Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens und brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Verf.Zl: / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 5 AsylG 2005 idgf und 61 FPG idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgf nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens und brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Heimatstaat 2002 oder 2003 verlassen habe und mit einem Boot nach Italien gelangt sei, wo er sich bis aufgehalten habe. Er sei mit dem Zug illegal nach Österreich eingereist. Seine Heimat habe er wegen Arbeitsuche verlassen. Außerdem sei er wegen eines Streits mit Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am einen Asylantrag in der Schweiz stellte. Das Bundesasylamt richtete am ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III- Verordnung an die Schweiz. Mit am eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters an, dass er über seinen Fluchtweg falsche Angaben gemacht habe, da er nicht in die Schweiz zurückkehren wolle. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden. Daher habe er Schmerzen im linken Schulterbereich. Er sei deshalb auch schon in einem Krankenhaus gewesen und legte einen medizinischen Befund vor. Von 2011 bis 2013 sei er in der Schweiz gewesen. Dann sei er nach Italien und von dort nach Österreich gefahren. Er wolle nicht in die Schweiz zurück, da er fürchte ins Gefängnis zu kommen. In der Schweiz werde man schlecht behandelt und er möchte ein ruhiges, normales Leben führen. Außerdem habe er in der Schweiz einen negativen Bescheid und die Aufforderung das Land zu verlassen, erhalten. Auf Anfrage gab Seite 1 von 11

2 der Beschwerdeführer an, dass er die Übergriffe durch Polizisten angezeigt habe. Dabei sei aber nichts herausgekommen. Er sei 2012 von zwei Polizisten geschlagen worden und dann ins Krankenhaus gebracht worden. Die Schläge seien grundlos gewesen. Bindungen zu Österreich, insbesondere familiäre, finanzielle, private oder berufliche habe er keine. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III - Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß 61 Absatz 1 FPG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß 61 Absatz 2 FPG zulässig ist. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt): "Allgemeines zum schweizerischen Asylverfahren Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylsuchenden jene zu erkennen, die nach den beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylgesuche wird innerhalb von drei Monaten entschieden. (BFM - Bundesamt für Migration: Asylrecht, , Zugriff ) Asylverfahren Die für Asylverfahren zuständige Behörde ist das Bundesamt für Migration (Art. 6a). Jede Äußerung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch (Art. 18). Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19). (Asylgesetz vom 26. Juni 1998; Stand: 1. April 2011; Zugriff Folgend: Asylgesetz 1998) Das Asylgesuch ist die Bitte eines ausländischen Staatsbürgers um Aufnahme in der Schweiz. Ein Asylgesuch ist an keine Formvorschriften gebunden. Es kann mündlich oder schriftlich bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, an einem Grenzposten oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens vorgebracht werden. Bei der Einreichung des Asylgesuchs informiert der Gesuchsteller die Schweizer Behörden über seine Identität und belegt diese wenn möglich mit offiziellen Dokumenten. Er benennt die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegen. Asylbewerber, die sich der Bedeutung des Verfahrens bewusst sind, bemühen sich, Aussagen zu ihrer persönlichen Situation durch entsprechendes Beweismaterial zu belegen. Die meisten Asylgesuche werden direkt bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) eingereicht. Falls der Gesuchsteller bereits im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung ist, kann das Asylgesuch auch bei der Fremdenpolizei des Wohnkantons eingereicht werden. (BFM - Bundesamt für Migration: Asylgesuch, , Zugriff ) Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.b. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Seite 2 von 11

3 Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Rund 75% der Asylsuchenden geben bei der Einreichung ihres Asylgesuchs keine amtlichen Identitätspapiere ab, wodurch die Identifizierung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 60 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann. Die Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) befinden sich in Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen und Altstätten. (BFM - Bundesamt für Migration: Empfang, , / Übersicht Empfangsund Verfahrenszentren, , beide Zugriff ) Das Asylverfahren wird wieder aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a). (Asylgesetz 1998) Dublin II Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen. (BFM - Bundesamt für Migration: Abschluss des Dublin-Verfahrens, , erfahren.html, Zugriff ) Rechte und Pflichten des Asylwerbers Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offen legen; in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8). (Asylgesetz 1998) 2010 gab es in der Schweiz Asylanträge von Personen. Die Behörden entschieden über Anträge Personen erhielten Flüchtlingsstatus. Die Behörden gewährten subsidiären Schutz für Personen, die nicht als Konventionsflüchtlinge anerkannt wurden gab es derartige Fälle, womit Ende Personen in der Schweiz subsidiär schutzberechtigt waren. (USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, ) Non-Refoulement Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot Seite 3 von 11

4 berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5). (Asylgesetz 1998) Die Regierung gewährte in der Praxis Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Lebens oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Switzerland, ) Versorgung Mittellose Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen, Schutzbedürftige und anerkannte Flüchtlinge werden durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt. Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Kantone zuständig. In einigen Kantonen ist diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert worden, in anderen Kantonen wurden Hilfswerke damit beauftragt. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe - also beispielsweise die Höhe des Unterstützungsbudgets - erfolgt nach kantonalem Recht, wobei die Höhe der Bundesabgeltung den Sozialhilfestandard für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wesentlich zu beeinflussen vermag. Anerkannte Flüchtlinge sind in Bezug auf die Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen. Sie werden von der Sozialhilfe in der am Wohnort üblichen Höhe unterstützt. Ungefähr 70% der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und der anerkannten Flüchtlinge wurden im Jahr 2008 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Die Aufwendungen des Bundes für die Abgeltung der Sozialhilfeleistungen betrugen im gleichen Jahr rund 299 Millionen Franken für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen und rund 64 Millionen Franken für anerkannte Flüchtlinge. Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereiche der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem Bundesamt für Migration ist. (BFM - Bundesamt für Migration: Sozialhilfe, , Zugriff ) Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht. (BFM - Bundesamt für Migration: Nothilfe, Zugriff ) Alle Asylsuchenden bzw. Ausreisepflichtigen sind bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz krankenversichert und haben daher Anspruch auf Leistungen gemäß Krankenversicherungsgesetz. (Anfragebeantwortung des schweizerischen Bundesamtes für Migration (BFM), ) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden; die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation; die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln (Art. 25). (Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Stand am 1. Januar 2012, Zugriff )" Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und unterbliebene Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird. Es wird im Wesentlichen auf das im Verfahren Vorgebrachte verwiesen. Da er in der Schweiz Seite 4 von 11

5 bereits eine negative Entscheidung erhalten habe, bekomme er dort nur mehr Nothilfe und in einem beschleunigten Verfahren drohe ihm eine Abschiebung nach Tunesien. In einem Zusatzschreiben gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass er nicht in die Schweiz zurück möchte. Er wolle in Frieden leben und ein sicheres Leben haben. Daher wolle er in Österreich bleiben. Am wurde den Behörden in der Schweiz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den durch ihn persönlich vor der Behörde getätigten Angaben. Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Am stellte er einen Asylantrag in der Schweiz, welcher abgelehnt wurde. Daraufhin reiste er über Italien illegal nach Österreich. Die Behörde richtete am ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Zif. b Dublin III- Verordnung an die Schweiz. Mit am eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom teilte Österreich der Schweiz mit, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers unterbleibt, weil dieser untergetaucht sei. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der Beschwerdeführer leidet zurzeit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der EURODAC-Abfrage sowie der Zustimmungserklärung der Schweiz. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur schweizerischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Besondere individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den in den Länderfeststellungen getroffenen Feststellungen klar und substantiell widersprechen würden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Seite 5 von 11

6 " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.... (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird,... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idf BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: " 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privatoder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Seite 6 von 11

7 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: " 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß 68 Abs. 1 AVG oder (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß 28 AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Abs. 1: "(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1 und 2: "(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 17 Abs. 1: "(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt." Art. 18 Abs. 1 lit. d: Seite 7 von 11

8 (1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:... d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II- Verordnung, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH , U 462/12). Wie zu den Feststellungen und zur Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Ungarn stellte. Auf Basis des EURODAC-Treffers nahm die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn auf, und Ungarn stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu und führt nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren, was angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP): "Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin- Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH , 99/20/0573, mwn auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom , 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin- Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen." Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH , B 336/05; , G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH , 2006/01/0949; , 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung. Seite 8 von 11

9 Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom , C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom , 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen: Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung. Die Schulterschmerzen wurden in einem Krankenhaus behandelt, sind aber laut Befund nicht schwerwiegend. Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR , 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, , 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR , 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; , 4701/05, Ayegh; , 24171/05, Karim; , 14492/03, Paramsothy; VfGH , U 591/09; , B 2400/07; VwGH , 2008/01/0312; , 2007/01/0515). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen jedenfalls keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Schweiz als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass er nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in der Schweiz die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Seite 9 von 11

10 Schon vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz rücküberstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben somit unwahrscheinlich, dass in der Schweiz Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass die Schweiz ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkäme. Die Schweiz stimmte jedenfalls der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst keine Umstände ins Treffen, die systemische Mängel im schweizerischen Asylverfahren nahelegen könnten und wurde auch sonst kein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei aus individuellen Gründen Gefahr liefe, in der Schweiz in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, erstattet. Bezüglich der behaupteten Misshandlungen durch Polizisten in der Schweiz schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Meinung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht nur nicht glaubhaft, sondern, da sich der behauptete Vorfall im Jahr 2012 ereignete, steht dieser in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Asylantrag in Österreich. Im Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylwerber nach einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, alleine nicht ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH , Zl. 2005/20/0095). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen. Seitens des Bundesamtes wurde somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, weshalb die Rechtsvermutung des 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen: Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idf BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Seite 10 von 11

11 Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 11 von 11

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