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Mündliche Verhandlung

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Transkript:

09.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2017 Geschäftszahl W235 2134718-1 Spruch W235 2134718-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1100361703-152066540, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls bereits volljährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinem Reiseweg im Wesentlichen angab, er sei gemeinsam mit seinem Bruder schlepperunterstützt vom Iran in die Türkei gereist und von dort aus mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gebracht worden, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von Griechenland aus seien sie über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt. Mit Hilfe der Behörden seien sie von dort aus nach Deutschland gebracht worden. Danach seien sie mit dem Zug nach Österreich gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen, da Österreich ihr Zielland gewesen sei. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III- VO) an Kroatien. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

Mit Verfahrensanordnung gemäß 29 Abs. 3 AsylG vom 31.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist. 1.4 Am 19.08.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen, brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht nach Kroatien, sondern wolle in Österreich bleiben, da er schon seit neun Monaten hier sei. Er sei mit anderen Flüchtlingen in einem Zug in Kroatien angekommen und dort von der Polizei aufgefordert worden, auszusteigen. Sie hätten die Fingerabdrücke abgegeben, seien wieder in den Zug eingestiegen und weitergefahren. 1.5. Mit Stellungnahme vom 21.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters vor, dass Art. 13 Dublin III-VO nicht anwendbar sei, da kein illegaler Grenzübertritt vorliege. Der Beschwerdeführer habe Österreich im Flüchtlingsstrom mit Wissen und Wohlwollen der beteiligten europäischen Länder erreicht. Zu keinem Zeitpunkt seien die kroatischen Behörden nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern sei den Flüchtlingen gestattet worden, auf diesem Weg in das Schengengebiet einzureisen. Daher könne nicht von einer rechtswidrigen Einreise gesprochen werden, zumal auch Österreich eine kooperative Haltung gegenüber den Flüchtlingen auf der Balkanroute eingenommen habe. Ferner seien die humanitären Verhältnisse in Kroatien ungenügend und würden die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Griechenland, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist sei. Außerdem habe er angegeben, auch durch den Iran, die Türkei, Mazedonien und Serbien gereist zu sein. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund Verfristung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisebewegung und aus dem Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im Zeitraum, als sich der Beschwerdeführer nach Österreich begeben habe, die Reiseroute Türkei- Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien-Österreich von beinahe allen Fremden genutzt worden sei, um illegal vom jeweiligen Herkunftsstaat nach Österreich zu gelangen. Bezüglich seiner illegalen Einreise in Kroatien habe der Beschwerdeführer selbst angeführt, dass er Kontakt zu den kroatischen Behörden gehabt habe und von diesen erkennungsdienstlich behandelt worden sei. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Neben einer Kritik am kroatischen Asylverfahren und an der Unterbringungs- sowie Versorgungssituation in Kroatien wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Beweis vorliege, dass der Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen sei. Ferner wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 21.08.2016 wiederholt. 4. In der Folge wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres Vorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, denen im Wesentlichen entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer eine Pilzinfektion zugezogen hat. 5.1. Mit E-Mail vom 17.11.2016 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder unbekannten Aufenthalts seien und sohin das Verfahren ausgesetzt worden sei. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

5.2. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2016 vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nicht verlassen und sich auch nie vor den Behörden verborgen. 5.3. Auf Vorhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 09.12.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2017 bekannt, dass versucht worden sei, die Festnahme des Beschwerdeführers und seines Bruders zu vollziehen, wobei man Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Krankenhaus seien. Die Polizei habe in der Folge Erhebungen durchgeführt und erfahren, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder am 11.11.2016 entlassen worden seien. Daraufhin sei die Festnahme am 13.11.2016 in der Unterkunft des Beschwerdeführers versucht worden und sei der Polizei dort mitgeteilt worden, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder nach dem Krankenhausaufenthalt in die Unterkunft zurückgekehrt wären. Daher sei die Aussetzung des Verfahrens am 17.11.2016 an die kroatischen Behörden übermittelt worden. 5.4. Mit Schreiben vom 15.02.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter darauf replizierend an, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht zulässig sei, da der Beschwerdeführer und sein Bruder nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in ihre Unterkunft zurückgekehrt seien. Bei dem Festnahmeversuch am 13.11.2016 hätten sie einen Freund besucht, was in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Sie seien stets an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen und hätten sich dem Verfahren nie entzogen. Die einseitige Verlängerung der Überstellungsfrist sei daher rechtswidrig. 5.5. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden am 12.12.2016, am 19.01.2017 und am 28.02.2017 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, die jeweils eine durchgehende aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgf bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: Gemäß 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) [ ] Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.2. Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies sofern maßgeblich unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C- 394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seiner Reisebewegung und auf den Umstand, dass seitens Kroatiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erfolgt ist. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er über den Iran und die Türkei auf eine griechische Insel gebracht worden und von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist sei, wo er mit anderen Flüchtlingen in einem Zug angekommen und von der Polizei aufgefordert worden sei, auszusteigen. Dann habe er seine Fingerabdrücke abgegeben, sei wieder in den Zug eingestiegen und weitergefahren. Von Slowenien aus sei er mit Hilfe der Behörden nach Deutschland gebracht worden und aus Deutschland mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. 38 AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken: "Festgestellt wird, dass Sie über Griechenland, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist sind und in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden. Außerdem gaben Sie an, auf Ihrer Reise auch durch den Iran, die Türkei, Mazedonien und Serbien gereist zu sein. Festgestellt wird, dass Sie am 25.11.2015, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX in Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Festgestellt wird, dass Kroatien aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 13 (1) i.v.m. Art. 22.7 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist." Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen des Beschwerdeführers ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. 2.4. Ferner ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht geklärt, ob die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist zurecht erfolgt sind und wird der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zu seinen Aufenthaltsorten im Zeitraum 11.11.2016 bis 17.11.2016 zu befragen sein und diese gegebenenfalls durch geeignete Nachweise zu belegen haben. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer zur Ursache seines Krankenhausaufenthaltes, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen zu befragen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

4. Da sich eine Entscheidung nach 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solcher darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idf BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2134718.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7