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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/42/0055-1 Ort, Datum: Innsbruck, 17.02.2017 A A, Ort V; Verhängung einer Ordnungsstrafe - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.12.2016, Zl ****, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach 34 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht erkannt: 1. Gemäß 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von 300,-- auf 150,-- herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

- 2 - Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einem Schreiben an die LPD Tirol in der Höhe von Euro 300,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen mit 20.10.2016 datierten Einspruch gegen eine Strafverfügung der LPD Tirol erhoben und diesen schriftlichen Einspruch mit dem Satz Mit den besten Grüßen an der dreifach Mörder der Polizei beschlossen hat. In diesem Satz erkennt die Behörde eine Ausdrucksweise, die nicht dem Anstand entspricht. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er nichts als die besten Grüße an einen Staatsdiener ausgerichtet hätte. Diese Grüße wären nichts Verwerfliches. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Mit Eingabe vom 20.10.2016 an die LPD Tirol führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: Sehr geehrter Herr Mag. B B, ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung vom 05.10.2016 mit der Aktenzahl GZ: ****.

- 3-1. Es ist nicht richtig, dass ich durch lautes Schreien und aggressives Verhalten eine Amtshandlung behindert hätte. Richtig ist: Die Staatsdienerin mit dem ÜBLEN MUNDGERUCH hat mich als erstes an der Rolltreppe angeschrieen. Dies habe ich schon in der Anzeige wegen Amtsmissbrauch angegeben. Es ist nicht richtig, dass der Staatsdiener mir seine Dienstnummer gegeben hätte. Dies ist eine Lüge, und somit ist dieser Staatsdiener ein LÜGNER. Ich musste mir die Dienstnummer beim Kommandanten der PI. W holen von dem ich sie auch bekommen habe. Ich habe im Kaufhaus Tirol nur die Dienstnummer der Staatsdienerin bekommen. Nicht nur, dass die Staatsdiener mit dem Funkstreifenwagen Privatfahrten machen. Nein sie lügen auch noch. 3. Ich habe nichts von einer Frau mit Kind mitbekommen die sich über mich beschwert hätte. Aber ich bin mir sicher, ein so gewissenhafter Staatsdiener wie Herr C C Dienstnummer **** hat mit Sicherheit den Namen und Adresse der Frau mit Kind für eine Zeugenaussage notiert. Da dies ja die normale Vorgangsweise ist. 4. Ich bin nicht gewillt mich von einer Staatsdienerin anschreien zu lassen. Diese Person hat mich auch noch in der Polizei Inspektion W angeschrieen. Der Kommandant der PI. Hat das mitbekommen und war der Meinung, ich sei selber Schuld. Ich konnte meinerseits keine Schuld erkennen hatte aber große Angst, dass ich GESCHLAGEN werde. MIT DEN BESTEN GRÜSSEN AN DEN DREIFACH MÖRDER DER POLIZEI. A A Der Beschwerdeführer nimmt im obzitierten Schreiben Bezug auf die an ihn ergangene Strafverfügung der LPD Tirol vom 05.10.2016, GZ: ****, in welcher ihm eine Übertretung gemäß 82 Abs 1 SPG angelastet wird. Gemäß 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Gemäß Abs 2 leg cit sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und Ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726,00 Euro verhängt werden.

- 4 - Gemäß Abs 3 leg cit können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zuständige Behörde im Sinne des 34 ist die Behörde, an die eine Eingabe beleidigenden Inhaltes gerichtet ist. Im gegenständlichen Fall sohin die Landespolizeidirektion Tirol. Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Eine beleidigende Schreibweise gemäß 34 Abs 3 liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 2.10.1959, Slg 5067 A ua). Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form in der sie erfolgt. Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden. Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen, wobei ein animus iniuriandi, also eine Absicht zu beleidigen, dass Tatbild nicht erfordert (VwGH 21.5.1974, 1762-1764/73). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 8.11.1977, 1807/76). Auf die Beleidigungsabsicht kommt es sohin nicht an, ebenso wenig wie auf den Endzweck der Eingabe. Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert haben sollte (VwGH 10.03.1998, 97/08/110 ua). Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall möglich gewesen, sich auch ohne die zitierte Passage aus seinem Schreiben entsprechend (gegen die Strafverfügung) zu verteidigen und sich dazu zu äußern, dass seiner Ansicht nach die mit der Strafverfügung der LPD Tirol vom 05.10.2016, GZ: ****, verhängte Geldstrafe zu Unrecht erfolgte. Mit dem Abschlusssatz MIT DEN BESTEN GRÜSSEN AN DEN DREIFACH MÖRDER DER POLIZEI im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Beschwerdeführer in unsachlicher Form auf die ergangene Strafverfügung reagiert und ist diese Reaktion in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit bzw. der Behörde darstellt. Die Verhängung der von der Erstbehörde ausgesprochenen Ordnungsstrafe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Höhe der verhängten Geldstrafe Euro 300,00, also rund 40 % der höchstmöglichen Geldstrafe im Ausmaß von Euro 726,- erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch mangels einschlägiger Strafvormerkungen zu hoch.

- 5 - Die belangte Behörde hat die gewählte Höhe der Geldstrafe mit einer straferschwerend zu wertenden gleichgelagerten Strafvormerkung begründet. Diese findet sich aber nicht in dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde dürfte sich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.12.2016, LVwG-2016/37/2097-3, beziehen, welchem ein ähnlich gearteter Sachverhalt zu Grunde liegt und welcher erst nach der hier gegenständlichen Tat zu einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß 34 Abs 2 AVG führte. Die nunmehr gewählte Strafhöhe erscheint dem Gericht tat- und schuldangemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter)