Nachführungskonzept E-GRID und AVGBS

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Transkript:

Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden und Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Nachführungskonzept E-GRID und AVGBS vom 3. März 2016 Version 2.0 Änderungen Version Änderung Bearbeiter Datum 1.1 Anhänge A-C bezeichnen Anhang B abgleichen mit Kapitel 6.0 Anhang D ergänzen mit Zeitplan 3.2.10 Unter SubKreis ist der Grundbuchkreis in Form des NBIdents anzugeben. 1.2 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Anwendung VRSG Adapter 3.2.4 SG0200SubKreis00_Identifikator_Datum_Uhrzeit 3.2.10 Der NBIdent der politischen Gemeinde. Als NBIdent ist derjenige des Grundbuchkreises (SG0200NNNN0A) einzusetzten. NoM NoM FäP, KuE, NoM NoM, WaW NoM, KrM NoM NoM, HuM 27.03.14 27.03.14 27.03.14 1.04.14 11.11.14 8.12.14 18.12.14 1.2 Adress-Flurnamen werden im TERRIS als Nomenklatur der AV erfasst. KuE, KrM, NoM 16.12.14 2.0 Reduktion und Anpassung Konzept nach Abschluss Einführung EGRID / AVGBS. Ausgerichtet auf die Nachführung Rem, FäP 01.03.16

Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung... 3 2 Ausgangslage... 3 2.1 Aufgabestellung / Ziel... 3 2.2 Rechtliche Voraussetzungen... 3 2.3 Rechtsgrundlagen und Dokumente:... 3 2.3.1 Datenmodelle... 3 2.4 E-GRID (Eidgenössische Grundstücksidentifikator)... 3 3 Nachführungsprozess E-GRID und AVGBS... 4 3.1 E-GRID... 4 3.1.1 E-GRID Vergabe in der Nachführung... 4 3.2 AVGBS... 4 3.2.1 Mutation über AVGBS... 4 3.2.2 Rundungsdifferenzen... 4 3.2.3 Haupt- und Nebenaufnahmen... 4 3.2.4 Namenkonvention... 5 3.2.5 Datenübertragung AVGBS-File... 5 3.2.6 Bestandesänderung... 5 3.2.7 Mutation mit zahlreichen Beteiligten (Strassenmutationen)... 6 3.2.8 Rückmutation... 7 3.2.9 Selbständiges und dauerndes Recht... 7 3.2.10 Details zu einzelnen Objekten... 8 3.2.11 Prozessablauf Nachführung AV GB... 9 3.3 Hauptbuch... 10 4 Ausblick... 10 5 Glossar... 10 Anhang A Mutationstabelle... 11

Seite 3 von 12 1 Einleitung Der Datenaustausch zwischen dem Grundbuchamt und dem Nachführungsgeometer wird digital über die "Amtliche Vermessungs GrundBuch Schnittstelle" AVGBS (anfänglich als "Kleine Schnittstelle" bezeichnet) abgewickelt. Die Nachführung soll über den ganzen Kanton St.Gallen einheitlich erfolgen. 2 Ausgangslage 2.1 Aufgabestellung / Ziel In den Jahren 2014 und 2015 wurden in allen Grundbuchkreisen des Kantons St.Gallen die EGRID s aller Grundstücke vergeben und für die Datenlieferung bei Mutationen von der amtlichen Vermessung an das Grundbuch die AVGBS eingeführt. Das vorliegende Konzept soll den Nachführungsprozess zwischen der amtlichen Vermessung (AV) und dem Grundbuch (GB) über die AVGBS verbindlich regeln. 2.2 Rechtliche Voraussetzungen Die technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (abgekürzt TGBV; SR 211.432.1) vom 23. September 2012, schreibt unter anderem verschiedene Schnittstellen, die dafür notwendigen Datenmodelle und eine eidgenössische Grundstücksidentifikation E-GRID vor. Für den Datenaustausch zwischen AV und GB ist die Schnittstelle im Bundesmodell AVGBS zu verwenden (falls der Kanton nichts Ergänzendes vorsieht). Alternativ ist für die AVGBS eine gleichwertige Datenübertragungsmethode zulässig (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TGBV). Seit 1. März 2014 ist die Verordnung über das Grundbuch in Vollzug (sgs 914.13; abgekürzt VGB), welche in Art. 4 die AVGBS vorschreibt. 2.3 Rechtsgrundlagen und Dokumente: - Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 (SR 211.432.1) - Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV) vom 28. Dezember 2012 (SR 211.432.11) - Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008) (SR 211.432.21) - Leitfaden des Bundes "Einführung der Eidg. GrundstücksidentifikatÍon E-GRID Juli 2010 - kantonale Verordnung über das Grundbuch (VGB) vom 7. Januar 2014, (sgs 914.13) 2.3.1 Datenmodelle - Datenmodell für den Datenaustausch zwischen der AV und dem Grundbuch AVGBSDM Version 2006-07-03 - Datenmodell DM01AVSG2403 amtliche Vermessung Kanton St.Gallen Version 24.03 - Datenmodell für das Grundbuch egrisdm11 VERSION "DM11" // 2011-11-03 // 2.4 E-GRID (Eidgenössische Grundstücksidentifikator) Neue Grundstücke erhalten einen neuen E-GRID, das Stammgrundstück behält die E-GRID. Der E-GRID ist an die Grundstücksnummer gebunden. Eine Geometrieänderung bei gleichbleibender Grundstücksnummer hat demnach keinen neuen E-GRID zur Folge. Der E-GRID eines untergegangenen Grundstückes wird nicht wieder verwendet.

Seite 4 von 12 3 Nachführungsprozess E-GRID und AVGBS Die Nachführung erfolgt je System über den ganzen Kanton einheitlich. Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV. Der Austausch erfolgt über die Schnittstelle AVGBS gemäss aktueller Bundesanforderung. Als kantonale Präzisierung ist eine "Namenskonvention" (Ziff. 3.2.4) der Filenamen einzuhalten. 3.1 E-GRID 3.1.1 E-GRID Vergabe in der Nachführung Der E-GRID wird dort vergeben, wo das Grundstück entsteht (Art. 17 Abs. 1 TGBV): a) Liegenschaften, als Grundstück aufzunehmende flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte sowie Bergwerke bei der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung. b) Stockwerkeigentum, als Grundstücke aufgenommene Miteigentumsanteile, selbständige und dauernde Rechte ohne Geometriebezug, Wasserrechte und Alprechte durch das Grundbuchamt. Der E-GRID wird beim Rechtswirksam setzen automatisch generiert. Bei Grundstücken, welche "gelöscht" werden, bleiben die Grundstücknummer und die E-GRID als gelöschte Daten bestehen. Sie dürfen nicht mehr verwendet werden. 3.2 AVGBS 3.2.1 Mutation über AVGBS Die Verwaltung der Mutationen erfolgt fallweise auf Stufe der Grundbuchkreise. Der Detaillierungsgrad des AVGBS-Datenmodells darf nicht eingeschränkt werden (Art. 9 Abs. 2 TGBV). Alle zwingenden Angaben müssen ans Grundbuch geliefert werden. Die analoge Mutationstabelle muss dieselben Grundstücke aufweisen wie das XML-File. 3.2.2 Rundungsdifferenzen Die rechtliche Fläche (Flächenmass) des betroffenen Grundstücks muss immer der mathematischen Rundung ihrer technischen Fläche entsprechen. Die technische Fläche entspricht immer der mathematischen Flächenberechnung aus den Grenzpunktkoordinaten und der Liniendefinition. Somit kann die Summe der beteiligten Grundstücke eine Flächenänderung von wenigen m 2 erfahren. Die Rundungsdifferenzen werden vom Nachführungsgeometer generell ausgewiesen. Dies muss bei den alten und/oder neuen Grundstücken erfolgen, je nachdem, wo sie entstanden sind. Die digitalen und die analogen Flächen müssen übereinstimmen. Die Rundungsdifferenzen sind auf Seite der AV sowie auf Seite GB auf ihre Plausibilität zu prüfen. 3.2.3 Haupt- und Nebenaufnahmen Bei Grundstücken, welche in zwei oder mehr Grundbuchkreisen liegen, sind die Daten aus der AVGBS der Haupt- und Nebenaufnahme (vgl. Art. 16 Abs. 3 GBV) immer genau zu prüfen, weil in diesen Fällen aus Sicht der Grundbuchführung mit falschen Daten gerechnet werden muss (vgl. Kreisschreiben des Grundbuchinspektorates Nr. 4.318 vom 19. Januar 2016). Seit 2012 dürfen keine neuen Grundstücke als Nebenaufnahmen (in anderen Gemeinden) mehr erstellt werden. Bei Nachführungsarbeiten ist die Trennung in einzelne Grundstücke zu prüfen.

Seite 5 von 12 3.2.4 Namenkonvention Der Filename enthält den NBIdent des Grundbuchkreises, den Identifikator der Mutation und das Datum des technischen Abschlusses. Die drei Dateinamenteile werden durch "_" getrennt. Bei der Vollzugsmeldung schreibt das Grundbuch das TERRIS Standardfile mit GrundbuchkreisNr Datum Uhrzeit. SG0200SubKreis00_Identifikator_Datum_Uhrzeit Dateinamenteile Beschrieb Flussrichtung [Beispiel] Der SubKreis entspricht dem Grundbuchkreis SubKreis Identifikator Gemäss Datenmodellbeschrieb DM.01SG Kapitel 2.9.2 Datum Jahr/Monat/Tag (einstellige Tage und Monate werden mit "0" ergänzt) [20110901] 1. Sept. Uhrzeit Nur im Vollzugsfile 2011 Beispiele: Liegenschafts- Grundstücksmutation Planbeilage (NFG GBA): SG0200333500_LS001051_20110919.pdf / gif Liegenschafts- Grundstücksmutation Mutationstabelle (NFG GBA): SG0200333500_LS001051_20130919.xml Liegenschafts- Grundstücksmutation Vollzugsmeldung (GBA NFG): 3335TERgb2avMUT2013-11-07-09-23-29.xml Bestandesänderung: (NFG GBA): SG0200333500_BB001051_20131019.xml 3.2.5 Datenübertragung AVGBS-File Die Files zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuchamt können mit dem VRSG / Adapter (nur VRSG-TERRIS-Kunden) oder per E-Mail zwischen NFS und GBA ausgetauscht werden. 3.2.6 Bestandesänderung Die Bestandesänderungen werden im Format von echten AV-Mutationen (mit einer Mutationsnummer) geliefert. Der Geometer liefert in der Regel einen Zusammenzug von mehreren Gebäude- / Kulturgrenzänderungen (zum Beispiel ¼ jährlich) als "eine" Bestandes-Mutation. Das GBA führte diese Daten bisher ohne Tagebucheintrag nach, mit AVGBS muss das neu mit einem Tagebucheintrag geschehen. Mittels Knopfdruck (AVGBS-Checker) kann die Plausibilität der Daten vor dem Eintrag überprüft werden. Bei Bestandesänderungen auf pendenten Grundstücken muss ein neues AVGBS File der Liegenschaftsmutation dem Grundbuchamt nachgeliefert werden.

Seite 6 von 12 B Prozessablauf START Aktivität 1 Bestandesänderung 1 Bestandesänderung Bearbeitung bis zur Abgabe der Akten ans GBA. 2 AVGBS File Bestandesänderung 2 Die Bestandesänderungen werden im Format von echten AV-Mutationen (mit einer Mutationsnummer) geliefert. Pro Bestandesänderung sollen mehrere Gebäude- Kulturgrenzänderungen verarbeitet werden Nein 3 LS Mut Ja 3 Die NFS prüft ob im Perimeter der Bestandesänderung pendente Liegenschaftsmutationenen vorliegen. Falls dies der Fall ist, hat die NFS für die Liegenschaftsmutationen zusätzliche AVGBS-Files zu erstellen und dem GBA zu liefern. 4 AVGBS File 4 Ein Hinweis auf das neu gelieferte AVGBS-File auf der analogen BB- Mutationstabelle ist sinnvoll. ENDE A A Weiter mit Prozess Nachführung AV GB Kap. 3.2.6 File Unerwünschte Grundstücke welche durch räumliche Verschnitte (kleine Überlappungen am Mutationsperimeter) auf die AVGBS geschrieben werden sind durch die NFS aus dem AVGBS- File zu entfernen. Das Amt für Geoinformation Thurgau hat ein Tool entwickelt, womit eine AVGBS-Datei auf ihren Inhalt geprüft und gezielt einzelne Grundstücke eliminiert werden können. Das Tool ist als kostenloser Web-Service nutzbar unter folgendem Link: http://geo.tg.ch/x_thurgau/avgbs/gazetteer_avgbs.php 3.2.7 Mutation mit zahlreichen Beteiligten (Strassenmutationen) Die Mutation kann nur als Ganzes zur Eintragung im Grundbuch angemeldet und als File im TERRIS eingelesen werden. Ein Teilvollzug von Mutationen ist rechtlich nicht zulässig 1 und technisch kritisch (vgl. Kreisschreiben des Grundbuchinspektorates Nr. 4.318 vom 19. Januar 2016). Falls sich ein Beteiligter weigert, die neue Grenzziehung gemäss Mutationsplan zu akzeptieren, ist das Geometer-File und die Mutationsurkunde in der Regel zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Mutationsdossier ohne das betroffene Grundstück zu erstellen. Alternative 1 Bei grösseren Mutationen mit ungewisser Zustimmung aller Eigentümer empfiehlt es sich, die Mutation in verschiedene Aufträge zu unterteilen, zum Beispiel längere Strassengrundstücke vorgängig in mehrere Grundstücke parzellieren. Können die Arbeiten zeitlich kombiniert wie ein einziger Auftrag bearbeitet werden, sollen bei der HO33-Abrechnung die entsprechenden Elemente angemessen reduziert werden (Auftragspauschale, Anzahl Stationierungen, etc.). 1 ZGB Art. 942 Abs. 2 (Jürg Schmid, Basler Kommentar, N 6; Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Nr. 22, 131)

Seite 7 von 12 Alternative 2: Vertrag mit Zirkamass und Nachtrag mit Vollmacht Sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Grundeigentümer der Mutation zustimmen, kann der Rechtsgrundausweis mit einem Zirkamass aufgrund eines Situationsplanes beurkundet werden. Es wird dringend empfohlen, einen Plan des Nachführungsgeometers zu verwenden (z.b. ein auf AV-Daten basierender Landerwerbsplan). Sobald die Unterschriften aller beteiligten Eigentümer vorliegen, wird der Mutationsauftrag an den Geometer erteilt. Im Rechtsgrundausweis sollte eine Vollmacht zur Grundbuchanmeldung an eine Partei erteilt werden (z.b. Kanton St.Gallen, TBA, Abteilung Grundstückgeschäfte). Der Nachführungsgeometer verpflockt und vermarkt die neuen Grundstücke zusammen mit den beteiligten Eigentümern anhand der baulichen Massnahmen vor Ort. Stellt sich bei der Bearbeitung der Mutationsurkunde heraus, dass die Grenzen nicht mit dem beurkundeten Situationsplan übereinstimmen, ist ein öffentlich beurkundeter Nachtrag zum Veräusserungsvertrag notwendig. In der Vollmacht könnte für Flächendifferenzen zusätzlich festgehalten werden, bis zu welcher Flächenabweichung und zu welcher Gegenleistung der Bevollmächtigte den Veräusserungsvertrag unterzeichnen darf. Gestützt auf diese Vollmacht könnte der Bevollmächtigte nicht nur die Mutationsurkunde und die Grundbuchanmeldung, sondern auch den Rechtsgrundausweis unterzeichnen. 3.2.8 Rückmutation Um künftig eine bessere Handhabung gegenüber länger pendenter Mutationen zu erhalten, ist vorgesehen, die neu entstehende kantonale Geoinformationsverordnung (kgeoiv) mit einem Artikel zur Rückmutation zu ergänzen, in Anlehnung an die Thurgauer Lösung. 2 Der Grundeigentümer sollte ab sofort im Mutationsauftrag durch das GBA schriftlich auf die Kostenfolge bei einer Rückmutation hingewiesen werden (Kosten für Rück- und Neumutation). Beispiel Wortlaut: 1 Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens sechs Monaten an. 2 Nach unbenütztem Fristablauf kann das Grundbuchamt dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung erteilen. 3 Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauftrag erteilt hat. 3.2.9 Selbständiges und dauerndes Recht Bei der Neuaufnahme eines flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechts im Grundbuch sind die Daten für die Grundstücksbeschreibung aus der AV und dem Rechtsgrundausweis des Grundbuchs zu verwenden (vgl. Art. 22 GBV). Eine manuelle Ergänzung der Grundstücksbeschreibung von selbständigen und dauernden Rechten ist notwendig, da eine Einspielung durch die AV nicht gewährleistet, dass die im Grundbuch notwendigen Daten vorhanden sind. Die Grundstücksbeschreibung kann durch das Einlesen einer Mutation verändert werden, wenn das selbständige und dauernde Recht direkt, aber auch wenn es nur indirekt betroffen ist, z.b. 2 RB 211.443 21

Seite 8 von 12 durch eine Änderung am belasteten Grundstück. Beim Rechtswirksam erklären ist genau zu prüfen, welche Grundstücke vom Mutationsfile betroffen sind. Die AV vergibt die E-GRID für die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte, welche neu aufzunehmen sind. Aus diesem Grund kann nicht gänzlich auf eine Datenübernahme verzichtet werden. 3.2.10 Details zu einzelnen Objekten Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Datenmodelles AVGBSDM 3. Nachstehend erfolgen einige spezifische Erläuterungen: NBIdent SubKreis SENDER Als NBIdent ist derjenige des Grundbuchkreises 4 (SG0200NNNN0A) einzusetzten. Unter SubKreis ist der Grundbuchkreis anzugeben. Alle SubKreise sind unter "Werte für AVGBS" in der für die NFS bereitgestellten Exceltabelle zu finden Ist der verantwortliche Geometer der jeweiligen Mutation mit Kürzel Patrick Fäh FäP Christof Rupper RuC Matthias Kreis KrM Andreas Morf MoA Roman Halter HaR Lukas Domeisen DoL Rico Breu BrR Josef Hauser HaJ Weitere Kürzel können bei der KVA angefragt werden Flächenmass Alle gerundet auf m² Amt soll leer sein Adresse Nicht offizielle Adressen (HausNr. mit Punkt) werden nicht exportiert. BB-Art Mit Ausnahme der Gebäude sind alle Bodenbedeckungsarten je zu einer Summenposition zusammenzufassen. BB-ArtBezeichnung Die Artbezeichnung der Bodenbedeckung als Klartext. 5 Proj. Gebäude Kein Export AVBemerkung Wird nicht ins TERRIS importiert Gebaeudeart - Die "Art AVGBS" ist als Klartext auszugeben. - BB: Im TERRIS wird die vorhandene Gebäudehauptnutzung nach dem AV-Import wieder eingetragen - EO: nur versicherte Objekte. - EO: Einheitliche Bezeichnung "Einzelobjekt" (im TERRIS ) Art gemäss AV DM01 Art AVGBS TERRIS Klartext BB Gebaeude Gebäude Im TERRIS vorhandene Gebäudenutzung EO unterirdisches_gebaeude Einzelobjekt Einzelobjekt EO Reservoir Einzelobjekt Einzelobjekt EO Unterstand Einzelobjekt Einzelobjekt EO Silo_Turm_Gasometer Einzelobjekt Einzelobjekt EO Jauchegrube Einzelobjekt Einzelobjekt GebaeudeartCode : GWR leer optional 3 Datenmodell für den Datenaustausch zwischen der AV und dem Grundbuch AVGBSDM Version 2006-07-03 4 Ausnahme Stadt St. Gallen 5 Schreibweise gemäss Kreisschreiben 2008/4.

Seite 9 von 12 3.2.11 Prozessablauf Nachführung AV GB Nachfolgende Tabelle beschreibt die Arbeitsschritte für Grundstücke mit Geometriebezug Ablauf Aktivität / Mittel Wer START 1 Mutationsauftrag erstellen 1 Das Grundbuchamt sendet den Mutationsauftrag in gewohnter Form der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung. Die Vergabe der Grundstücksnummer kann beim Grundbuchamt o- der beim Geometer erfolgen. GBA 2 Bearbeiten der Mutation 2 Der Geometer führt den technischen Teil der Mutation durch. Der E-GRID wird zusammen mit der Grundstücksnummer im Geometersystem generiert. NFS Nein 3 3 AVGBS-Prüfung z.bsp.https://dmzterrisweb01.tg.ch/terpool/avgbscheck/ NFS Nein Ja digital 4 Aktenabgabe 5 Vollzug analog sdr 4 Abgabe des Mutationsdossiers an das Grundbuchamt. digital 6 : XML-File über AVGBS gemäss Namenskonvention Planbeilage als "PDF" (fakultativ auf Verlangen des GBA) analog: Mutationsurkunde Mutationstabelle Mutationsplan Grundstückbeschreibung gemäss TVAV Art.65 ist aus Sicht der AV nicht mehr nötig. (fakultativ auf Verlangen des GBA) NFS 5 Prüfung via AVGBS-Checker GBA Ja 6a technische Verarbeitung 7 Mut. löschen ENDE 6b manuell verarbeiten Vollzugmeldung 7 Vollzug 6a technische Verarbeitung GBA AVGBS-File importieren (Status G ) Tagebucheintrag (Status E ) Mutation provisorisch nachführen (Status P ) Mutation für rechtswirksam erklären (Status R ) File Vollzugsmeldung generieren und elektronisch an NFS leiten 6b teilweise manuelle Verarbeitung sdr. AVGBS-File importieren (Status G ) Tagebucheintrag (Status E ) Manuelle provisorische Nachführung (Status P ) inkl. manuelle Anpassung bei selbständigen und dauernden Rechte gemäss Rechtsgrundausweis Mutation für rechtswirksam erklären (Status R ) File Vollzugsmeldung erstellen und analog oder digital an NFS leiten 7 Vollzugsmeldung ins Geometersystem einlesen NFS Falls länger als 1 Jahr pendent: Löschung der Mutation forcieren. Siehe dazu auch Kap. 3.2.8 Legende: GBA: Grundbuchamt NFS: Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung KVA: Kantonale Vermessungsaufsicht KGeoIG: Kantonales Geoinformationsgesetz 6 Der Datenaustausch ist über den VRSG-Adapter oder konventionell über E-Mail-Verkehr möglich

Seite 10 von 12 3.3 Hauptbuch Die über die AVGBS gelieferten Daten (Ziff. 3.2.1) sind im Hauptbuch einzutragen, soweit es sich um zwingende Angaben des Grundbuchs gemäss egrisdm handelt (vgl. Art. 8 TGBV). Im Grundbuchauszug sind mindestens die zwingenden Daten des egrisdm11 abzubilden, welche rechtswirksam sind (Art. 31 Abs. 1 GBV). Rundungsdifferenzen (Ziff. 3.2.2) müssen im Hauptbuch nicht separat ausgewiesen und eingetragen werden. Die chronologische Reihenfolge der Mutationen des Geometers für Grenzmutationen ist zwingend für jene Grundstücke einzuhalten, welche von mehr als einer Mutation betroffen werden. Eine nachfolgende Grenzmutation kann auf einem Grundstück erst eingetragen werden, nachdem alle älteren Mutationen, welche dieses Grundstück betreffen, vollständig rechtswirksam eingetragen oder zurückmutiert wurden. Dies gilt nicht für Bestandesänderungen, welche abweichend auf dem alten Bestand nachgeführt werden können, auch wenn eine früher ausgestellte Mutation noch nicht rechtswirksam im Grundbuch eingetragen wurde. Die Summe aller Bodenbedeckungsflächen entspricht der Gesamtfläche des Grundstücks. Zusätzlich werden die Flächen der "Einzelobjekte" (unterirdisches Gebäude, Reservoir, Unterstand, Silo, Turm, Gasometer und Jauchegrube) aufgeführt. 4 Ausblick In den Jahren 2016 und 2017 werden die Grundlagen für die Ablösung der AVGBS-Schnittstelle durch die ech-0131-norm erarbeitet. Kantonale Erweiterungen sollten dann mit wenig Aufwand definiert werden können. Zudem wird die Verwaltung von Baurechten einfacher sein. Vor der Einführung der ech-0131-norm für den Kanton St.Gallen muss dieses Nachführungskonzept wieder überarbeitet werden. Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt die Änderungen sowohl auf der Seite der amtlichen Vermessung als auch auf der Seite des Grundbuches umgesetzt werden können, ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar. 5 Glossar Abkürzungen AV AVGBS BB E-GRID egris EO GB GBA GWR KVA LS NFG NFS sdr VRSG xml-file Amtliche Vermessung Schnittstelle zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch Bodenbedeckung eidgenössische Grundstücksidentifikation elektronisches Grundstück-Informationssystem Einzelobjekt Grundbuch Grundbuchamt Gebäude- und Wohnungsregister kantonale Vermessungsaufsicht Liegenschaft Nachführungsgeometer Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung selbständiges und dauerndes Recht Verwaltungsrechenzentrum AG St.Gallen (VRSG) Textdatei, welche vom System automatisch erzeugt wird

Seite 11 von 12 Fachausdrücke analog Grundstückbeschreibung Grundstücksbeschreibung Mutationsdossier Mutationsurkunde Papierform AV: Auszug gemäss Art.65 TVAV GB: Angaben nach Art.20 GBV enthält alle Dokumente der AV für das GBA analoge Mutationstabelle und -plan Anhang A Mutationstabelle

Seite 12 von 12 gelb hinterlegt: veränderliche Texte grüner Text: wo nötig