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Transkript:

AM 74/2016 Amtliche Mitteilungen 74/2016 Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 16.06.2016

I M P R E S S U M Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN Erscheinungsdatum: 29. JUNI 2016 Öffentlich ausgelegt: 29.06.2016-20.07.2016

Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 16.06.2016 Aufgrund des 2 Absatz 4 und des 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Philosophische Fakultät der Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 11.06.2015 (Amtliche Mitteilungen 53/2015) wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im Anschluss an Nr. 3 wird folgende Nr. 4 hinzufügt: 4. Gegebenenfalls den Antrag, dass eine Befreiung von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 erfolgt. b) Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 5 und bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6. c) In Anschluss an Nr. 6 wird eine neue Nr. 7 hinzugefügt: 7. Den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. 2. 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 3 wird gestrichen. b) Die nachfolgenden Nummern verschieben sich entsprechend um eine Ziffer nach vorne. c) Nr. 5 (neu) erhält folgende Fassung: 3

Bei Einreichung der Dissertation ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf C1 Niveau CEF und im Falle einer in einer Fremdsprache abgefassten Dissertation der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf B2 Niveau CEF zu erbringen; in begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers durch den Promotionsausschuss eine Befreiung von dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erfolgen, wenn alle Betreuerinnen oder Betreuer dies befürworten. Der Antrag muss bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium gestellt werden ( 4 Absatz 2 Nr. 4). Wurde dem Antrag stattgegeben, ist statt des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse die Mitteilung über die Befreiung vorzulegen. 3. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Referentinnen und Referenten begutachten die Dissertation innerhalb von acht Wochen und schlagen deren Annahme oder Ablehnung vor. Auf begründeten Antrag einer Referentin oder eines Referenten kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine einmalige Verlängerung der Begutachtungsfrist um maximal vier Wochen gewähren. Liegt das Gutachten nach weiteren vier Wochen nicht vor, kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine neue Referentin oder einen neuen Referenten bestellen. Im Falle der Annahme schlagen die Referentinnen und/oder die Referenten zugleich die Noten vor. Als Noten gelten: rite (genügend): 3,0; cum laude (gut): 2,0; magna cum laude (sehr gut): 1,0; und bei ungewöhnlich hoher wissenschaftlicher Leistung summa cum laude (mit Auszeichnung): 0,0. Dabei können die Zwischennoten 0,7; 1,3; 1,7; 2,3 und 2,7 vergeben werden. Ist die Dissertation angenommen, ergibt sich das Prädikat aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Referentinnen oder Referenten; es lautet: bei einem Zahlenwert von 0,0: summa cum laude bei einem Zahlenwert über 0,0 bis 1,4: magna cum laude bei einem Zahlenwert über 1,4 bis 2,4: cum laude bei einem Zahlenwert über 2,4 bis 3,0: rite. 4

Dabei wird hinter dem Komma nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn alle Referentinnen oder Referenten die Dissertation mit summa cum laude bewertet haben. Haben alle Referentinnen oder Referenten die Dissertation mit summa cum laude bewertet, so soll die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Stellungnahme einer auswärtigen Hochschullehrerin oder eines auswärtigen Hochschullehrers im Benehmen mit der Erstreferentin oder dem Erstreferenten einholen. Ein Einspruch gegen die Stellungnahme ist nicht möglich. Wird das Prädikat summa cum laude nicht bestätigt, legen die Prüfungskommission und die Dekanin oder der Dekan die endgültige Note fest. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Eine Referentin oder ein Referent kann bei wesentlichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf, insbesondere wenn Einwände gegen Forschungsansatz, Forschungsdurchführung oder Forschungsergebnisse einer Annahme der Dissertation entgegenstehen, die Annahme der Dissertation von einer vorherigen Überarbeitung abhängig machen (Rückgabe zur Überarbeitung). Diese hat innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses im Benehmen mit den Referentinnen oder Referenten bestimmten Frist zu erfolgen. Mit der Neufassung ist die Urfassung, gegebenenfalls mit den Bemerkungen der Referentinnen oder Referenten, erneut einzureichen." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Eine Referentin oder ein Referent kann, wenn für die Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind, die Annahme der Dissertation mit Änderungsauflagen verbinden, die vor der Veröffentlichung zu erfüllen sind (Annahme unter Vorbehalt). Die Erfüllung dieser Änderungsauflagen wird durch den Revisionsschein ( 17 Absatz 3) bestätigt. 4. 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Dissertation muss unmittelbar vor der Veröffentlichung der ersten Referentin oder dem ersten Referenten vorgelegt werden. Wurden von einer Referentin oder einem Referenten Änderungsauflagen gemäß 10 Absatz 4 gemacht, muss die Dissertation allen Referentinnen und Referenten vorgelegt werden. Diese achten darauf, dass die Veröffentlichung in einer angemessenen Form und unter Berücksichtigung der gegebenenfalls bei der Annahme der Dissertation gemachten 5

Änderungsauflagen erfolgt, genehmigen eventuelle Änderungen gegenüber der im Promotionsverfahren eingereichten Fassung und erteilen die Genehmigung durch Unterzeichnung des Revisionsscheins (Anlage 4 dieser Ordnung), der von der Doktorandin oder dem Doktoranden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses weiterzuleiten ist. Kommen die Referentinnen oder Referenten hinsichtlich der Angemessenheit der Form und der Änderungen zu einem unterschiedlichen Ergebnis, entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. 5. Anlage 1 (Promotionsfächer) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte Erziehungswissenschaft nach Maßgabe von Absatz 2 gestrichen. b) In Absatz 1 wird nach dem Promotionsfach Lateinische Philologie das Promotionsfach Linguistik eingefügt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Fach Geographie kann für die Promotion nur gewählt werden, wenn eine Referentin oder ein Referent zur Verfügung steht, der oder dem die Philosophische Fakultät das Promotionsrecht nach 8 Absatz 1 Satz 3 verliehen hat. 6. In Anlage 2 (Sprachvoraussetzungen) wird folgender Satz gestrichen: Slavistik: Es werden Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums vorausgesetzt. 7. Der Text in Anlage 4 (Revisionsschein) erhält folgende Fassung: Die zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der genannten Dissertation hat mir vorgelegen. Soweit bei der Annahme der Dissertation Änderungsauflagen gemacht worden sind, sind diese erfüllt. Hiermit erteile ich der Veröffentlichung in der geplanten Form meine Imprimatur. 6

Artikel II Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der Engeren Fakultät der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 27.04.2016 sowie des Beschlusses des Rektorats der Universität zu Köln vom 14.06.2016. Köln, den 16.06.2016 Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln Universitätsprofessor Dr. Stefan Grohé 7