Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949)

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Transkript:

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Quelle: Die Friedens-Warte. Blätter für internationale Verständigung und zwischenstaatliche Organisation. Hrsg. Wehberg, Hans. 1949, Nr. 3; 49. Jg. Zürich: Polygraphischer Verlag A.G. "Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949)", p. 140-144. Urheberrecht: (c) Die Friedens-Warte URL: http://www.cvce.eu/obj/der_atlantikpakt_washington_4_april_1949-deb9081831-6c1f-44fa-993a-50db7376de1a.html Publication date: 25/10/2016 1/5

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Präambel... 2/5

Präambel Die vertragschliessenden Staaten bestätigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und allen Regierungen in Frieden zu leben. Entschlossen, die auf demokratischen Grundsätzen, den individuellen Freiheiten und der Herrschaft des Rechts beruhende Freiheit ihrer Völker, ihr gemeinsames Erbe und ihre Kultur zu wahren; Bestrebt, im Nordatlantikgebiet die Stabilität und Wohlfahrt zu fördern; Entschlossen ferner, ihre Kräfte für die gemeinsame Verteidigung und die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinen; Haben sie sich auf den folgenden Nordatlantikpakt geeinigt: Artikel 1 Die Parteien verpflichten sich, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehen ist, alle internationalen Streitigkeiten, in die sie verwickelt werden könnten, mit friedlichen Mitteln beizulegen, so dass der Frieden, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, sich ferner in ihren internationalen Beziehungen jeglicher Drohung mit Gewalt oder Anwendung von Gewalt, die in irgendeiner Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind, zu enthalten. Artikel 2 Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen durch Förderung ihrer freien Institutionen, durch Herbeiführung eines besseren Verständnisses der Grundsätze, auf denen diese Institutionen aufgebaut sind, und durch Schaffung von Bedingungen, die geeignet sind, die Sicherheit und die Wohlfahrt zu gewährleisten, beitragen. Sie werden bestrebt sein, jeglichen Gegensatz in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik auszuschalten und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit einzelnen von ihnen oder mit allen zu fördern. Artikel 3 Um der Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages die grösstmögliche Wirksamkeit zu verleihen, werden die Parteien, einzeln oder gemeinsam, durch tatkräftigen Ausbau ihrer eigenen Mittel und durch gegenseitige Hilfeleistung ihre individuelle und kollektive Widerstandsfähigkeit gegen einen bewaffneten Angriff beständig aufrechterhalten und vergrössern. Artikel 4 Die Parteien werden sich jedes Mal dann untereinander beraten, wenn nach Ansicht einer von ihnen die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Vertragsparteien bedroht wird. 3/5

Artikel 5 Die Parteien kommen überein, dass ein bewaffneter Angriff in Europa oder Nordamerika gegen eine oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen alle betrachtet wird. Sie beschliessen daher, dass bei einem solchen bewaffneten Angriff jede von ihnen in Ausübung des Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, gemäss Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen, der Partei oder den Parteien, die auf diese Weise angegriffen werden, Beistand leistet, indem sie sofort, jede für sich und im Einverständnis mit den anderen Parteien, die ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreift, einschliesslich der Anwendung von Waffengewalt, um die Sicherheit im Nordatlantikgebiet wiederherzustellen und zu gewährleisten. Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle demzufolge ergriffenen Massnahmen werden unverzüglich dem Sicherheitsrat zur Kenntnis gebracht. Diese Massnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat die notwendigen Schritte zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit unternommen hat. Artikel 6 Im Sinne von Artikel 5 gilt als bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere der Parteien: ein bewaffneter Angriff auf das Hoheitsgebiet einer von ihnen in Europa oder Nordamerika; auf die algerischen Departements Frankreichs; auf die Besetzungsstreitkräfte irgendeiner der Vertragsparteien in Europa; auf die Inseln im Nordatlantikgebiet nördlich des Wendekreises des Krebses, die unter der Hoheit einer der Parteien stehen, oder auf die Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien in dem genannten Gebiete. Artikel 7 Der vorliegende Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Satzung hinsichtlich der Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit. Diese Tatsache muss bei der Auslegung des Vertrages in Rechnung gestellt werden. Artikel 8 Jede der Parteien erklärt, dass keine der internationalen Verpflichtungen, die zurzeit zwischen ihr und irgendeiner anderen Partei oder irgendeinem anderen Staat in Kraft sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages steht, und verpflichtet sich, kein im Widerspruch zu diesem Vertrag stehendes internationales Abkommen abzuschliessen. Artikel 9 Zur Behandlung der die Anwendung des Vertrages betreffenden Fragen setzen die Parteien einen Rat ein, in dem jede von ihnen vertreten ist. Dieser Rat soll so organisiert sein, dass er schnell und jederzeit zusammentreten kann. Er wird die sich als notwendig erweisenden Hilfsorgane einsetzen, insbesondere sofort ein Verteidigungskomitee bilden, das die in Anwendung von Artikel 3 und 5 zu ergreifenden Massnahmen empfehlen soll. Artikel 10 4/5

Durch einstimmigen Beschluss können die Parteien jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, den Ausbau der Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des Nordatlantikgebietes beizutragen, auffordern, diesem Pakt beizutreten. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrages werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen Beitrittserklärung in Kenntnis setzen. Artikel 11 Dieser Vertrag soll in Übereinstimmung mit den Verfassungsvorschriften der Parteien ratifiziert und seinen Vorschriften entsprechend zur Anwendung gelangen. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt für die Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationen der Mehrzahl der Signatarstaaten Belgien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika inbegriffen hinterlegt sind, und für die anderen Signatarstaaten am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde. Artikel 12 Nach zehnjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages oder auch später können sich die Parteien auf Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der Faktoren, die zu diesem Zeitpunkt den Frieden und die Sicherheit im Nordatlantikgebiet beeinflussen, einschliesslich der Entwicklung der universellen und regionalen Abkommen, die gemäss der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit abgeschlossen worden sind. Artikel 13 Nach zwanzigjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jede Partei aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden, und zwar ein Jahr nach Mitteilung ihrer Kündigung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Regierungen der anderen Signatarstaaten von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde in Kenntnis setzt. Artikel 14 Dieser Vertrag, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden. Gehörig beglaubigte Abschriften sollen von dieser Regierung den anderen Signatarstaaten übermittelt werden. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. Washington, den vierten April 1949. 5/5