Tennis-Club Freiburg-Tiengen

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Transkript:

Tennis-Club Freiburg-Tiengen Satzung (Neue Fassung geändert durch die Mitgliederversammlung am 14. November 2008) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Freiburg-Tiengen ev.. Mit Datum vom 20. Juli 1973 ist er unter der Nummer VR 803 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen worden. 2. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau, Ortsteil Tiengen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zur Verfügungsstellung von Tennisplätzen, auf denen der Tennissport gefördert wird. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen der Stadt Freiburg im Breisgau für gemeinnützige, sportliche Zwecke übergeben werden. (

3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus den - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Bei der Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. 3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat für den Verein Arbeitsstunden abzuleisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand entscheidet, in welcher Form die Arbeitsstunden abgeleistet werden können. Für nicht abgeleistete Arbeitsstunden muss der Verein einen finanziellen Ersatz einfordern. Die Höhe des Wertes einer Arbeitsstunde setzt die Mitgliederversammlung fest. 2

6 Beitrag 1. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. 2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftjahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen - eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung einer Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wen es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 3

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 8 Organe 1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorstand 2. Vorstand Vorstand Vereinsverwaltung Vorstand Sportbetrieb Jugendbeauftragte/r 9 Der Vorstand 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: 1. Vorstand 2. Vorstand Vorstand Vereinsverwaltung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsfreien Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 5. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 4

10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder online mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist. 11 Beschluss der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung beschließt über: - Entgegennahme der Berichte des Vorstands - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer - Entlastung und Wahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer - Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit. - Satzungsänderungen - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Begrenzung der Mitgliederzahl - Beschlussfassung über Anträge - Auflösung des Vereins 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 5

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. 12 Anträge Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die ordentlichen Mitglieder abstimmen können. 13 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Mitglieder unter 16 Jahren sind teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern Personen, die sich um den Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 15 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 6

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder. 16 Einsetzen von Ausschüssen 1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage: a) Verwaltungs- und Finanzausschuss b) Sportausschuss c) Bauausschuss d) Vergnügungsausschuss Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. 2. Den Ausschüssen müssen jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder angehören. Daneben bestimmt der Vorstand die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern. 17 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Aushang im Clubhaus bekannt zu geben. 18 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. 19 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 6. April 1990 beschlossen worden. 7

20 Jugendordnung Die Angelegenheiten der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. Diese ist Teil der Vereinssatzung. (Beurkundete Satzungsänderung vom 29. Juni 1999) 8

Anlage: Jugendordnung Tennis-Club Freiburg-Tiengen 1 Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit, schließen sich die Jugendlichen des Tennis-Clubs Freiburg-Tiengen zur Vereinsjugend zusammen. Zur Vereinjugend gehören alle Mitglieder des Tennis-Clubs Freiburg-Tiengen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit in des Tennis-Clubs Freiburg-Tiengen. 2 Die Vereinsjugend wählt in einer Jugendversammlung den Jugendwart den Jugendkassenwart. Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Wahlen durch die Jugendversammlungen finden alle zwei Jahre vor der mit Wahlen verbundenen Generalversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr. Das Stimmrecht der Kinder, die jünger sind als 7 Jahre, wird von den Erziehungsberechtigten wahr genommen. 3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragtren gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig, ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben. 4 Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. 9