SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER BERUFUNGSVERHANDLUNG VOM VERKÜNDETEN BESCHEIDES

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /4-XII/36/02 Spruch SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER BERUFUNGSVERHANDLUNG VOM VERKÜNDETEN BESCHEIDES BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idf. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden: Der Berufung von K. S. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAW wird stattgegeben und K. S. gemäß 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß 12 leg. cit wird festgestellt, dass K. S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text BEGRÜNDUNG Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben am in das Bundesgebiet eingereist und hat am einen Asylantrag eingebracht. Vor dem Bundesasylamt brachte er - kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor: Er gehöre zur Volksgruppe der Tigray und spreche neben der amharischen Sprache auch die Sprache Tigrinya. Er habe seine Heimatstadt A. etwa im verlassen müssen. Seine Mutter stamme aus Eritrea, sein Vater aus Äthiopien. Er habe mit seinen Eltern etwa 10 bis 12 Jahre lang in A. gelebt, sein Vater sei in A. verstorben. Im 00. oder sei seine Mutter von der Bezirksbehörde aufgefordert worden, zusammen mit dem Asylwerber Äthiopien zu verlassen. Daraufhin hätten seine Mutter und der Asylwerber Äthiopien mit einem von der Bezirksbehörde zur Verfügung gestellten Bus verlassen müssen. In Eritrea sei der Asylwerber von seiner Mutter getrennt und in ein Militärlager gebracht worden. Der Bruder und die Schwester des Asylwerbers seien hingegen mit der Mutter weitergefahren. Der Asylwerber sei in der Folge zwei Wochen lang zum Zweck der Ausbildung für den Krieg untergebracht worden. Wegen seiner Krankheit (HIV-positiv) sei er bei der Ausbildung geschont worden. Nach zwei Wochen sei er in der Nacht über den Zaun des Militärlagers gesprungen und geflohen. Möglicherweise seien die Wächter eingeschlafen. Vom Armeelager sei er illegal nach Djibuti gelangt und von dort per Schiff weitergereist. Im Falle der Rückkehr nach Äthiopien fürchte er, dass ihm der Aufenthalt in Eritrea vorgeworfen würde. Das Leben in Äthiopien wäre für ihn die Hölle. In Eritrea würde er hingegen ermordet werden, weil er aus dem Armeelager geflüchtet sei. Im Übrigen sei er ein kranker Mensch (HIV-positiv) und wolle gesund werden. In seinem Heimatland sei er in Ermangelung finanzieller Mittel nicht ärztlich behandelt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien jedoch gemäß 8 AsylG für nicht zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung: Seite 1 von 5

2 Die genaue Identität des Asylwerbers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Äthiopien, habe bis zum Jahr 2000 in A. gemeinsam mit seiner Mutter gelebt und dort die Grundschule besucht. Sein Vater sei geborener Äthiopier. Er habe in Äthiopien keine Probleme mit Sicherheitsbehörden gehabt. Er sei HIV infiziert. Dies habe er bereits in Äthiopien gewusst, sich jedoch nicht um eine ärztliche Behandlung gekümmert. Seine Aussagen seien als nicht glaubhaft zu werten. Er beschränke sich auf widersprüchliche, abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben könne er - trotz Nachfrage - nicht machen. Er habe den genauen Inhalt des an seine Mutter gerichteten Schriftstückes, dass zum Verlassen des Landes aufgefordert habe, nicht angeben können. Weder über die Behörde, die Zwangsmaßnahmen verfügt habe, noch über den Tag der Zustellung des behördlichen Schriftstückes habe er Angaben machen können. Auch seine Angaben zum angeblichen Aufenthalt in einem Trainingslager der Armee seien wenig substantiiert. Er habe auch keine Schilderung der unmittelbaren Ereignisse vor der Zwangsausreise aus Äthiopien gegeben. Im Übrigen habe der Asylwerber auf diesbezügliche Frage verneint, dass er mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt habe, was wiederum mit der erzwungenen Ausreise aus Äthiopien im Widerspruch stehe. Im Übrigen ergebe sich aus vorliegendem Berichtsmaterial, dass in Eritrea ausschließlich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, zum Militärdienst eingezogen würden. Da die Angaben des Asylwerbers solcherart als grundsätzlich unwahr zu qualifizieren sei, liege keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von 7 AsylG ivm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Doch habe der Asylwerber eine Bedrohung im Sinne des 57 Abs. 1 FrG glaubhaft gemacht, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien gemäß 8 AsylG für nicht zulässig zu erklären gewesen sei. Die fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich lediglich gegen die Abweisung des Asylantrages und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Zur Begründung wird - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass in den Jahren 1998 bis 2000 Deportationen der aus Eritrea stammenden bzw. von eritreischen Eltern abstammenden Personen stattgefunden hätten. Besondere Schwierigkeiten würden jene Personen betreffen, deren Eltern sowohl Eritrea als auch Äthiopier seien. Der eritreische Staat sei nicht bereit, diese Personen aufzunehmen. Andererseits seien diese Personen in Äthiopien von den Behörden verdächtigt worden, "mit der Sache Eritreas zu sympathisieren" und dieses Land in der Auseinandersetzung mit Äthiopien zu unterstützen. Sie seien daher in Haft genommen und gequält worden. Der Asylwerber sei schriftlich aufgefordert worden, zusammen mit seiner Mutter Äthiopien zu verlassen. Dies im Hinblick auf die eritreische Abstammung seiner Mutter. Er sei aus einem Militärlager geflüchtet. Wäre er von den eritreischen Behörden gefunden worden, wäre er sicherlich über längere Zeit inhaftiert, wahrscheinlich sogar umgebracht worden. Der Asylwerber gelte als fahnenflüchtig und als Verräter. Menschen, die ganz oder teilweise aus Eritrea abstammen, würden von den äthiopischen Behörden verfolgt werden. Andererseits habe die Zwangsverpflichtung zum Militärdienst in Eritrea höchstwahrscheinlich damit zu tun, dass der Berufungswerber nur teilweise von eritreischen Eltern abstamme. Der Berufungswerber wäre im Kriegsfall sicherlich in benachteiligender Weise eingesetzt worden. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach der Berufungswerber keine Probleme mit den Behörden Äthiopiens oder Eritreas gehabt habe, stehe im völligen Widerspruch zu seinen Angaben. Zwar sei zwischen Eritrea und Äthiopien im Dezember 2000 ein Friedensvertrag unterzeichnet worden, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Verfolgungssituation für eritreisch-stämmige Personen in Äthiopien entscheidend verbessert habe. Vielmehr komme es weiterhin zu menschenrechtswidrigen Verfolgungshandlungen. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit, die eritreische Staatsbürgerschaft erwerben zu können, sei nicht zutreffend, da der Berufungswerber keineswegs gezwungen werden könne, eine andere Staatsbürgerschaft anzunehmen bzw. sich um den Aufenthalt in einem fremden Land zu bemühen. Im Übrigen sei die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, wonach unter 18- jährige Personen in Eritrea nicht zum Militärdienst eingezogen würden, in den gegenwärtigen Krisenzeiten nicht zutreffend. Im Falle der Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea habe der Berufungswerber Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu befürchten. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an zwei Terminen ( und ) abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers als Partei sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur Situation in Äthiopien und Eritrea:? Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, insbesondere hinsichtlich des Abschnittes Seite 14 folgende (Beilage I);? Bericht des britischen Home Office vom Oktober 2003 mit dem Titel "Ethiopia Country Report", insbesondere hinsichtlich der Abschnitte und bis (Beilage II);? Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Äthiopien" Weiterbildungsveranstaltung vom 20. November 2002, insbesondere hinsichtlich des Teil II. (Beilage III);? Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2000 mit dem Titel "Deportation ethnischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea" (Beilage IV); Seite 2 von 5

3 ? Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Lagebericht Eritrea vom August 2001" (Beilage V);? Bericht des US-Department of State über die Menschenrechtslage in Eritrea im Jahr 2002 (Beilage VI);? Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin betreffend Behandlung von Deserteuren in Eritrea vom (Beilage VII). Des Weiteren wurde im Hinblick auf die vom Berufungswerber behaupteten krankheitsbedingten Gedächtnisund Konzentrationsstörungen ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. G. P. (OZ 16) eingeholt und in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen. Auf Grundlage der vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahmen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt: Die erkennende Behörde erachtet das oben wiedergegebene Vorbringen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen für glaubhaft und legt dieses der Entscheidung zugrunde. Zur aktuellen Situation in Äthiopien und in Eritrea, insbesondere zur Vertreibung von Personen eritreischer Abstammung aus Äthiopien und zur Behandlung derartiger Vertriebener, werden folgende Feststellungen getroffen: Zwar gilt im äthiopischen Staatsbürgerschaftsrecht der Grundsatz, dass Kinder, die von einem äthiopischen Vater abstammen, äthiopische Staatsangehörige sind. Dennoch wurden zwischen Mitte 1998 und Ende 2000 etwa Äthiopier (teilweise) eritreischer Herkunft zwangsweise nach Eritrea deportiert. Die Auswahl der deportierten Personen erfolgte teilweise nach unsachlichen Kriterien. Vielfach war die wirtschaftliche Situation oder die politische Einstellung der betreffenden Person für die Deportation ausschlaggebend. Mittellose Personen eritreischer Abstammung konnten in großer Zahl in Äthiopien verbleiben. Im Zuge der Deportationen kam es zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Zahlreiche Familien wurden auseinander gerissen. Land und Güter der deportierten Personen wurden von der Regierung vielfach konfisziert und versteigert. Die äthiopische Regierung rechtfertigte ihre Maßnahmen damit, dass sich die betroffenen Personen am Referendum zur Unabhängigkeit Eritreas beteiligt hätten, was ihre Nationalität beweise und ein Sicherheitsrisiko darstelle. Dadurch hätten sie die äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben. Viele der Deportierten sind in Äthiopien geboren und aufgewachsen und haben kaum oder keine Beziehung zu Eritrea. Diejenigen, welche in Eritrea keine familiäre Verbindung hatten, wurden in Flüchtlingslagern untergebracht. Nach Unterzeichnung des Friedensvertrages kam es nur noch vereinzelt zu Ausweisungen eritreischer Staatsbürger oder Personen eritreischer Abstammung. Es kann nicht festgestellt werden, dass derzeit noch derartige Deportationen stattfinden. Doch besteht für Personen, die als Gefahr für die innere Sicherheit betrachtet werden, weiterhin die Gefahr, inhaftiert oder ausgewiesen zu werden. Zwar gibt es seit Anfang 2002 Meldungen, dass einzelne deportierte Eritreer über den Sudan und Kenia nach Äthiopien zurückgekehrt sind und ihre frühere Tätigkeit wieder aufnehmen konnten, doch konnten diese Meldungen bisher nicht bestätigt werden. Es kann lediglich festgestellt werden, dass seit August 2002 ca. 150 Eritreer, die durch die vorläufige Sicherheitszone nach Äthiopien geflohen sind, in Äthiopien aufgenommen wurden, wobei allerdings einige in westliche Aufenthaltsstaaten weitergereist sind. Auch in einzelnen weiteren Fällen kam es mit Unterstützung des internationalen Roten Kreuzes zur Rückführung von Vertriebenen. Eine generelle Rückführung bzw. Rückkehrmöglichkeit besteht derzeit nicht. An die in Äthiopien verbliebenen Personen eritreischer Abstammung (das sind jene Personen, die nicht zwangsweise deportiert wurden) werden in der Regel nur befristete, für die Dauer von sechs Monaten gültige Aufenthaltstitel vergeben. Zur Rechtstellung der aus Äthiopien vertriebenen Personen in Eritrea werden folgende Feststellungen getroffen: Art. 3 der eritreischen Verfassung sieht vor, dass Kinder mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn ein Elternteil die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt. Nach dem eritreischen Staatsbürgerschaftsgesetz hängt die eritreische Staatsbürgerschaft davon ab, ob die betreffende Person bereits 1933 ihren ständigen Aufenthalt in Eritrea hatte. Personen, die bereits 1933 in Eritrea ansässig waren, gelten als eritreische Volkszugehörige. Jeder, der einen Vater oder eine Mutter eritreischer Abstammung hat, erwirbt nach diesem Gesetz automatisch die eritreische Staatsbürgerschaft. In der Praxis wurden die aus Äthiopien vertriebenen Personen eritreischer Abstammung jedoch nicht automatisch als Staatsangehörige anerkannt. Stattdessen erhielten diese bei ihrer Ankunft in Eritrea eine vorläufige sechs Monate gültige Aufenthaltsgenehmigung, die die Betroffenen als Vertriebene aus Äthiopien ausweist. Innerhalb der Seite 3 von 5

4 Geltungsdauer dieses Dokuments haben die Vertriebenen dann die Möglichkeit ihren Aufenthaltsstatus zu klären. Personen, die ihre eritreische Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nachweisen können, erhalten nach erfolgreicher Überprüfung eine sogenannte Blue Card, die einen unbegrenzten Aufenthalt in Eritrea und grundlegende bürgerliche, soziale und wirtschaftliche Rechte gewährt. Verbunden ist mit diesem Status auch die Wehrpflicht. Die Namen dieser Personen werden jedoch gesondert registriert und gelten die Betroffenen offiziell nicht als eritreische Staatsbürger. Voraussetzung für den Erhalt der Aufenthaltsberechtigung (Blue Card) ist der Nachweis der eritreischen Volkszugehörigkeit, der entweder durch das Beibringen von in der Regel drei Zeugen oder durch die Vorlage einer Bescheinigung des Dorfes möglich ist, von welchem die Person abzustammen behauptet. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Im Gegensatz zu der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten, auf seine Person bezogenen Fluchtgründe als glaubhaft zu qualifizieren und der Entscheidung zugrundezulegen sind. Zwar ist einzuräumen, dass die Angaben des Berufungswerbers in manchen Punkten unbestimmt sind und auch in der mündlichen Berufungsverhandlung keine weitere Konkretisierung erfolgt ist. Doch ergibt sich aus dem von der erkennenden Behörde eingeholten psychiatrischneurologischen Gutachten OZ 16, dass der Berufungswerber an einer HIV- Infektion und einer damit verbundenen HIV-Encephalopathie, einer Grand Mal Epilepsie sowie einer Lues latens leidet, woraus aus psychiatrischer Sicht ein organisches Psychosyndrom resultiert. Als Symptome dieses organischen Psychosyndroms konnte bei der Untersuchung durch den Sachverständigen eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, ein nicht kohärenter, nicht immer zusammenhängender Sprachductus, eine allgemeine Verlangsamung, Affektstörungen und Antriebsverminderung sowie eine fassbare Verminderung der zeitlichen Einordnungsfähigkeit im Langzeitgedächtnis und mittleren Gedächtnis sowie Verminderungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen können die unbestimmten Angaben und Erinnerungslücken über vergangene Ereignisse auf diese fassbaren Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zurückgeführt werden. Im Hinblick auf dieses vom Sachverständigen im Gutachten OZ 16 schlüssig dargelegte Krankheitsbild kann aus den teilweise unbestimmten Angaben des Berufungswerbers nicht daraus geschlossen werden, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass der Berufungswerber unbestrittenermaßen der Volksgruppe der Tigray angehört, die teilweise in Eritrea und teilweise in Äthiopien lebt, sodass eine gemischt eritreisch/äthiopische Abstammung durchaus plausibel erscheint. Im Übrigen entspricht das Vorbringen des Berufungswerbers (Deportation aus Äthiopien im Jahr 2000 wegen eritreischer Abstammung) der allgemeinen - aus den Feststellungen ersichtlichen - Situation im Fluchtzeitpunkt. Da das Vorbringen des Berufungswerbers solcherart der allgemeinen Situation im Fluchtzeitpunkt entspricht, im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Berufungswerbers plausibel erscheint und die teilweise Unbestimmtheit des Vorbringens auf krankheitsbedingte Störungen zurückgeführt werden kann, gelangt die erkennende Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren und den Feststellungen zugrundezulegen ist. Die Feststellungen zu den Deportationen aus Äthiopien gründen sich insbesondere auf Seite 26 des Berichts Beilage III und auf die Seiten 14 f des Berichts Beilage I. Im Hinblick auf den Bericht Beilage I, Seite 15, vorletzter Absatz, konnte nicht festgestellt werden, dass deportierte Eritreer die Möglichkeit besitzen, nach Äthiopien zurückzukehren und ihre frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dass lediglich vereinzelte Rückführungen - insbesondere auf Grund humanitärere Aktionen - stattgefunden haben, ergibt sich insbesondere aus dem Bericht Beilage I, Seite 15, letzter Satz des vorletzten Absatzes und Beilage II, Abschnitt f. Die Feststellungen, wonach nach Eritrea deportierten Personen nicht automatisch die Staatsangehörigkeit zuerkannt wird, gründen sich insbesondere auf Seiten 22 f des Berichts Beilage III und Seiten 3 f des Berichts Beilage IV. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: Gemäß 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Seite 4 von 5

5 Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist der Unabhängige Bundesasylsenat der Ansicht, dass die Furcht des Berufungswerbers vor rassisch motivierter Verfolgung wohlbegründet ist. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass der Berufungswerber, obwohl er nach den gesetzlichen Bestimmungen (im Hinblick auf die äthiopische Abstammung seines Vaters) die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, von den äthiopischen Behörden des Landes verwiesen und zwangsweise deportiert wurde. Diese Maßnahmen wurden offenbar deshalb gesetzt, weil der Berufungswerber von einer Eritreerin abstammt und stellen solcherart eine Verfolgung aus Gründen der Rasse im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dar. Zwar mag es zutreffen, dass Deportationen von Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien derzeit nicht mehr stattfinden, doch konnte nicht festgestellt werden, dass den deportierten Personen generell eine Rückkehr nach Äthiopien möglich wäre. Eine derartige Rückkehr wurde bisher (wenn überhaupt) nur in Einzelfällen ermöglicht und hätte der Berufungswerber im Falle eines Rückkehrversuchs damit zu rechnen, dass er neuerlich des Landes verwiesen, allenfalls sogar als angebliches Sicherheitsrisiko inhaftiert würde. Die erkennende Behörde ist daher der Ansicht, dass der Berufungswerber sein Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte offenbar rassisch motivierte Verfolgung - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in das Heimatland im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK (noch) nicht zugemutet werden kann. Es war sohin, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Berufung Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers festzustellen. Es kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt und in Eritrea Zuflucht finden kann. Dies im Hinblick auf die Feststellungen, wonach aus Äthiopien deportierte Personen in Eritrea ungeachtet ihrer Abstammung nicht automatisch als Staatsbürger anerkannt werden, sondern - wenn überhaupt - lediglich eine Aufenthaltsberechtigung erlangen können (siehe zu einem gleichgelagerten Fall VwGH , 2001/01/0089). Seite 5 von 5

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