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Transkript:

3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1032/001-2016 St. Pölten, am 18. Oktober 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn RR vom 5. April 2016 gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. Februar 2016, Zahl: GA III 201510616, mit welchem eine Berufung des Herrn RR gegen eine als Mahnung Haus- u. Grundbesitzabgaben bezeichnete Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 9. Dezember 2015, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 279 Bundesabgabenordnung BAO 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG

- 2 - Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit einer im Betreff mit Mahnung Haus- u. Grundbesitzabgaben bezeichneten Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 9. Dezember 2015, EDV-Nr. ***, Rechnungsnr. VS: ***, wurde Herr RR (in der Folge: Beschwerdeführer) hinsichtlich eines offenen Abgabenbetrages für Hausbesitzabgaben und Nebengebühren von insgesamt 104,82 gemahnt. Mit einem Schreiben vom 13. Dezember 2015 brachte Herr RR gegen diese Erledigung des Stadtamtes das Rechtsmittel der Berufung ein. Die vor dem Grundstück abgestellten Abfallbehälter der Stadtgemeinde *** seien nicht mehr vorhanden. Die Behörde sei nicht berechtigt, bereits fehlerhaft ausgestellte und fristgerecht beeinspruchte Bescheide einzumahnen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2016, Zahl: GA III 201510616, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** im ersten Spruchpunkt zurückgewiesen. Bei dem angefochtenen Schreiben handle es sich um Mahnung für offene Haus- und Grundbesitzabgaben. Eine Berufung dagegen sei nicht zulässig. Gegen diese Berufungserledigung vom 24. Februar 2016 richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung (erster Spruchpunkt) wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in seinem subjektiven Recht auf Vorschreibung von rechtlich zulässigen Abgaben verletzt erachte. Das gegenständliche Sommerhaus sei unbewohnbar, es falle auch kein Müll an. Die Beschwerde vom 5. April 2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30. September 2016 zur Entscheidung vorgelegt.

- 3-2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

- 4 - (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen ( 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt ( 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren ( 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen. (2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

- 5-227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: 1. Im Falle einer Mahnung nach 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig. 2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß. 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder mit Beschluss ( 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. 279. (1) Außer in den Fällen des 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die 76 Abs. 1

- 6 - lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Bei dem Schreiben vom 9. Dezember 2015 handelte es sich um eine Mahnung für offene Haus- und Grundbesitzabgaben. Durch dieses Schreiben wurden keine Abfallwirtschaftsgebühren oder sonstige Abgaben festgesetzt. Gemäß 227 Abs. 1 und 2 erster Satz BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Die gegenständliche Erledigung weist einen offenen Zahlungsbetrag ( 104,82) aus und enthält rückseitig eine Mahnklausel ( Hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden, ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen. ) Hinsichtlich der Mahnung des offenen Abgabenbetrages stellt sich die gegenständliche Erledigung somit eben nicht als Bescheid, sondern als Mahnschreiben gemäß 227 BAO dar. Gemäß 227a Z.1 erster Satz BAO ist im Falle einer Mahnung nach 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Festsetzung einer Mahngebühr hätte daher mit Abgabenbescheid zu erfolgen ( 92 ivm 3 und 3a BAO).

- 7 - Die Erledigung vom 9. Dezember 2015 ist jedoch kein Bescheid. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz (und zwar auch nicht 227a Z.1 zweiter Satz BAO) die Behörde zur Teilung einer einheitlichen Erledigung in einen als Bescheid geltenden Teil (Mahngebühr) und einen nicht bescheidmäßigen Teil (Mahnung) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Rechtsmitteln nicht ermächtigt. Da eine Mahnung keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden. Das Schreiben vom 9. Dezember 2015 enthält keine Vorschrift, durch welche eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe begründet werden könnte. Gemäß 93 Abs. 2 BAO hat ein Bescheid einen Spruch zu enthalten. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Durch die Erledigung des Stadtamtes vom 9. Dezember 2015 wurde keine bestimmte Abgabe festgesetzt. Das Schreiben des Stadtamtes stellt sich dem Inhalt nach als Mahnschreiben dar, wodurch eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht begründet werden konnte. Soweit die Rückseite des Schreibens verschiedene Formeln für Lastschriftanzeigen, Mahnungen oder Bescheide enthält, ist anzumerken, dass diese Angaben keinesfalls konstitutiv wirken, sondern jedenfalls der normative Gehalt der Erledigung insgesamt maßgeblich für die Beurteilung der Bescheidqualität ist. Da durch diese Erledigung keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe begründet wurde, kommt ihr auch kein normativer Inhalt zu, sie enthält daher keinen Spruch. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung (z.b. zur Entrichtung einer Abfallwirtschaftsgebühr) wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches nicht gesprochen werden kann.

- 8 - Es handelt sich daher schon aus diesem Grund nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mahnung. Die Mahnung selbst ist kein Bescheid (arg.: die Worte Mahnschreiben und Mahnerlagschein in 227 BAO; VwGH 9.6.1989, 89/17/0006; 24.1.2000, 96/17/0339; 15.5.2000, 95/17/0458). Im Übrigen ist das Schreiben auch nicht als Bescheid bezeichnet. Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort Bescheid zu bezeichnen (vgl. 93 Abs. 2 BAO; Ritz, BAO5, 93, Tz.4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl. z.b. VwGH 30.1.1990, 89/14/0162; 28.9.2004, 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 26.3.1993, 90/17/0117; 27.4.1995, 92/17/0288; 18.9.2002, 98/17/0283; 3.7.2009, 2007/17/0115). Es handelt sich bei diesem Schreiben daher nicht um einen Bescheid. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066). Eine Berufung ist gemäß 243 ivm 288 BAO nur gegen Bescheide zulässig. Die Berufung vom 13. Dezember 2015 richtet sich daher nicht gegen einen Bescheid und ist somit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes - auch nicht zulässig. Die Zurückweisung dieser Berufung durch den Stadtrat mit dem ersten Spruchpunkt des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 24. Februar 2016 erweist sich als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

- 9-3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ivm 288 Abs. 1 BAO) dem in 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.