Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

Ähnliche Dokumente
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen

Präambel. 1 Bewertung des Einkommens

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Arnreit (entsprechend 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)

Marktgemeindeamt Saxen

T a r i f o r d n u n g für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Holzhausen

Tarifordnung (gemäß 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching

Tarifordnung. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 05. Oktober 2011

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel

Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf

Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf Pfarrcaritashort Engerwitzdorf-Schweinbach

Erläuterungen: frühestens

TARIFORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Tarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz

Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner Verordnung

Gemeindeamt Kematen/Krems

I. ABSCHNITT ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich

Erläuterungen: Stadtgemeinde Steyregg, Pfarrcaritas Steyregg, Tarifordnung Kinderbetreuung Stand:

TARIFORDNUNG. für alle Kinderbetreuungseinrichtungen (im Sinne des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes) der Marktgemeinde Gramastetten

für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking

Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach

Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

STADTAMT BRAUNAU AM INN

Marktgemeindeamt Gunskirchen

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel

Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung

Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den HORT der Gemeinde Holzhausen

V E R H A N D L U N G S S C H R I F T

Marktgemeindeamt Gunskirchen

Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach

Verhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Friedensgemeinde Moosdorf, am im Sitzungssaal der Gemeinde Moosdorf

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung 2016 KBEO 2016 für den Kindergarten und der Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen

I. ABSCHNITT ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich

Kindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t )

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven

Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung

I. Betrieb von öffentlichen Kindergärten

V e r h a n d l u n g s s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des G E M E I N D E R A T E S der Gemeinde Andrichsfurt,

HORTORDNUNG für den Schülerhort Schulweg 3. der Marktgemeinde Timelkam vom 28. Juni Betrieb eines öffentlichen Hortes

Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

Kinderbetreuung; Follow up Überprüfung

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

Verhandlungsschrift 1/2018

Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf

gültig ab 01.September 2014

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

Betriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

Marktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG

Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009

KINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am

Kindergarten- und Krabbelstubenordnung

Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013

Zahl: Datum: Betriebsordnung

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018

STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen

Bezirkshauptmannschaften und Magistrate. Oö. Gemeindeämter. Private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen

Gemeindeamt Weißkirchen an der Traun

VERORDNUNG. des Gemeinderates der Gemeinde Straß im Attergau vom , mit der eine neue KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KBEO

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen

KINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

K U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Kinderbetreuungseinrichtung ARNREIT

Marktgemeindeamt Saxen

Krabbelstubenordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab

Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer

Gemeinde Geinberg 4943 Geinberg, Dorfstraße 9

Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding

KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G per 01. Dezember 2011

Kindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab

KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt Land

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Unterweitersdorf gültig ab (lt. GR-Beschluss vom

Richtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach

Transkript:

Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Scharten vom 11. Dezember 2014 aufgrund der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2007 i.d.g.f. in Verbindung mit der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl. Nr. 102/2010 über die Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Krabbelstube, Kindergarten und Schülerhort der Gemeinde Scharten. Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder, - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat - ab dem Schuleintritt - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des 2 Abs. 1 Z. 9 Oe. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnungen des Bruttofamilieneinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 sind die Einkünfte eines Jahres (z.b. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) nachzuweisen. (3) Die gemäß 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.

Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Gemeindeamt Scharten bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. (4) Weisen die Eltern ihr lückenloses Jahresfamilieneinkommen nicht bis spätestens 1. Juli nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - ab dem Schuleintritt bzw. - das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß 12 Elternbeitragsverordnung 2011. (3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3 a Abs 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. (4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. (5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben. Für den Monat Juli wird der Elternbeitrag um 50 % reduziert, wenn das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung nur bis längstens 15. Juli besucht. Wird die Kinderbetreuungseinrichtung über den 15. Juli hinaus in Anspruch genommen, so ist der volle Elternbeitrag fällig. (6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung für diesen Monat zur Hälfte nachgesehen. (7) Der Mindest- und Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013. (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 3 Mindestbeitrag

1. für Kinder unter drei Jahren 48,00 Euro und 2. für Kinder über drei Jahren 41,00 Euro. (2) Der Mindestbeitrag gemäß 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens-, und Familienverhältnisse der Eltern bedacht zu nehmen ist. 4 Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 172,00 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern maximal 107,00 Euro. 5 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind und jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 20 % festgesetzt. 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter drei Jahren 1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 172,00 Euro oder 2. mindestens 4,8 % für darüber hinausgehender Inanspruchnahme, maximal 230,00 Euro. (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage, der 70% vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahren

1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern maximal 107,00 Euro oder 2. mindestens 4 % für darüber hinausgehender Inanspruchnahme, maximal 143,00 Euro. (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Schulkinder an weniger als fünf Tagen pro Woche wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70% vom Fünf- Tages-Tarif beträgt und zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 8 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostensbeitrag in Höhe von 50 % vom Höchstbeitrag pro Monat eingehoben. (2) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchzeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern 2. außergewöhnliche Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchsten drei Wochen pro Arbeitsjahr (3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für den verpflichtenden Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 a Abs 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Elternbeitrag eingehoben werden. 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in Höhe von 10,00 Euro monatlich (pro Arbeitsjahr 100,00 Euro) eingehoben. (2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des Materialbeitrages (Werkbeitrages) kann am Ende des Arbeitsjahres von den Eltern im Kindergarten eingesehen werden. 10 Sonstige Beiträge

(1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,50 Euro pro Essensportion für Kindergartenkinder und Krabbelstubenkinder und 4,00 Euro pro Essensportion für Hortkinder verrechnet. (2) Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von 10,00 vorgeschrieben. 12 Inkrafttreten 12.1. Die Tarifordnung für die Krabbelstube, den Kindergarten und den Schülerhort der Gemeinde wird gemäß 94 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag frühestens jedoch mit 1. Jänner 2015 - rechtswirksam. 12.2. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung für den Kindergarten und den Schülerhort vom 01.03.2011 außer Kraft. Der Bürgermeister: (Johann Meyr)