Satzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom )

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Transkript:

Satzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.12.2016) Der Verein zur Verbesserung der Ausbildungssituation in der Region Hannover hat folgende Satzung: 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Ausbildung im Verbund pro regio e.v. und ist unter diesem im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Uetze. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: i. Förderung der qualifizierten Berufsausbildung, z.b. durch Beratungen, Veranstaltungen, Bildungsangebote und Projekte für die an der Berufsausbildung beteiligten Zielgruppen ii. Werbung für eine Steigerung der Ausbildungsplätze in der Wirtschaft iii. Anbahnung und Besetzung von Erst-/Ausbildungsplätzen im Dualen System iv. Organisation ergänzender überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen v. Förderung beruflicher Erstausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen von Maßnahmen des SGB III vi. Projekte zur Berufsorientierung und Ausbildungs-platzsuche und erfolgreichen Ausbildung vii. Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen 3 Mitgliedschaft 1. Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sowie jede Stadt und Gemeinde kann Mitglied werden. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Vereinssatzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der MV vom 07.12.2016) Seite 1 von 5

4 Beiträge Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe anhand eines einheitlichen Berechnungsmaßstabs durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Regelung der Beitragsangelegenheiten gibt sich der Verein eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke wirbt der Verein Fördermittel anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Sponsoren ein. Die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder kann gesondert festgelegt werden. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. durch Kündigung, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen, und zwar gegenüber dem Vorstand. 2. mit dem Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied a) die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft verloren hat oder b) trotz dreifacher, schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand ist oder c) gegen die Satzung verstoßen und dadurch die Belange des Vereins trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich geltend zu machen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist. Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Verbindlichkeiten, die vor rechtswirksamer Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß beschlossen worden ist, entfällt durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins. Vereinssatzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der MV vom 07.12.2016) Seite 2 von 5

7 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder deren Einberufung verlangen. Über eine jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterschreiben. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Rundschreiben einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens per Post. 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind alle Aufgaben vorbehalten, die nicht anderen Organen durch die Satzung zugewiesen sind. Ihr obliegt insbesondere: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes d) Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. In dringenden Fällen können Beschlüsse durch den Vorsitzenden auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Die schriftlich oder fernmündlich gefassten Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Vereinssatzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der MV vom 07.12.2016) Seite 3 von 5

11 Aufgaben des Vorstandes 1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist. 2. Der Vorstand ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem reibungslosen Ablauf und dem Zweck des Vereins dienen. 3. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so führt er die laufenden Geschäfte des Vereins. 4. Der Vorstand ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei ehrenamtliche Kassenprüfer, von denen einer ständiger Kassenprüfer sein kann. Der andere Kassenprüfer kann jeweils nur zwei aufeinanderfolgende Jahre als Kassenprüfer tätig sein. Seine Wiederwahl ist nach 4-jähriger Pause möglich. 2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und des Finanzplanes. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege sowie der gesamte Schriftwechsel und sonstige Schriftstücke vorzulegen. Die Kassenprüfer sind nur Mitgliedern gegenüber zur Auskunft berechtigt über das, was sie als Kassenprüfer erfahren haben. 13 Stimmrecht und Beschlussfassung Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Verein nicht darauf beschränkt werden, das Stimmrecht in bestimmter Weise auszuüben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung benannt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder ihre Zustimmung in einem Umlaufverfahren schriftlich erklären. Beschlüsse im Umlaufverfahren können schriftlich per Post oder Fax gefasst werden. 14 Wahlen Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Vereinssatzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der MV vom 07.12.2016) Seite 4 von 5

15 Satzungsänderung und Auflösung Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt waren. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Beschlüsse zur Satzungsänderung können alternativ im Umlaufverfahren schriftlich per Post oder Fax mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen gefasst werden. Im Übrigen gilt 13 Absatz 4 und 5). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur gemeinnützigen Förderung der Volksund Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die ebenfalls mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gefasst werden, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. November 2016 Vereinssatzung Ausbildung im Verbund pro regio e.v. (Beschluss der MV vom 07.12.2016) Seite 5 von 5