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Transkript:

H A U P T S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz) vom 07.07.2014 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSVERZEICHNIS 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben,...2 2 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates...3 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse...3 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister...4 5 Beigeordnete...5 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates...5 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen...6 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten...6 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige...7 10 Weitere Ehrenämter und deren Aufwandsentschädigung...8 11 In-Kraft-Treten...8

Seite 2 von 8 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz). Die Regelungen zum Amtsblatt werden in einer Sondervereinbarung zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden getroffen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.eisenberg.de (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Abs. 4 DVO zu 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht mehr möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen: Eisenberg Am Rathaus, Hauptstraße 86 Stadtteil Steinborn, Freiherr-vom-Stein-Platz 2 Stadtteil Stauf, Ebersteinstraße 14 Kerzenheim Eisenberger Straße 4 Ortsteil Rosenthal, Adolf-von-Nassau-Straße 5 Ramsen Bahnhofstraße 1 Ripperterhof 5 Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

Seite 3 von 8 2 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates (1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Werksausschuss 3. Bau- und Umweltausschuss 4. Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung 5. Rechnungsprüfungsausschuss 6. Schulträgerausschuss (2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 8 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter; und der Schulträgerausschuss 7 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet: 1. Werksausschuss 2. Bau- und Umweltausschuss 3. Ausschuss für Tourismus und Wirtschaftsförderung Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu. Der Schulträgerausschuss besteht neben 7 Ratsmitgliedern aus den Schulleitern und den Vorsitzenden der Elternbeiräte. 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 ; 2. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 3. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 ;

Seite 4 von 8 4. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde ab einer Wertgrenze von 5.000,00 bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 ; 5. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 im Einzelfall, 6. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der Haushaltsansätze bis zu einem Betrag von 40.000,00 soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 7. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 8. Stundung von gemeindlichen Forderungen ab einer Wertgrenze von 10.000,00 bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 pro Schuldner und Kalenderjahr; 9. Niederschlagungen und Erlässe von gemeindlichen Forderungen ab einer Wertgrenze von 1.000,00 bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 pro Schuldner und Kalenderjahr. Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 5 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 500,00 je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. (3) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen: 1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 500,00, 2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 ; 3. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt. 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 im Einzelfall, 2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 im Einzelfall, 3. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung, 4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates, 5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 im Einzelfall pro Schuldner und Kalenderjahr, 6. Niederschlagung und Erlässe gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00

Seite 5 von 8 pro Schuldner und Kalenderjahr, 7. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, 8. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt. 5 Beigeordnete (1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete. (2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, von denen je einer auf den ersten und zweiten Beigeordneten zu übertragen ist. 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 7. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00. (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalbetrages für jede volle Stunde, die die Sitzung dauerte, der sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 der jeweils gültigen Stundenentgelttabelle der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ergibt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich 1. in Höhe von 20,00 je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder 2. in Höhe von 20,00 je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf

Seite 6 von 8 Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3). (5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. (6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen. 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00. (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 6 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 entsprechend. 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. (5) 6 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Seite 7 von 8 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5. (2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten 1. der Wehrleiter und sein ständiger Vertreter, 2. die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter, 3. die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren ständige Vertreter, 4. die Gerätewarte, 5. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und 6. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. (3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. (4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: 1. den Wehrleiter der Verbandsgemeinde Eisenberg 215,00 sowie einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 7,00 2. den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 130,00 3. den Stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Eisenberg 92,00 4. den Wehrführer der Feuerwehr Kerzenheim 75,00 5. den Wehrführer der Feuerwehr Ramsen 75,00 6. die Gerätewarte der Feuerwehr Eisenberg 85,00 7. die Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde 85,00 8. die Gerätewarte der Feuerwehren Kerzenheim und Ramsen 55,00 9. dem Gruppenführer und Gerätewart Rosenthal 65,00 10. die Jugendfeuerwehrwarte 35,00 11. Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 85,00 und 12. Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 75,00 (5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des

Seite 8 von 8 maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 6,00 Euro. (6) 8 Abs. 4 gilt entsprechend. 10 Weitere Ehrenämter und deren Aufwandsentschädigung Über die Einrichtung von weiteren Ehrenämtern sowie über eine etwaige Aufwandsentschädigung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Einzelfall. 11 In-Kraft-Treten (1) Die Hauptsatzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 08.12.2009 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 14.02.2012 außer Kraft. Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), den 07.07.2014 gez. (Frey) Bürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist ( 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).