vom (BGBl. I, S. 2477, 2485), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) gültig ab

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Transkript:

Ergänzende Bedingungen der DREWAG NETZ GmbH (Netzbetreiber) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006 (BGBl. I, S. 2477, 2485), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) gültig ab 01.02.2017 www.drewag-netz.de 1

Inhaltsübersicht I. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) II. Zahlungspflichten III. Netzanschlusskosten ( 9 NDAV) IV. Baukostenzuschuss ( 11 NDAV) V. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen für Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) VI. Inbetriebsetzung der Gasanlage ( 14 NDAV) VII. Mess- und Steuereinrichtungen ( 22 NDAV) VIII. Technische Anschlussbedingungen - TAB ( 20 NDAV) IX. Zahlung, Verzug, Mahnkostenpauschale ( 23 NDAV) X. Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung ( 24 NDAV) XI. Zahlungsverkehr XII. Hinweise zur Streitbeilegung für Verbraucher i.s.d. 13 BGB XIII. Inkrafttreten Preisblatt 1 Netzanschlusskosten (AK) (Ziffer III. der Ergänzenden Bedingungen) Inbetriebsetzungskosten (Ziffer VI. der Ergänzenden Bedingungen) Preisblatt 2 Baukostenzuschüsse (BKZ) (Ziffer IV. der Ergänzenden Bedingungen) Preisblatt 3 Mess- und Steuereinrichtungen (Ziffer VII. der Ergänzenden Bedingungen) 1. Montage Abrechnungszählung auf Veranlassung des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers 2. Anlagenkontrollen im Zuge von Sperrmaßnahmen am Zähler bzw. Mängelbeseitigungen 3. Druckregeleinrichtungen Preisblatt 4 Kostenerstattung für Zahlungsverzug (Ziffer IX. der Ergänzenden Bedingungen) Kostenerstattung für Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (Ziffer X. der Ergänzenden Bedingungen) 2

I. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) 1. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. 2. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses sowie eine Erhöhung der Netzanschlussleistung am Netzanschluss auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Beizufügen sind Lageplan und bei Erfordernis zusätzliche Unterlagen. 3. Die Gasbeschaffenheit am Ende des Netzanschlusses entspricht der 2. Gasfamilie, Gruppe H gemäß den Technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt G 260 in der jeweils aktuellen Fassung. Der Brennwert des Erdgases beträgt z. Z. ca. 11,1 kwh/m N 3. Der Ruhedruck ergibt sich aus dem jeweiligen Druck am Anschlusspunkt in Abhängigkeit von der jeweiligen Netzebene. Der Fließdruck beträgt in der Regel 23 mbar. II. Zahlungspflichten Für den Anschluss und bei Erhöhung oder Änderung der Leistungsanforderung sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß 9 NDAV und Baukostenzuschüsse gemäß 11 NDAV zu zahlen. III. Netzanschlusskosten ( 9 NDAV) 1. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung von standardisierten Netzanschlüssen nach den im Preisblatt 1 veröffentlichten Pauschalsätzen bzw. bei abweichenden Anschlussvarianten nach tatsächlichem Aufwand. Dies gilt auch für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich sind oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Der Netzanschluss besteht aus der Netzanschlussleitung, einer ggf. vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, ggf. einem Isolierstück, ggf. einem Gasströmungswächter, einer Hauptabsperreinrichtung und ggf. einem Haus-Druckregelgerät. 2. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet die Kosten der Verlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. IV. Baukostenzuschuss ( 11 NDAV) 1. Der Baukostenzuschuss ist ein Zuschuss zu den Kosten, die für die Erstellung und/oder Verstärkung der Verteileranlagen einschließlich der Gasdruckregelanlagen sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sind. Der Baukostenzuschuss beträgt 50 % der ansetzbaren Kosten. 2. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die vom Netzbetreiber betriebenen örtlichen Verteileranlagen einschließlich der Gasdruckregelanlagen. 3. Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten nach den im Preisblatt 2 veröffentlichten Pauschalsätzen berechnet. 4. Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Netzanschlussleistung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Eine Erheblichkeit ist dann anzunehmen, wenn der weitere Bau- 3

kostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung steht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach den Ziffern 1 bis 4 und Preisblatt 2 berechnet. V. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen für Netzanschlusskosten und Baukostenzuschüsse ( 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NDAV) 1. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach III. und/oder IV. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlangt der Netzbetreiber Vorauszahlungen. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur auf Grund von Mahnungen nachgekommen ist. 2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse oder ein Netzanschluss > 200 kw beauftragt, erhebt der Netzbetreiber auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. VI. Inbetriebsetzung der Gasanlage ( 14 NDAV) 1. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage erfolgt gemäß 14 NDAV und ist beim Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. 2. Für die Inbetriebsetzung der Gasanlage durch den Netzbetreiber werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt 1 in Rechnung gestellt. 3. Die Inbetriebsetzung der Gasanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten voraus. 4. Ist eine beauftragte Inbetriebsetzung der Gasanlage auf Grund festgestellter Mängel an der Gasanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt 1. VII. Mess- und Steuereinrichtungen ( 22 NDAV) 1. Der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hat die Kosten für die Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers gemäß 22 Abs. 2 Satz 5 NDAV zu tragen. Diese sind dem Netzbetreiber pauschaliert gemäß Preisblatt 3 bzw. bei Messungen mit vom Standard abweichendem Umfang oder Montagebedingungen nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. 2. Der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer erstattet dem Netzbetreiber die auf Veranlassung des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers entstehenden Kosten nach den im Preisblatt 3 veröffentlichten Pauschalsätzen. VIII. Technische Anschlussbedingungen TAB ( 20 NDAV) 1. Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an die Erstellung und den Betrieb der Gasanlagen einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers festgelegt. Diese können im Internet unter www.drewag-netz.de eingesehen werden. 2. In den Technischen Anschlussbedingungen sind die Verbrauchsgeräte aufgeführt, deren Nutzung von der vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber abhängig gemacht wird. Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. 4

IX. Zahlung, Verzug, Mahnkostenpauschale ( 23 NDAV) 1. Rechnungen und Abschlagszahlungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 2. Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt 4 berechnen. Der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. 3. Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber. X. Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung ( 24 NDAV) 1. Die Kosten aufgrund einer Unterbrechung des Anschlusses und/oder der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und/oder der Anschlussnutzung sind, sofern sie nicht vom Lieferanten ausgelöst wurden, vom Anschlussnehmer und/oder Anschlussnutzer dem Netzbetreiber zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer pauschal gemäß Preisblatt 4 in Rechnung gestellt. Der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden o- der wesentlich geringer sind, als es die Pauschale ausweist. 2. Die Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Einstellung entfallen sind. 3. Soweit der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer die jeweiligen Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt 4 berechnen. Der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer sind, als die Pauschale ausweist. 4. Bei Anlagen, bei denen die Unterbrechung bzw. Wiederherstellung des Netzanschlusses und/oder der Anschlussnutzung nicht mit den dafür vorgesehenen Absperreinrichtungen vorgenommen werden kann, werden die Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. XI. Zahlungsverkehr Im Falle von Rücklastschriften werden die dem Netzbetreiber entstehenden tatsächlichen Kosten an den Anschlussnehmer weiterberechnet. XII. Hinweise zur Streitbeilegung für Verbraucher i.s.d. 13 BGB 1. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der DREWAG NETZ GmbH betreffen, sind zu richten an: DREWAG NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, Telefon: (0351) 2 08 85 43 21, E-Mail: info@drewag-netz.de. 5

2. Ein Verbraucher kann zur Beilegung von Streitigkeiten unter den Voraussetzungen des 111b EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle beantragen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsstelle ist derzeit erreichbar unter: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. 3. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480500 (Mo. - Fr. 09:00 12:00 Uhr), E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de, Telefax: 030 22480-323. XIII. Inkrafttreten Die Ergänzenden Bedingungen treten am 01.02.2017 in Kraft. 6

Preisblatt 1 Netzanschlusskosten (AK) (Ziffer III. der Ergänzenden Bedingungen) AK für Herstellung eines Netzanschlusses bis DN 50 Grundbetrag für Standardanschluss bis zur 1. Grundstücksgrenze über DN 50 Grundbetrag für Standardanschluss bis zur 1. Grundstücksgrenze 1.797,00 Einzelkalkulation Pauschale je Meter für Längen im Grundstück bis max. 30m (mit Tiefbau / ohne befestigte Oberfläche / inkl. Rasen) Pauschale je Meter für Wiederherstellung befestigter Oberfläche Pauschale je Meter für Längen im Grundstück bis max. 30m (ohne Tiefbau) 65,00 30,00 30,00 bei Netzanschlüssen, die nach Art, Dimension oder Lage vom üblichen Netzanschluss abweichen Einzelkalkulation AK für Änderung eines bestehenden Netzanschlusses Einzelkalkulation Inbetriebsetzungskosten (Ziffer VI. der Ergänzenden Bedingungen) Erst-Inbetriebsetzung (in Hausanschlusskosten enthalten) 0,00 Aufwandsentschädigung für vergeblichen Inbetriebsetzungsversuch aufgrund festgestellter Mängel, die der Anschlussnehmer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben 36,50 Aufwandsentschädigung für zusätzliche Anfahrten aufgrund festgestellter Mängel bei der Inbetriebsetzung, die der Anschlussnehmer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben 31,50 Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 7

Preisblatt 2 Baukostenzuschüsse (BKZ) (Ziffer IV. der Ergänzenden Bedingungen) 1. BKZ für Neuanschlüsse Der zu zahlende BKZ für Neuanschlüsse errechnet sich aus einem Sockelbetrag (BKZ 0 ) i.h.v. 110,00 für die Netzanschlussleistung (P A ) bis 15 kw und einem BKZ-Leistungspreis (BKZ P ) i.h.v. 15,00 /kw für die Netzanschlussleistung über 15 kw wie folgt: BKZ Neuanschluss = BKZ 0 + (P A -15 kw) x BKZ P Anwendungsbeispiel für einen Neuanschluss mit einer Netzanschlussleistung von 20 kw: BKZ Neuanschluss = 110,00 + (20 kw -15 kw) x 15,00 /kw BKZ Neuanschluss = 185,00 2. BKZ bei bestehenden Anschlüssen Der zu zahlende BKZ für die Erhöhung der Netzanschlussleistung bei bestehenden Anschlüssen errechnet sich aus der Differenz zwischen beantragter Netzanschlussleistung (P A beantragt ) und derzeit vertraglich vereinbarter Netzanschlussleistung (P A vereinbart ) sowie einem BKZ-Leistungspreis (BKZ P ) i.h.v. 15,00 /kw wie folgt: BKZ Erhöhung = (P A beantragt - P A vereinbart ) x BKZ P Anwendungsbeispiel für die Erhöhung der Netzanschlussleistung bei einem bestehenden Anschluss von 20 kw auf 30 kw: BKZ Erhöhung = (30 kw - 20 kw) x 15,00 /kw BKZ Erhöhung = 150,00 Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 8

Preisblatt 3 Mess- und Steuereinrichtungen (Ziffer VII. der Ergänzenden Bedingungen) 1. Montage Abrechnungszählung auf Veranlassung des Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers Nachfolgende Preise gelten für Messungen nach DVGW Arbeitsblatt G 687 je realen Zählpunkt. Montagen für vereinbarte Sonderlösungen werden einzeln kalkuliert. Für nachfolgende durchgeführte Arbeiten werden berechnet: Einbau oder Austausch eines Gaszählers bis Größe G16 36,50 Einbau oder Austausch eines Gaszählers Größe G25 G40 206,00 Einbau oder Austausch einer registrierenden Lastgangmessung 341,00 Änderung der Tarifsteuerung bei Mehrtarifzählern 36,50 2. Anlagenkontrollen im Zuge von Sperrmaßnahmen am Zähler bzw. Mängelbeseitigung Für beantragte 1) oder verursachte 2) Arbeiten werden berechnet: Nachkontrolle ungemessener Anlagenteile 3) 31,50 Aufwandsentschädigung für zusätzliche Anfahrten aufgrund festgestellter Mängel bei der Montage, die der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben 3. Druckregeleinrichtungen 31,50 - Änderung des Versorgungsdrucks auf Veranlassung des 36,50 Anschlussnehmers/ Anschlussnutzers Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 1) beantragt z.b. durch Plombenöffnung 2) verursacht z.b. durch unbefugten Eingriff oder vorhandene Mängel 3) Diese Anlagenteile stehen gemäß 13 NDAV unter Plombenverschluss des Netzbetreibers. 9

Preisblatt 4 Kostenerstattung für Zahlungsverzug (Ziffer IX. der Ergänzenden Bedingungen) Es werden berechnet: a) gegenüber Verbrauchern ( 13 BGB) für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe b) gegenüber Unternehmern ( 14 BGB) eine Pauschale gemäß 288 Abs. 5 BGB in Höhe von sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe c) Einzug eines Betrages durch einen Beauftragten d) je zusätzliche Rechnung (Zwischenrechnung) oder Anschreiben 2,00 1) 40,00 1) 33,00 1) 15,00 Kostenerstattung für Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (Ziffer X. der Ergänzenden Bedingungen) Unterbrechung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung a) Unterbrechung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung mit den dafür vorgesehenen Trenn- bzw. Absperrvorrichtungen b) Unterbrechung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung durch Zählerausbau oder Setzen eines Sperrverschlusses c) bei Unterbrechung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung in allen übrigen Fällen werden für die Unterbrechung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. d) zur Vorbereitung der Unterbrechung der Anschlussnutzung und nachfolgender Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber während der üblichen Arbeitszeit Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung a) Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung mit den dafür vorgesehenen Trenn- bzw. Absperrvorrichtungen bzw. durch Zählereinbau oder Entfernen des Sperrverschlusses b) Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung außerhalb der Geschäftszeiten 3) auf ausdrückliches Verlangen c) Bei Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung in allen übrigen Fällen werden für die Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Aufwandsentschädigung für zusätzliche Anfahrten bei der Wiederherstellung des Anschlusses/ der Anschlussnutzung, die der Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer oder dessen Beauftragter zu vertreten haben 42,00 2) 83,00 2) nach Aufwand 22,00 83,00 122,00 nach Aufwand 31,50 Dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als in Höhe der vorstehenden Kostenpauschalen entstanden ist. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen, außer Preise gekennzeichnet mit 1), wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 10

1) Die gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 2) Die gekennzeichneten Preise unterliegen nicht der Umsatzsteuer, soweit die Unterbrechung der Anschlussnutzung aufgrund offener Forderungen von DREWAG NETZ GmbH gegenüber dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer erfolgt. Soweit die Unterbrechung im Auftrag eines Dritten erfolgt (z. Bsp. dem Energielieferanten des Anschlussnutzers), wird den Preisen die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 3) Geschäftszeiten: von Montag bis Freitag 7-16 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Sachsen 11

DREWAG NETZ GmbH Rosenstraße 32. 01067 Dresden Tel.: (0351) 2 05 85. Fax.: (0351) 20585 41 41 E-Mail: netzbetreiber@drewag-netz.de www.drewag-netz.de 12