Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Ungarn (erkennungsdienstliche Behandlung am und Asylantragstellung am ).

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Ungarn (erkennungsdienstliche Behandlung am und Asylantragstellung am )."

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Ungarn (erkennungsdienstliche Behandlung am und Asylantragstellung am ). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, er sei von Tadschikistan über ihn unbekannte Länder über die Ukraine nach Ungarn gelangt. In Ungarn sei er zwei Monate in einem geschlossenen Lager untergebracht worden. Ungarn nehme keine Flüchtlinge auf, die Situation in Ungarn sei schlecht. Er habe in Ungarn einen Asylantrag stellen müssen, es hätte ihm ansonsten die Abschiebung gedroht. Er habe von einem Unternehmen eine Einladung nach Italien erhalten. Er habe auch einen Antrag auf ein Visum gestellt, dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Seite 1 von 8

2 Am erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters, wobei der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut. Das Original der Tazkira sei bei seinen Eltern in Kabul, ebenso wie der Reisepass. Er sei nie in Italien gewesen, da das Visum nie bewilligt worden sei. Er sei in Ungarn dazu gezwungen worden um Asyl anzusuchen. Es sei von Afghanistan über Tadschikistan, weiter über die Ukraine nach Ungarn gelangt. Er sei in Ungarn schlecht behandelt worden. In Ungarn erhalte man keine Unterstützung, er sei Sportler und sei Trainer gewesen. Ungarn wolle keine Flüchtlinge haben. Er sei in einem geschlossenen Flüchtlingsheim gewesen. Die Polizisten hätten die Flüchtlinge schlecht behandelt und manchmal hätten sie die Flüchtlinge auch geschlagen. Er sei in Ungarn sehr schlecht behandelt worden. Am 20. März 2017 langte eine Stellungnahme ein, darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn mit Gewalt dazu gezwungen worden sei, um Asyl anzusuchen. Ungarn sei der Grund, warum seine Psyche und seine Gesundheit beschädigt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden vorgelegt: - Kopie der Tazkira sowie eine beglaubigte Übersetzung - Kopien afghanischer Zeugnisse - Kopie der Einladung einer italienischen Firma vom Kopie einer ID-Card eines afghanischen Sportkomitees - Kopien verschiedener Mitgliedsausweise - Kopien diverser Visitenkarten Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b ivm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Festgehalten wurde begründend, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden keine aus der Person des Beschwerdeführers resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Ungarn entgegenstehen würden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Dem Bescheid waren Länderfeststellungen zu Ungarn, datiert mit samt letzter Kurzinformation eingefügt am , zugrunde gelegt worden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass in Ungarn willkürliche Inhaftierung drohe. Es herrschten in Ungarn unmenschliche Seite 2 von 8

3 Haftbedingungen und es drohten Misshandlungen durch die ungarische Polizei bzw. das ungarische Militär. Es drohe eine Kettenabschiebung nach Serbien oder Griechenland. Es sei keine Einzelfallprüfung erfolgt und keine individuelle Zusicherung eingeholt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Dem Bescheid waren Länderfeststellungen zu Ungarn, datiert mit samt letzter Kurzinformation eingefügt am , zugrunde gelegt worden. Am trat ein neues Gesetz betreffend das Asylsystem in Ungarn in Kraft. Der sonstige Verfahrensgang ergibt sich vollumfänglich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beweiserhebung im nunmehr angefochtenen Bescheid stellt jedoch - insbesondere in Verbindung mit der nunmehr geänderten Rechtslage und Praxis aufgrund des am in Kraft getretenen neuen Gesetzes betreffend das Asylsystem in Ungarn, dessen Auswirkungen auf Dublin Rückkehrern, konkret auf den Beschwerdeführer, berücksichtigt werden muss, - nunmehr keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers ausschließen zu können. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idf BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: Seite 3 von 8

4 " 5. (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) [...] (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2)-(3) [...]" 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: " 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Seite 4 von 8

5 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: " 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 Abs. 1 AVG oder 2. [...] (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß 28 AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. (3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Seite 5 von 8

6 Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. (2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Seite 6 von 8

7 Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: 3.3. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht grundsätzlich die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz begründet ist. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 ivm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Allerdings kann in casu die allfällige Verpflichtung Österreichs zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies deshalb, da am in Ungarn neue (verschärfte) Gesetze betreffend das dortige Asylsystem in Kraft getreten sind. Laut im Internet verfügbaren Berichten sollen etwa Asylwerber in Ungarn in "Internierungslagern" an der serbischen Grenze festgehalten werden ("Tiroler Tageszeitung online" vom : wobei der EGMR zwischenzeitig mittels sogenannten "interim measures" (einstweiligen Verfügungen) eine Verlegung von acht unbegleiteten, minderjährigen Asylwerbern und einer schwangeren Frau in die Lager gestoppt habe ("Die Presse" vom : Fluechtlingen-in-Ungarn). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , U2543/2013, sowie vom , U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH , 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH , 2005/20/0473, u.a.). In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom , C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist. Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Seite 7 von 8

8 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH , 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 8 von 8

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Stellung eines Asylantrages am in Szeged, Ungarn. 28.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.11.2016 Geschäftszahl W241 2138989-1 Spruch W241 2138991-1/5E W241 2138989-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 09.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.02.2017 Geschäftszahl W185 2133033-1 Spruch W185 2133033-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 12.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.01.2017 Geschäftszahl W243 2137029-1 Spruch W243 2137029-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E W /8E 07.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.03.2017 Geschäftszahl W243 2137111-1 Spruch W243 2137111-1/10E W243 2137113-1/8E W243 2137115-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgf stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgf stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. 31.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.08.2017 Geschäftszahl W185 2149283-1 Spruch W185 2149282-1/7E W185 2149283-1/8E W185 2149284-1/7E W185 2149280-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Den Beschwerden wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. 13.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.04.2017 Geschäftszahl W243 2136408-1 Spruch W243 2136353-1/12E W243 2136410-1/8E W243 2136408-1/5E W243 2136409-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E BESCHLUSS 09.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2017 Geschäftszahl W235 2134718-1 Spruch W235 2134718-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E 22.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.04.2015 Geschäftszahl W192 2106134-1 Spruch W192 2106134-1/3E W192 2106133-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 27.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.01.2016 Geschäftszahl W175 2120092-1 Spruch W175 2120092-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.10.2014 Geschäftszahl W168 2011812-1 Spruch W168 2011812-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG idgf stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 20.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.07.2016 Geschäftszahl W175 2130065-1 Spruch W175 2130065-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien,

beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, 27.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2016 Geschäftszahl W233 2138079-1 Spruch W233 2138079-1/3E W233 2138078-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas XXXX

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig. 19.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl I403 2170516-1 Spruch I403 2170516-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben. 13.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2014 Geschäftszahl W211 2004085-1 Spruch W211 2004085-1BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 4. Vorlesung: Fortsetzung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 8.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /3E BESCHLUSS 30.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.11.2016 Geschäftszahl W233 2140492-1 Spruch W233 2140492-1/2E W233 2139546-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl W205 2014713-1 Spruch W205 2014713-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl L516 2012964-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter

Mehr

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen. 19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX,

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E. Beschluss 09.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2017 Geschäftszahl W144 2146131-1 Spruch W144 2146131-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.06.2017 Geschäftszahl W111 1242037-4 Spruch W111 1242037-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M.,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0154 und 0158 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /12E W /8E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /12E W /8E 24.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.09.2014 Geschäftszahl W105 2008988-1 Spruch W105 2008984-1/12E W105 2008989-1/8E W105 2008985-1/6E W105 2008986-1/6E W105 2008987-1/7E W105 2008988-1/6E BESCHLUSS

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl W185 2106264-1 Spruch W185 2106264-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2015/18/0192 bis 0195 9 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.10.2014 Geschäftszahl W153 2007377-1 Spruch W153 2007377-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Schließlich hat die BF am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Schließlich hat die BF am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W144 2162299-1 Spruch W144 2162299-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 3E W /3E 24.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2016 Geschäftszahl W235 2137338-1 Spruch W235 2137338-1/ 3E W235 2137340-1/3E W235 2137336-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 28.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.12.2016 Geschäftszahl W182 1261737-2 Spruch W 182 1261737-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über

Mehr

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, 11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2015 Geschäftszahl G309 2014294-1 Spruch G309 2014294-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E W /9E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E W /9E 21.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.04.2017 Geschäftszahl W185 2131539-1 Spruch W185 2131538-1/9E W185 2131539-1/9E W185 2131534-1/9E W185 2131537-1/9E W185 2131536-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48. 28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 12.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.06.2014 Geschäftszahl W142 1433520-1 Spruch W142 1433520-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, 24.4.2017 Dr. Carsten Hörich Aktuelle Zahlen 25.04.2017 Dr. Carsten Hörich 2 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. 11.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.08.2017 Geschäftszahl W240 2166951-1 Spruch W240 2166951-1/2E W240 2166955-1/2E W240 2166949-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens und brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens und brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. 30.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2014 Geschäftszahl W153 2007657-1 Spruch W153 2007657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC

Mehr

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß 33 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß 33 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W222 2159397-1 Spruch W222 2159397-1/7E W222 2159397-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idf BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig. 24.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.02.2014 Geschäftszahl W149 1438752-1 Spruch W149 1438752-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.11.2017 Geschäftszahl L514 2135119-1 Spruch L514 2135119-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Mariella

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 03.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.08.2017 Geschäftszahl G311 2138532-1 Spruch G311 2138532-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2016 Geschäftszahl I411 2125703-1 Spruch I411 2125703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v M 3 S VG München, Beschluss v. 28.08.2015 M 3 S 15.50616 Titel: einstweiliger Rechtsschutz, Ungarn, Abschiebunganordnung, systematischer Mangel, sicherer Drittstaat, Übernahmeerklärung, Abschiebungshindernis

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/34293/2014-3 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.10.2017 Geschäftszahl W185 2149847-1 Spruch W185 2149847-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 12.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 12.08.2014 Geschäftszahl VGW-151/046/23463/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 15.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2016 Geschäftszahl W211 2127691-1 Spruch W211 2127682-1/2E W211 2127685-1/2E W211 2127687-1/2E W211 2127689-1/2E W211 2127691-1/2E W211 2127693-1/2E IM

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.02.2016 Geschäftszahl I403 1422912-2 Spruch I403 1422912-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W125 2013803-1 Spruch W125 2013803-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die

Mehr

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig.

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig. 24.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.11.2016 Geschäftszahl I405 2140292-1 Spruch I405 2140292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig

Mehr

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d

5 A 194/14 Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom T a t b e s t a n d 20 Abs. 3 Dublin III VO (EUV 604/2013) ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 und 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 und 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl W184 2132780-1 Spruch W184 2132780-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als

Mehr

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT

INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT INPUTS ZUM VERFAHREN VOR DEM LANDESVERWALTUNGSGERICHT W I E N, 2 3. 0 3. 2 0 1 7 M A G. C L A U D I A J I N D R A - F E I C H T N E R ZUSTÄNDIGKEIT NACH B-VG Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG idf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle

Mehr

I.) Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 und 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

I.) Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 und 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 11.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.01.2017 Geschäftszahl W242 2142933-1 Spruch W242 2142933-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 30.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.11.2015 Geschäftszahl I403 1434627-2 Spruch I403 1434627-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.01.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.01.2016 Geschäftszahl W184 2114733-1 Spruch W184 2114733-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL nach

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 19.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2015 Geschäftszahl W114 1414878-1 Spruch W114 1414878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W124 1438159-1 Spruch W124 1438159-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS 02.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2016 Geschäftszahl L508 2107262-1 Spruch L508 2107262-1 /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 12.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.04.2018 Geschäftszahl W197 2178054-3 Spruch W197 2178054-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter

Mehr