Polit. Gemeinde 9437 Marbach

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Transkript:

Polit. Gemeinde 9437 Marbach Reglement über die Abwasserentsorgung (Kanalisationsreglement) vom 16. November 1992 und Nachtrag vom 17. April 2000 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf - Art. 12 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (sgs 752.1) vom 2.12.1973, - Art. 136. Lit. g des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) vom 23.8.1979, und - Art. 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 20.3.1984 I. Allgemeine Bestimmungen als Reglement:

Art. 1 Das Kanalisationsreglement ordnet unter Vorbehalt der Vorschriften von Bund und Kanton den Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen, die Anschlusspflicht, die Anschlussvoraussetzungen sowie das Verfahren und die Deckung der Bau- und Betriebskosten. Soweit Bau und Betrieb durch den Zweckverband Rosenbergsau erfolgen, sind dessen Vorschriften mitzuberücksichtigen. Betroffen sind insbesondere die Reinigungsanlagen und die Verbandskanäle. Zweck Art. 2 Der Vollzug des Kanalisationsreglementes obliegt dem Gemeinderat Zuständigkeit II. Bau und Betrieb der öffentlichen Kanalisation Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundlagen für den Bau der öffentlichen Kanäle (Linienführung, Dimension, Gefälle usw.) sind das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) der Gemeinde und der Sanierungsplan. Der Kanalisationsbereich umfasst die im GKP festgelegten Hauptsystemzonen sowie den Einzugsbereich von Verbindungsleitungen ausserhalb der Hauptsystemzonen. Die Gemeinde baut die Kanäle im Kanalisationsbereich so, dass die zu erschliessenden Grundstücke in der Regel weniger als hundert Meter entfernt liegen. Die Kanäle werden so verlegt, dass der Zufluss ab den erschlossenen Grundstücken in der Regel in freiem Gefälle möglich ist. Die Gemeinde unterhält und erneuert die Kanäle, soweit dies nicht dem Zweckverband obliegt. Die Kanäle werden in einem Leitungskataster dargestellt, unter Angabe von wichtigen Daten wie Linienführung, Durchmesser, Gefälle, Material, Meereshöhen der Schächte. Leitungsbau Kanalisationsbereich Kanäle a. Linienführung b. Meereshöhe Betrieb Leitungskataster III. Anschlusspflicht Die Anschlusspflicht richtet sich nach der eidg. und kant. Gewässerschutzgebung. Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 IV. Anschlussvoraussetzungen Für die privaten Leitungen wird nachstehend der Begriff "Grundstückanschlussleitung" verwendet. Dies gilt auch für jene Leitungen, die mehreren Grundstücken dienen. Abwasser darf nur über die bewilligte Grundstückanschlussleitung der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Mit dem Gesuch um Anschlussbewilligung sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen: - Katasterplan mit Linienführung und Anschlusspunkt, - Kanalisationsprojekt (inkl. Abwasseranfallstellen), - Baubeschrieb mit Angaben über Art und Menge des anfallenden Abwassers. Grundstückanschlussleitungen sind in technischer Hinsicht nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Richtlinien sowie nach denjenigen der Fachverbände (insbesondere die Schweizer Norm SN 592'000) zu bauen und zu unterhalten. Begriff Bewilligungspflicht Baubewilligung Grundstückanschlussleitung a. Grundsatz

Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Die Zuführung des Abwassers um öffentlichen Kanal muss in freiem Gefälle und ohne Zwischenstapelung erfolgen. Wo dies ohne erhebliche Nachteile für den Grundeigentümer nicht möglich ist, kann eine Pumpe eingebaut werden. Der Anschlusspunkt bei der öffentlichen Kanalisation richtet sich nach GKP und Sanierungsplan. Ändern sich die Verhältnisse durch Verlegung oder Sanierung des öffentlichen Kanals, hat der Grundeigentümer seine Grundstückanschlussleitung anzupassen. Die Grundstückanschlussleistung darf erst eingedeckt werden, wenn sie von der Gemeinde kontrolliert und eingemessen ist. Der Grundeigentümer hat seine Grundstückanschlussleitung periodisch auf Ablagerungen, bauliche Schäden, Korrosionen usw. zu kontrollieren und festgestellte Mängel umgehend zu beheben. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt seiner Grundstückanschlussleitung (inkl. allfälligem Absaugschacht bei Einleitung in eine öffentliche Vakuum-Saugleitung). b. Gefälle c. Anschlusspunkt d. Baukontrolle e. Betrieb und Unterhalt f. Kosten Art. 18 Bewilligungen und Kontrollen der Gemeinde entbinden weder den Installateur noch den Grundeigentümer von der Haftpflicht. g. Haftung Art. 19 Art. 20 Art. 20bis V. Grundeigentümerbeiträge und Gebühren Die Grundeigentümer haben für nachstehende Bauten und Anlagen (Neubauten, Erweiterungen sowie nachträglicher Eintritt in die Beitragspflicht) den einmaligen Anschlussbeitrag zu leisten: a. Haupt- und Nebengebäude, die innerhalb der GKP- Hauptsystemzonen stehen, b. Haupt- und Nebengebäude, die ausserhalb der GKP- Hauptsystemzonen stehen und an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind sowie c. Anlagen in- und ausserhalb der GKP-Hauptsystemzonen, die an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind. Der Anschlussbeitrag wird nach dem Neuwert der bauten und Anlagen bemessen Wo ein Neuwert nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung ermittelt wird, gilt dieser als Bemessungsgrundlage. In allen anderen Fällen bilden die Erstellungskosten den Neuwert. Bei Wertvermehrungen wird der Anschlussbeitrag auf dem Mehrwert erhoben, soweit dieser den Betrag von Fr. 20'000.-- übersteigt. Der Mehrwert entspricht den Erstellungskosten der wertvermehrenden Investition. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen die Anschlussbeiträge den besonderen Verhältnissen anpassen, wobei die dem Grundeigentümer durch die Abwasseranlagen entstehenden Vorteile und die Aufwendungen für die Anlagen zu berücksichtigen sind. Sonderfälle sind insbesondere Gewerbe- und Industriebetriebe mit ausserordentlich hoher oder tiefer Abwassermenge oder frachtmässiger Belastung sowie Kirchen, Kapellen und landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude. Anschlussbeitrag a. Beitragspflicht b. Bemessung c. Ausnahmen

Art. 21 Art. 22 Der Beitragssatz beträgt einheitlich 2,6 % des Neuwerts zuzüglich Mehrwertsteuer. Beim Wiederaufbau eines beitragspflichtigen Objektes (Gebäude oder Anlage) nach Abbruch, Zerstörung usw. wird der früher geleistete Anschlussbeitrag angerechnet. d. Satz e. Wiederaufbau Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 25bis Art. 25ter Der Anschlussbeitrag wird aufgrund der Bauzeitversicherung provisorisch ermittelt und mit Baubeginn fällig. Mit rechtskräftiger Ermittlung des Neuwerts bzw. bei Anlagen nach Inbetriebnahme erfolgt die definitive Rechnungsstellung mit Fälligkeit des Restbetrags innert 30 Tagen. Die Gemeinde kann vom Grundeigentümer im Rahmen des ihm zukommenden Sondervorteils Beiträge an die Erschliessung erheben. Das Kostenverlegungsverfahren richtet sich nach Art. 51 BauG (sgs 731.1). Zur Finanzierung der Aufwendungen für die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern nebst den Beiträgen (Art. 19 und 24 dieses Reglements) eine nach den eingeleiteten Frachten bemessene Benutzungsgebühr. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Gebühr erhoben, wenn das Abwasser in die Kanalisation geleitet wird. Es zählt nur das im Haushalt und in allfälligem Nebengewerbe verbrauchte Wasser. Bei Abwasser aus Haushaltungen oder solchen mit vergleichbarer Zusammensetzung wird die Fracht aufgrund der verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn das Frischwasser aus privaten Versorgungen oder aus einer Regenwasserversammlung bezogen wird, wobei der Grundeigentümer zur Ermittlung dieser Wassermengen eine Wasseruhr installieren muss. Ist die Installation einer Wasseruhr technisch unmöglich oder unverhältnismässig, wird der Verbrauch vom Gemeinderat aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungszahlen festgesetzt. Bei Abwasser, das in seiner Zusammensetzung wesentlich vom häuslichen Abwasser abweicht, wird die Benutzungsgebühr nach der Abwassermenge und -zusammensetzung berechnet. f. Fälligkeit Erschliessungsbeitrag Gebühr a. Bemessung b häusliches. Abwasser c. industrielles und gewerbliches Abwasser Art. 25quater Bei Betrieben mit kleinen Schmutzstofffrachten kann die Fracht durch Multiplikation der Abwassermenge (gemessen oder berechnet aufgrund des Wasserbezugs) mit einem periodisch festzulegenden Faktor berechnet werden (periodische Messung auf Kosten des Grundeigentümers, eventuell Erfahrungswerte). Grundeigentümer mit grösseren Schmutzstofffrachten können verpflichtet werden, nach Weisung des Gemeinderates Einrichtungen zur Bestimmung der frachtmässigen Belastung auf eigene Kosten zu erstellen und zu betreiben sowie die erforderlichen Bestimmungen und Berechnungen vorzunehmen und die Resultate der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass Rückstellproben über eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gehalten werden. Auf Gesuch hin wird bei Grundeigentümern, die erhebliche Mengen von Frischwasser nach Gebrauch nicht in die Anlagen der Siedlungsentwässerung einleiten, die Benutzungsgebühr entsprechend herabgesetzt. Der Grundeigentümer kann einen zusätzlichen Wassermesser installieren. d. Herabsetzung Art. 26 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif e. Tarif Art. 27 Die Wasserversorgung wird beauftragt, die Gebühr zusammen mit dem Wasserzins einzuziehen. f. Einzug

Art. 28 Art. 29 VI. Verwaltungszwang und Strafen Wer Vorschriften dieses Reglementes missachtet, wird mit Busse bestraft. Strafbar ist die vorsätzliche und fahrlässige Übertretung. Der Verwaltungszwang, namentlich die Zwangsvollstreckung von Verfügungen und die Massnahme bei Ungehorsam richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Verwaltungszwang Strafbestimmungen Art. 30 Art. 31 VII. Schlussbestimmungen Es werden aufgehoben a. das Abwasserreglement vom 13. November 1978, b. die Verordnung über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 9. August 1973. Dieses Reglement tritt nach dem Referendumsverfahren mit Genehmigung des kant. Baudepartementes in Kraft. Aufhebung bisheriges Recht Vollzugsbeginn