Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen

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Transkript:

Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen 1. Ziel der Förderung Die Gemeinde Weiskirchen ist bemüht, Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen in Form von Zuschüssen zu fördern. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Die Gemeinde Weiskirchen entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Art und Höhe der Förderung Gefördert werden ausschließlich flächendeckende Begrünungen. Das Förderprogramm unterscheidet nicht zwischen extensiver und intensiver Begrünung. Zur Förderung der Dachbegrünung gewährt die Gemeinde Weiskirchen einen Zuschuß in Höhe von 7,67 pro Quadratmeter begrünter Dachfläche. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten weniger als 255,65 betragen. (Bagatellgrenze) Die maximale Förderhöhe beträgt 766,94 pro Antragsteller und Grundstück. 3. Personenkreis Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Eigentümer/Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers/ Erbbauberechtigten in der Gemeinde Weiskirchen.

4. Ausschluß der Förderung Die Förderung ist ausgeschlossen wenn die Wohn oder Wohnnebengebäude von einer Veränderungssperre nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfasst werden und eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen werden kann. die Wohn- oder Wohnnebengebäude Mißstände oder Mängel aufweisen. 5. Sonstige Förderbedingungen Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die mit Hilfe dieser Zuwendung durchgeführten Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen und in einem gepflegten Zustand gehalten werden. Diese Verpflichtung ist auch auf einen eventuellen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahmen muß sichergestellt sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung der Gemeinde Weiskirchen begonnen wurden. 6. Antragsverfahren Die Zuschüsse sind bei der Gemeinde Weiskirchen, Abwasserwerk, Kirchenweg 2, 66709 Weiskirchen unter Verwendung von Antragsvordrucken zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Beschreibung des geplanten Begrünungsvorhabens Foto des zu begrünenden Daches Kostenaufstellung 7. Auszahlung der Zuschüsse und Abrechnung der Maßnahmen Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung durch einen förmlichen Bescheid, aus dem sich die Höhe des bewilligten Zuschusses ergibt. Die Bewilligung erfolgt unter der Voraussetzung, dass etwa erforderliche Genehmigungen für die Maßnahme vorliegen. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuschüsse wird auf 6 Monate befristet. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid erlassen wird. In begründeten Fällen kann die Frist auf Antrag bis zu 2 Monate verlängert werden.

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Abschluß der gesamten Maßnahme unter Vorlage sowie Prüfung der Schlußrechnung. Der Antragsteller hat die Schlußrechnung innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß der Arbeiten einzureichen. 8. Widerruf / Rückforderung Der Zuschuß ist im Fall von Angaben, die unrichtig oder unvollständig waren, zu erstatten. Der Zuschuß ist außerdem zu erstatten, wenn die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, und die Maßnahme nicht gemäß Nummer 5 dieser Richtlinie für die Dauer von 10 Jahren für die Nutzung zur Verfügung steht. 9. Prüfungsrecht Der Antragsteller ist verpflichtet, der Gemeinde Weiskirchen auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, eine Besichtigung der Maßnahme zu ermöglichen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. 10. Rückzahlung Unrechtmäßig ausgezahlte Zuschußbeträge sind unverzüglich zur Rückzahlung an die Gemeinde fällig. Im Säumnisfall werden Verzugszinsen von 2 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5 % p.a. fällig. 11. Inkrafttreten Das Förderprogramm tritt mit Beschluß des Gemeinderates vom 14. Mai 1998 in Kraft. Weiskirchen, den 08.06.1998 DER BÜRGERMEISTER W. Hero, Dipl. - Ing.

Antrag auf Förderprogramm Dachbegrünung Gewährung eines Zuschusses für Dachbegrünung in der Gemeinde Weiskirchen Abwasserwerk der Gemeinde Weiskirchen Kirchenweg 2 66709 Weiskirchen Antragsteller: Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Lage des Objektes: Bankverbindung: Geldinstitut: BLZ: Konto - Nr. : Kontoinhaber: Kurzbeschreibung der Maßnahme: Größe des zu begrünenden Daches: m² Voraussichtliche Kosten: Voraussichtliche Fertigstellung der Maßnahme: ( Monat / Jahr) Ich/wir beantrage (n) für o.g. Vorhaben eine Zuwendung nach den Richtlinien der Gemeinde Weiskirchen und erkläre (n), dass für die Maßnahme keine sonstigen Zuschussmittel in Anspruch genommen werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist gesichert. Ich/wir verpflichte (n) mich/uns, dass die Dachbegrünung mindestens 10 Jahre erhalten und gepflegt beleibt. Weiskirchen, den (Rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage: O Foto der zu begrünenden Fläche O Kostenaufstellung