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Transkript:

Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Änderungshistorie Neufassung

Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen, 1. welche Maßnahmen nach 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen, 2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, 3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in 14 bestimmten Verfahrens, 4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach 38 zu beteiligen ist, 5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden, 6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, 7. (weggefallen) 8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, 9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den in 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie 10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen. (3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. (5) 1An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, beteiligt. 2Die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten. (6) 1Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. 2Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. 3Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder. (7) 1Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. 3Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. 4Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. 5Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen. (8) 1Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. 2Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung. (9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

1. Rechtliche Einordnung (1) 13 SGB IX konkretisiert die in 12 SGB IX deklarierte Zusammenarbeit der Reha-Träger, indem der Abschluss von gemeinsamen Empfehlungen für die Reha-Träger gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX zu verschiedenen Themengebieten gesetzlich vorgeschrieben wird. (2) Bei den Gemeinsamen Empfehlungen handelt es sich um Verwaltungsvereinbarungen zwischen den beteiligten Reha-Trägern. Die Gemeinsamen Empfehlungen sind grundsätzlichen bindend für die jeweiligen Reha-Träger. Eine unmittelbare Außenwirkung für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen ergibt sich durch die Gemeinsamen Empfehlungen nicht. 2. BA als Vereinbarungspartnerin von Gemeinsamen Empfehlungen (1) I. S. d. 13 SGB IX ist die BA bei folgenden Gemeinsamen Empfehlungen Vereinbarungspartnerin: Gemeinsame Empfehlung zur Erkennung und Feststellung des Teilhabebedarfs, zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (Reha-Prozess) gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 8 und 9 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 35 SGB IX Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsprüfung) Gemeinsame Empfehlung nach 12 Abs. 1 Nr. 5, 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, dass Prävention entsprechend dem in 3 SGB IX genannten Zielen erbracht wird (Gemeinsame Empfehlung Prävention nach 3 SGB IX Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung Sozialdienste ) BA Zentrale, RP Seite 1 von 6 Stand: 20.01.2017

Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 1 i.v.m. 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen (Gemeinsame Empfehlung Begutachtung ) (2) Außerhalb des 13 SGB IX gibt es weitere Regelungskomplexe für gemeinsame Empfehlungen, wie bspw. die: Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung gemäß 20 Abs. 1 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung gemäß 38a Abs. 6 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste gemäß 113 Abs. 2 SGB IX 3. Verfahrensaspekte (1) 13 Abs. 1 SGB IX definiert für die Träger der Sozialhilfe, öffentlichen Jugendhilfe und der Integrationsämter keine Verpflichtung Gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren. Sie sind allerdings gemäß 13 Abs. 5 SGB IX bei der Vorbereitung von Gemeinsamen Empfehlungen zu beteiligen, haben sich an diesen zu orientieren und können ihnen beitreten. (2) Gemeinsame Empfehlungen werden gemäß 13 Abs. 7 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitanden (BAR) und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern vereinbart. Die Koordination dieses Verfahrens obliegt der BAR. (3) Aus 13 Abs. 8 SGB IX ergibt sich eine Berichtspflicht (alle zwei Jahre) der Reha-Träger gegenüber der BAR hinsichtlich der Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen. Hierfür berichten die Regionaldirektionen der Zentrale über ihre Erfahrungen mit den Gemeinsamen Empfehlungen. Der Bericht schließt die Gemeinsamen Empfehlungen nach 113 Abs. 2 SGB IX zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, nach 38a Abs. 6 SGB IX zur Unterstützten Beschäftigung und zur Qualitätssicherung nach 20 Abs. 1 SGB IX mit ein. Berichtstermin für den Berichtszeitraum 2016 und 2017 ist der 10. Januar 2018. Die auf den Internetseiten der BAR bereitgestellten Fragebögen sind zu verwenden. (4) Konkretisierungen zu den Gemeinsamen Empfehlungen auf Ebene der jeweiligen Reha-Träger sind gemäß 13 Abs. 9 SGB IX möglich. Hiervon hat die BA bspw. im Zusammenhang mit den Anforderungen an Einrichtungen nach 35 SGB IX Gebrauch gemacht. Beteiligung weiterer Träger BAR Berichtspflicht Berichtstermin Konkretisierungen zu Gemeinsamen Empfehlungen BA Zentrale, RP Seite 2 von 6 Stand: 20.01.2017