden und Umgebung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Ärzte Club Wiesbaden e.v. Club der Ärztinnen und Ärzte aus Wiesbaden und Umgebung (2) Sitz des Vereins ist: 65189 Wiesbaden, Abraham-Lincoln-Str.36. (3) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Tag der Gründungsversammlung. 2 Aufgaben und Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt den Zweck, organisatorische, logistische und kommunikative Unterstützung der Mitglieder, gegebenenfalls auch durch Kooperationen mit allen im Gesundheitswesen tätigen Leistungserbringern. Insbesondere soll der Vereinszweck erreicht werden durch Workshops, Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen. Der Verein unterstützt seine Mitglieder auch in allen Belangen des Gesundheitswesens. (2) Koordination der Tätigkeit mit anderen medizinischen Hilfsberufen. (3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder dem satzungsgemäßen Zweck widerlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied werden können alle aktiven und inaktiven sowie ermächtigten Ärzte. Mitglied werden können zudem alle rechts- und geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie im Gesundheitswesen oder für die Kassenärztliche Vereinigung tätig sind. (2) Über die Aufnahme und Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit der einfachen Stimmenmehrheit. (3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

Die Mitgliedschaft endet im Fall von 3 Abs. 1 mit dem Entzug der Approbation oder Zulassung. Sie endet nicht mit der Beendigung der Niederlassung oder Zulassung. Für die juristischen Personen endet sie auch, wenn sie in Folge von Änderungen des Geschäftszweckes nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung aufgelöst ist. (5) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich per Einschreiben bis spätestens 31.10. des selben Jahres beim Verein eingegangen sein. (6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit der notwendigen Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu erklären. Das Mitglied kann die Entscheidung über seinen endgültigen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung beantragen. 4 Ehrenmitgliedschaft Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner natürlicher oder juristischer Personen verliehen werden, die sich im besonderen Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. 5 Aufbringung der Vereinsmittel (1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge. (2) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen anteilig auf die Köpfe der zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung dem Verein angehörigen Mitglieder zu verteilen. (3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder des Vereins oder deren Erben haben keinen Anspruch. 6 Beiträge (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die dreifache Nichtzahlung oder die zweifach aufeinander folgende Nichtzahlung der Beiträge kann zum Ausschluss führen. (2) Über die Höhe und Fälligkeit der Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für Aufnahmegebühren und Umlagen. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.

(3) Auf Antrag kann der Vorstand mit der notwendigen Mehrheit in Einzelfällen Ermäßigungen oder Stundungen beschließen. Die Organe des Vereins sind: 7 Organe des Vereines (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende nicht übertragbare Aufgaben zuständig: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl der Rechnungsprüfer c) Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr d) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen oder Vereinsaufhebungen f) Festsetzung der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen des Vereines (2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Im Fall von Wahlen ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen. (3) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlichzusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist vor Eintritt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig einberufen wurde und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sind. (6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss oder das Verlangen von mindestens 2/10 der Mitglieder einberufen werden. Anlass und Tagesordnung sind bei der Einberufung schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen. (7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Erklärung des abwesenden Mitgliedes auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied darf höchstens 5 weitere Mitglieder vertreten. Vertretungserklärungen sind vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.

(9) Die Wahlen zum Vorstand sind in schriftlicher und geheimer Abstimmung vorzunehmen. Ansonsten sind offene Wahlen zulässig, sofern nicht 2/10 der Anwesenden eine geheime und schriftliche Wahl beantragen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Soweit dies nicht erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang zulässig. Ist mehr als ein Kandidat vorhanden, so findet der zweite Wahlgang durch Stichwahl der beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so findet die Stichwahl unter allen statt. Gewählt ist der Kandidat im zweiten Wahldurchgang, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erforderlichenfalls ist ein dritter Wahlgang abzuhalten, bei dem der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat. (10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, im Verhinderungsfall von denen in der Geschäftsordnung bestimmten Personen, zu unterzeichnen ist. (1) Der Vorstand besteht aus 9 Vorstand - dem Vorsitzenden und zwei Vertretern - dem Schatzmeister - dem Schriftführer - bis zu 2 Beisitzern. Der Vorsitzende und die zwei Vertreter sollen jeweils einer dem Kreis der aktiven, inaktiven und ermächtigten Ärzte angehören. (2) Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist für die Aufgaben des Vereines zuständig. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (6) Der Vorstand tritt bei Bedarf oder auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Mitglied im Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Ausführung der Beschlüsse - Durchführung einer mit dem Geschäftszweck des Vereins verbundene Maßnahme - Erstellung des Jahresberichtes - Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern 10 Rechnungsprüfung Die Rechnung eines jeden Geschäftsjahres sind von 2 Rechnungsprüfern des Vereins zu prüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Wahlperiode richtet sich nach der Wahlperiode des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Wiederwahl ist nicht zulässig. 11 Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Zweckbestimmung Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die Vereinsauflösung benötigen eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die maskuline Form des Textes wurde wegen der besseren Übersichtlichkeit gewählt. Sie gilt in gleichem Maße auch für feminine Formen.