Die Berufung von K. J. P. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAL, wird gemäß 4 AsylG abgewiesen.

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-XII/36/01 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idf BGBl. I Nr. 4/1999 und BGBl. I Nr. 82/2001, entschieden: Die Berufung von K. J. P. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAL, wird gemäß 4 AsylG abgewiesen. Text BEGRÜNDUNG Folgender Sachverhalt ist unstrittig: Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er ist am von Duala/Kamerun per Flugzeug nach Zürich/Schweiz gereist. Dort kam er am gegen 6:30 Uhr an. Bei der Einreise in der Schweiz hat er einen nicht auf seine Person lautenden europäischen Reisepass vorgewiesen, woraufhin ihm die Einreise gestattet wurde. In der Folge gelangte der Asylwerber, auf der Ladefläche eines LKW versteckt, nach Österreich und kam am , ca. um 3 Uhr morgens nach Linz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Asylwerber darüber hinaus folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt an: Er habe in Kamerun sowohl gegen die Schweiz als auch gegen Frankreich demonstriert. Deshalb habe ihm ein Landsmann geraten, dass er nicht in der Schweiz bleiben, sondern in ein anderes Land weiterreisen solle. Er habe Angst, dass die Regierung von Kamerun Kontakte mit der Schweiz habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, in der Schweiz um Asyl anzusuchen, obwohl er wisse, dass er in der Schweiz einen Asylantrag stellen könne. Er wolle nicht in die Schweiz gebracht werden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung: Der Asylwerber sei vor der Einreise in das Bundesgebiet in der Schweiz aufhältig gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, dort Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Schweiz habe die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK samt dem 11. Zusatzprotokoll ratifiziert. Weiters habe die Schweiz gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze der GFK umgesetzt habe. 4 AsylG sei anwendbar, weil mit der Schweiz kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen abgeschlossen worden sei. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung: Seite 1 von 5

2 Das schweizer Asylgesetz sehe sogenannte Nichteintretens-Entscheidungen vor. Diese seien beispielsweise dann zu erlassen, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben würden, die eine Identifizierung erlauben (Art. 32 Abs. 2 des schweizerischen Asylgesetzes). Gegen die sogenannten Nichteintretens-Entscheidungen sei eine Beschwerde zulässig, der die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Dem Betroffenen bleibe lediglich eine Frist von 24 Stunden, um die Gewährung aufschiebender Wirkung zu beantragen. Diese äußerst kurze Frist sei nicht mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) zu vereinbaren. Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe eine derart kurze Frist als verfassungswidrig erkannt. Im Übrigen könne bei sogenannten Nichteintretens-Entscheidungen der sofortige Vollzug einer nach 44 des schweizerischen Asylgesetzes erlassenen Wegweisungsverfügung angeordnet werden, was ebenfalls den Verfahrensgrundsätzen des österreichischen Asylrechts widerspreche. Im Falle einer Rückkehr in die Schweiz wäre der Asylwerber durch eine verfassungswidrige, weil unangemessen kurze Berufungsfrist beschwert und käme ihm auch kein ausnahmsloses Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens zu. Bereits aus diesen Gründen bestehe keine Möglichkeit, in der Schweiz Drittstaatsicherheit im Sinne des 4 AsylG zu erlangen. Im Übrigen sei der Berufungswerber in der Schweiz gemäß 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht. Er habe nämlich aus in seiner Person liegenden Gründen Angst vor einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und wäre selbst unter der Annahme, dass ihm dort Asyl gewährt würde, einer "immensen Gefahr" ausgesetzt. Es würden sich nämlich ein Ex- Präsident einer regierungsnahen Studentenorganisation und ein weiteres Mitglied dieser Organisation derzeit in der Schweiz aufhalten. Der Berufungswerber werde hingegen der Opposition zugerechnet und sei möglichen Übergriffen dieser in der Schweiz lebenden Personen ausgesetzt, die bereits während der Studienzeit in Kamerun Personen umgebracht hätten. Im Übrigen besitze die Schweiz ein sehr gutes Verhältnis zur Regierung von Kamerun, dies deshalb, weil der Präsident der Republik Kamerun "immense Geldbeträge auf schweizer Konten transferiert" habe. Deshalb würden Oppositionelle aus Kamerun in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt und komme es sehr häufig zu Abschiebungen nach Kamerun. Der Asylwerber habe in seiner Studienzeit Mitte der Neunziger Jahre gegen die Schweiz und gegen Frankreich demonstriert, er habe auch öffentlich zum Boykott von Produkten aus der Schweiz und aus Frankreich aufgerufen. Er könne nicht damit rechnen, dass in der Schweiz ein faires Verfahren durchgeführt werde. Es werde darauf verwiesen, dass auch ständiges Sichversteckt-halten-müssen als unmenschlich und erniedrigend im Sinne des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung hat die erkennende Behörde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in folgende vom Verhandlungsleiter beigeschaffte Berichte und Gesetzestexte:? schweizerisches Asylgesetz vom , Asylverordnung über Verfahrensfragen vom und Verordnung über die schweizerische Asylrekurskommission vom , jeweils in der gültigen, der im Internet zugänglichen systematischen Sammlung des Bundesrechts entnommenen Fassung (Beilagen I bis III),? schweizerische Asylstatistik 2000 vom (Beilage IV),? der schweizer Zeitschrift "Asyl" entnommene Gutachten bzw. Artikel betreffend Nichteintreten auf Asylgesuche bei fehlenden Ausweispapieren oder illegalem Aufenthalt, die neuen Nichteintretensgründe und Rechtschutzdefizite im Empfangsstellenverfahren (Beilagen V bis VII). Weiters wurden folgende vom Berufungswerber vorgelegte Urkunden bzw. Dokumente erörtert:? Aussendung der Organisation SOS Struggles of Students vom (Beilage A),? Führerschein des Berufungswerbers, ausgestellt von der Republik Kamerun am (in Kopie als Beilage B zum Akt genommen). Weiters wurde der Berufungswerber ergänzend als Partei vernommen. Auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens werden - zusätzlich zu den im ersten Absatz angeführten unstrittigen Tatsachen - folgende Tatsachenfeststellungen getroffen: Die Schweiz hat am die Genfer Flüchtlingskonvention, am die EMRK und am das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK ratifiziert. In der Schweiz steht das Asylgesetz (Ursprungsfassung vom ) in Kraft (siehe den Gesetzestext Beilage I). In diesem Gesetz wird ua. festgehalten, dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2) und wird der Flüchtlingsbegriff in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention definiert (Art. 3). Das Asylgesetz enthält ein Refoulement-Verbot im Sinne des Art. 33 GFK (Art. 5 des schweizerischen Asylgesetzes). Das schweizerische Asylgesetz enthält keine Frist, durch welche die Asylantragstellung beschränkt würde. Seite 2 von 5

3 Über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz entscheidet gemäß Art. 25 des schweizerischen Asylgesetzes das Bundesamt für Flüchtlinge. Über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet gemäß Art. 105 des schweizerischen Asylgesetzes in allen wesentlichen Fällen (zb. Verweigerung des Asyls und Nichteintreten auf ein Asylgesuch, Wegweisung) die schweizerische Asylrekurskommission - eine aus Richtern zusammengesetzte unabhängige Behörde - in zweiter und letzter Instanz. Auf das Verfahren der Asylrekurskommission ist grundsätzlich das schweizerische Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, das in Art. 50 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen vorsieht. Grundsätzlich sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zum Aufenthalt berechtigt (Art. 42 des schweizerischen Asylgesetzes, zu den Ausnahmen siehe unten). Art. 32 bis Art. 34 des schweizerischen Asylgesetzes enthalten sogenannte "Nichteintretensgründe". Gemäß Art. 32 Abs. 2 wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen; b. die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung auf Grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzten; d. in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das sie nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären; e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, außer die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Gemäß Art. 33 wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Gemäß Art. 34 wird auf Gesuche oder Beschwerde von Asylsuchenden aus bestimmten vom Bundesrat festzusetzenden verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten, außer es gebe Hinweise auf Verfolgung. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des schweizerischen Asylgesetzes kann bei Nichteintretens-Entscheiden nach den zitierten Art. 32 bis 34 der sofortige Vollzug einer Wegweisungs-Verfügung (Ausweisung) angeordnet werden. Weiters kann eine sofort vollstreckbare Wegweisung angeordnet werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 42 des schweizerischen Asylgesetzes). Ist nach den genannten Bestimmungen der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet worden, so muss der Fremde gemäß Art. 112 des schweizerischen Asylgesetzes innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Das Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens ist demnach nur mit der genannten Einschränkung hinsichtlich sofort vollstreckbarer Wegweisungsverfügungen gewährleistet. Hinsichtlich des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens werden ergänzend folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber in der Schweiz Bedrohungen seitens dritter Personen ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass Oppositionsangehörige aus Kamerun, die in der Schweiz Zuflucht suchen, dort regelmäßig Bedrohungen seitens dritter Personen ausgesetzt wären. Der Berufungswerber verfügt über einen am Republik Kamerun ausgestellten Führerschein. Zur Praxis der schweizer Asylbehörden wird Folgendes festgestellt: Laut der Asylstatistik Beilage IV waren am in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge aufhältig. Im Jahr 2000 wurde 2061 Gesuchstellern Asyl gewährt. Die Anerkennungsquote betrug im Zeitraum Januar bis Dezember 2000 insgesamt 6,4 %, wobei den Staatsangehörigen verschiedenster Länder Asyl gewährt wurde (siehe Seite 11 der Beilage IV). Beweiswürdigung: Seite 3 von 5

4 Die Feststellungen zur schweizer Rechtslage gründen sich auf die Gesetzes- und Verordnungstexte Beilagen I bis III. Die Feststellungen betreffend die in der Schweiz lebenden, anerkannten Flüchtlinge, die Anerkennungsquoten etc. stützen sich auf die Statistik Beilage IV. Die Feststellung, dass der Berufungswerber über ein Identitätsdokument verfügt, gründet sich auf den von ihm selbst in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Führerschein der Republik Kamerun (in Kopie als Beilage B zum Akt genommen). Zu den Negativ-Feststellungen betreffend die vom Berufungswerber behauptete Gefährdung in der Schweiz: Der Berufungswerber behauptet, dass er in der Schweiz Bedrohungen seitens einzelner, dort lebender Staatsangehöriger von Kamerun ausgesetzt sein könnte. Er kann jedoch keine konkreten Ereignisse nennen, die eine derartige Vermutung erhärten würden. Er konnte keine, in der Schweiz bereits vorgefallenen Bedrohungen oder Übergriffe gegen seine Gesinnungsgenossen nennen, sondern stützt sich nur auf die Vermutung, dass zwei in der Schweiz lebende Personen gegen ihn gewaltsam vorgehen könnten. Auch die Behauptung des Berufungswerbers, wonach die Regierung von Kamerun gewaltsam gegen Oppositionelle vorgehe, lässt keineswegs darauf schließen, dass auch einzelne in der Schweiz lebende Anhänger dieser Regierung gegen Flüchtlinge mit oppositioneller Gesinnung gewaltsam vorgehen würden. Auch das Schreiben Beilage A nennt keine konkreten Vorfälle oder Hinweise, die auf eine Bedrohung des Berufungswerbers in der Schweiz hindeuten könnten, sondern erschöpft sich ebenfalls in Behauptungen, die sich auf zwei namentlich genannte in der Schweiz lebende Staatsangehörige von Kamerun und politische Kontakte zwischen den Staaten beziehen. Diese allgemeinen Behauptungen reichen nicht aus, um eine konkrete Bedrohung des Berufungswerbers glaubhaft zu machen. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: Zwischen Österreich und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen, weshalb die Regelung des 4 Asylgesetz in der Fassung BGBl. I 82/2001 anzuwenden ist. Gemäß 4 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Nach 4 Abs. 2 AsylG besteht für Fremde Schutz im sicheren Drittstaat, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz (FrG) bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der GFK bereits eine Entscheidung getroffen haben. Die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 AsylG sind gemäß 4 Abs. 3 AsylG in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat. Mangelnde Drittstaatsicherheit kann auf Grund eines Sachverhaltes, der einem bestehenden Rechtsakt des Rates der Europäischen Union entspricht, nicht eingewendet werden. Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass die sogenannte Drittstaatsicherheit nur dann vorliegen kann, wenn der Fremde letztlich - in welchem Staat auch immer - Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hat. Aus 4 Abs. 3 letzter Satz (neu eingefügt durch die Novelle BGBl. I 82/2001) ergibt sich nunmehr, dass bestimmte, in "bestehenden Rechtsakten des Rates der Europäischen Union" enthaltene Standards nicht unterschritten werden dürfen. Zu diesen Rechtsakten zählt ua. die Entschließung des Rates vom über Mindestgarantien für Asylverfahren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 274 vom , Seiten 13 bis 17). Diese Entschließung sieht ua. vor, dass dem Asylbewerber Gelegenheit geboten werden soll, sich über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung und die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln in einer Sprache, die er versteht, zu informieren oder informiert zu werden (Punkt 15). Weiters sieht die Entschließung vor, dass dem Asylbewerber eine hinreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Vorbereitung seiner Argumentation einzuräumen ist (Punkt 16) und dass der Asylbewerber, solange noch keine Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist, grundsätzlich im Seite 4 von 5

5 Hoheitsgebiet des betreffenden Staates bleiben kann (Punkt 17). Hinsichtlich offensichtlich unbegründeter Asylanträge dürfen bestimmte Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorgesehen werden (vgl. die Punkte 18 bis 22 der Entschließung). Das Asylverfahren, zu welchem der Fremde letztlich Zugang haben muss, muss solcherart bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen, zu welchen - sofern der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist - die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels in einer angemessenen Rechtsmittelfrist und die rechtliche Möglichkeit des Aufenthaltes bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag zu zählen sind. Eine Prüfung der schweizer Rechtslage ergibt, dass das schweizer Asylgesetz (siehe die in den Feststellungen im einzelnen zitierten Gesetzesbestimmungen) die genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt und dem Berufungswerber die Möglichkeit einräumt, in der Schweiz ein den genannten Standards entsprechendes Asylverfahren (inhaltliche Prüfung des Asylantrages) zu erlangen. Dieses Ergebnis könnte lediglich durch die in den Feststellungen im einzelnen zitierten Bestimmungen in Frage gestellt werden, die bei Vorliegen sogenannter Nichteintretens-Gründe die Erlassung einer sofort vollstreckbaren Wegweisungs-Verfügung erlauben, gegen welche lediglich innerhalb einer 24-stündigen Frist Rechtsmittelfrist eingelegt werden könne. Es erschiene nämlich im Hinblick auf die Kürze der Rechtsmittelfrist zweifelhaft, ob ein effektiver Rechtsschutz durch die Überprüfungsinstanz sichergestellt wäre (vgl. zur Problematik beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 99/20/0246 und vom , Zl. 99/01/0408, 0409, jeweils zur Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle BGBl. I 82/2001). Die erkennende Behörde ist jedoch der Ansicht, dass sich das genannte Problem betreffend Kürze der Rechtsmittelfrist gegen sofort vollstreckbare Wegweisungsverfügungen im konkreten Fall nicht stellt. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, verfügt der Berufungswerber über ein Identitätsdokument, und zwar über einen Führerschein der Republik Kamerun, weshalb der Nichteintretensgrund des Art. 32 Abs. 2 lit a des schweizerischen Asylgesetzes nicht gegeben sein kann. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass irgendwelche sonstigen in den Art. 32 bis 34 des schweizerischen Asylgesetzes enthaltene Nichteintretensgründe gegeben sein könnten und kann daher auch die Erlassung einer sofort vollstreckbaren Wegweisungsverfügung nicht in Betracht kommen. Es demnach davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Drittstaat Schweiz Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren haben wird, das sämtliche vom österreichischen Asylgesetz ivm den Vorschriften der Europäischen Union geforderte Standards erfüllt, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb angemessener Frist und die Überprüfung der Entscheidung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz sicherstellt. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungswerber im konkreten Fall Schutz im Drittstaat Schweiz finden kann, weshalb sein in Österreich gestellter Asylantrag gemäß 4 Asylgesetz zurückzuweisen ist. Der Einwendung des Berufungswerbers, wonach in der Schweiz wegen allfälliger politischer Beziehungen zu Kamerun parteilich und allenfalls zum Nachteil des Asylwerbers entschieden werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass das schweizerische Asylgesetz eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine unabhängige, gerichtsartige Behörde, nämlich die schweizerische Asylrekurskommission ermöglicht, weshalb eine politisch motivierte, parteiliche Entscheidung ausgeschlossen erscheint. Was die vom Berufungswerber behauptete unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung in der Schweiz betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass die vom Berufungswerber behaupteten Bedrohungen nicht festgestellt werden können (siehe die diesbezügliche Negativ-Feststellung und die Beweiswürdigung zu diesem Punkt). Selbst im hypothetischen Fall, dass die Behauptungen des Berufungswerbers zutreffen würden, wonach ihn zwei in der Schweiz lebende Staatsangehörige von Kamerun allenfalls bedrohen könnten, wäre es dem Berufungswerber zumutbar, sich unter den Schutz der schweizer Behörden zu stellen und bei diesen Behörden um entsprechenden Schutz nachzusuchen. Zusammenfassend gesehen, liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen des 4 AsylG (Schutz im sicheren Drittstaat Schweiz) vor, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war. Seite 5 von 5

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