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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl A /2008 Spruch A /2008/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgf der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß 3 Abs 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am die Gewährung internationalen Schutzes. Die niederschriftliche Erstbefragung erfolgte am 12. Mai Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Nationalität. Er sei einige Tage, nachdem die Ausschreitungen in XXXX begonnen hätten, in XXXX von den syrischen, in Zivil gekleideten Sicherheitskräften verhaftet und 15 Tage inhaftiert worden. Er sei über die Ereignisse von XXXX befragt worden und auch geschlagen worden. Er habe dann in der Folge beim Arbeitsamt fünf Jahre lang keinen Job vermittelt erhalten. Am wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Vom Militärdienst sei er aus gesundheitlichen Gründen befreit gewesen, da sein linkes Bein etwas kürzer sei als sein rechtes. Von 2001 bis 2007 habe er in Damaskus als Verkäufer von Computerersatzteilen und auch als selbständiger Kleidungsverkäufer gearbeitet. Er habe einen älteren Bruder, der seit 12 Jahren in Holland lebe, mit einer Holländerin verheiratet sei und auch zwei Kinder habe, mehr wisse er aber nicht. Er sei 15 Tage nach den Ereignissen im Jahre 2004 in XXXX in XXXX in Untersuchungshaft gewesen. Obwohl er nach den Ereignissen im Jahre 2004 und seiner Inhaftierung in XXXX nach Damaskus gezogen sei, sei er weiter vom Geheimdienst auch in Damaskus verfolgt worden. Mindestens einmal im Monat seien Geheimdienstleute zu ihm gekommen und hätten immer wieder versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Sie hätten ihm sogar gedroht, dass sie ihn zum Militär schicken würden, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte er Angst, sofort bei der Ankunft verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Seite 1 von 7

2 Der Beschwerdeführer brachte auch seinen Reisepass zur Bescheinigung der Identität in Vorlage. Auch Unterlagen seine gesundheitliche Beeinträchtigung betreffend. Am wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei wiederholte er seine Angaben vom , führte aber wesentlich detaillierter - siehe Sachverhaltsfeststellungen - aus. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz gemäß 3, Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien nicht zu und wies den Beschwerdeführer gem. 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Syrien aus. Das Bundesasylamt stellte zu Syrien unter anderem folgenden Sachverhalt fest: "Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt XXXX ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 sind die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen worden... Die kurdische Minderheit in Syrien steht schweren Restriktionen im kulturellen und sprachlichen Leben gegenüber... Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig von Schulen und dem öffentlichen Dienst entlassen... Der Großteil der Kurden ist im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft mit allen sich daraus ergebenden bürgerlichen Rechten und Pflichten... Die politische Überwachung, Bespitzelung ist jedoch insbesondere in den hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebieten im Nordosten Syriens sehr intensiv.... Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls aufgrund von Bestechung oder über die "Grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.... Abgeschobene Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und Grund der Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt.... Die Behörden erlaubten im vergangenen Jahr einer gewissen Anzahl von Personen die Rückkehr aus dem Exil. Gleichzeitig gab es im vergangenen Jahr eine starke Zunahme der Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten oder nach Syrien ausgeschafft wurden. Die meisten wurden direkt an der syrischen Grenze oder am Flughafen festgenommen...anklagen erfolgten unter anderem wegen der Mitgliedschaft der Muslimbruderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen, wegen des "Verbreitens von Falschinformationen", wegen "Subversion" oder dem Besitz gefälschter Reisepapiere... Die Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige sollen gefoltert worden sei. Manche Rückgekehrte gelten als "verschwunden.", da keinerlei Nachricht von ihnen existiert... Generell muss davon ausgegangen werden, dass nach den Unruhen im März 2004 die Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylwerber, die nach Syrien zurückkehrten, bzw. von ehemaligen syrischen Staatsangehörigen, die zu Verwandtenbesuchen und ähnlichem nach Syrien gereist sind, verschärft wurden." Das Bundesasylamt stellt die Identität des Beschwerdeführers fest, sprach dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dieses belegen zu können oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu könne. Es lasse sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig entnehmen, weshalb er den Mitarbeiten des syrischen Geheimdienstes nicht einfach hätte mitteilen können, dass er im Zuge der Spitzeltätigkeit nichts herausgefunden habe, um auf diese Weise Schikanen oder Verfolgungen zu entgehen. Hinzu trete, dass es unvereinbar sei, wenn der Antragsteller einerseits behaupte, über mehrere Jahre hinweg beim syrischen Geheimdienst in Evidenz gehalten worden zu sein, andererseits hätte man ihm nicht geglaubt, wenn er ausgesagt hätte, dass er im Rahmen der Spitzeltätigkeit nichts herausgefunden habe. Einen logischen und Seite 2 von 7

3 zusammenhängenden Grund, weshalb sich der syrische Geheimdienst auf einen Informanten einlassen hätte sollen, zu dem keine Vertrauensbasis bestehe, habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise geltend machen können. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit stelle die problemlose legale Ausreise mit dem Original-Reisepass über den Flughafen Damaskus und die Visa-Erteilung dar. Trotz der besagten Verpflichtung, sich allzeit bereit zu halten, sei dem Beschwerdeführer ein Ausreise-Visum erteilt worden, was als augenscheinliches Indiz dafür gewertet werden hätte müssen, dass sich der Beschwerdeführer seiner auferlegten Verpflichtung durch Verlassen Syriens entziehen hätte wollen. Hätte tatsächlich ein Interesse des syrischen Geheimdienstes an der Mitarbeit des Antragstellers bestanden, wäre wohl eine Ausreisesperre aufgrund einer Weisung der Sicherheitsbehörden ergangen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wandte sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, und führte aus, dass nur, weil das Bundesasylamt die Vorgangsweise des syrischen Sicherheitsdienstes nicht nachvollziehen könne, das vom Beschwerdeführer faktisch Geschilderte nicht einfach für unwahr erklärt werden könne. Die Visa-Erteilung und legale Ausreise seien aufgrund der Korrumpierbarkeit der Behörden durch einen Freund erfolgt. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX, Staatsangehöriger Syriens, kurdischer Nationalität. 15 Tage nach den Unruhen im Rahmen der Ausschreitungen des zwischen einer kurdischen und arabischen Mannschaft stattgefunden habenden Fußballspiels in XXXX am XXXX reiste der Beschwerdeführer von Damaskus nach XXXX, um dort Kinderbekleidung einzukaufen, dies deshalb, weil die Waren dort billiger sind. In XXXX, vor dem Studentenheim der Universität, kontaktierte er seinen Cousin telefonisch, weil er nicht in das Studentenheim hineingelassen wurde. Der Cousin teilte ihm mit, dass er warten solle, weil sich die Polizei wegen Unruhen am Universitätsgelände befände. Während der Beschwerdeführer vor dem Studentenheim wartete, kamen vier/fünf in Zivil gekleidete Personen auf ihn zu und musste sich der Beschwerdeführer ausweisen. Nach Vorlage des Ausweises wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er Kurde sei, und als er dies bejahte, musste der Beschwerdeführer in das Auto der fünf einsteigen, wo er sofort geohrfeigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einem Geheimdienstquartier gebracht, dort vier bis fünf Stunden in Arrest genommen und ihm jeglicher Kontakt zu seiner Familie verboten. Danach erfolgte eine vierstündige Einvernahme. Unter anderem fragte man den Beschwerdeführer, was er vor dem Studentenheim wolle, da er kein Student sei. Der Geheimdienst ließ die Antwort, dass er die eingekauften Kleidungsstücke beim Cousin zwischenzeitlich deponieren habe wollen, nicht gelten und warf dem Beschwerdeführer vor, das Mobiltelefon mit Kamerafunktion dazu verwendet zu haben, um die Ausschreitungen und Unruhen zwischen der Polizei und den Kurden zu fotografieren. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin 15 Tage eingesperrt und mehrmals einvernommen. Nach diesen 15 Tagen wurde der Beschwerdeführer nach Damaskus zur Kriminalpolizei überstellt, danach zu einer Dienststelle des Geheimdienstes. Der Beschwerdeführer wurde zwar danach freigelassen, jedoch mit der Auflage, sofort bei der Behörde zu erscheinen, wenn dies verlangt würde. Etwa zwei Monate nach seiner Freilassung wurde die Familie des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer selbst war nicht zu Hause - aufgesucht. Nach seiner Rückkehr, erfuhr der Beschwerdeführer, dass er sich sofort beim Geheimdienst melden solle. Dies tat der Beschwerdeführer am nächsten Tag und verlangten zwei Geheimdienstleute, dass er zukünftig mit dem Geheimdienst zusammenarbeiten möge: Sammeln von Informationen über Kurden aus der Wohngegend des Beschwerdeführers, welche politischen Versammlungen stattfänden; wer sich politisch betätig. Der Beschwerdeführer erbat sich Bedenkzeit, welche ihm auch gewährt wurde und erschienen zwei bis drei Monate später wiederum zwei Personen des Geheimdienstes. Die ursprüngliche Ablehnung des Beschwerdeführers, Spitzeldienste zu leisten, wurde vom Geheimdienst akzeptiert, weil nachvollzogen werden konnte, dass der Beschwerdeführer gerade nicht in seinem Stadtteil Leute ausspionieren will, da er gerade dort von den eigenen Landsleuten gekannt wurde. Ihm wurde aber mitgeteilt, dass ihm im Stadtteil XXXX in Damaskus eine Wohnung zur Verfügung gestellt würde. Dort habe er Informationen über Aktivitäten von Kurden zu sammeln. Der Beschwerdeführer, der in Damaskus als Verkäufer von Computerersatzteilen und Kleidungsstücken einen Verkaufsstand betrieb, geriet ungefähr zehn Tage danach in eine Kontrolle der Gemeindepolizei, welche Seite 3 von 7

4 nachdem der Beschwerdeführer sich dem Zugriff entzog, die Waren mitnahm. Der Beschwerdeführer wechselte mehrmals seinen Standplatz, um entsprechenden Schikanen zu entgehen. Im Dezember 2006 befand sich der Beschwerdeführer beim Verkaufen von Kleidungsstücken neben dem Stand eines Arabers. Dieser sagte dem Beschwerdeführer, dass Kurden unerwünscht seien und dass es viel besser sei, wenn die Kurden endlich das Land verlassen würden. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Polizei schritt ein, und wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zum Geheimdienst gebracht. Dort wurde er drei Stunden lang angehalten. Diesmal erklärte sich der Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit bereit. Der Beschwerdeführer sagte, dass er sich in einer Woche beim Geheimdienst melden werde, tat dies aber nicht und hielt sich bis zum versteckt auf, und zwar bei seinen Onkeln, die in anderen Stadtteilen lebten. Mit Schlepperhilfe unterstützt, reiste der Beschwerdeführer legal aus Syrien aus. Der Reisepass wurde Anfang Jänner 2002 mit einer 6-jährigen Gültigkeit ausgestellt. Im Falle der Rückkehr hat der Beschwerdeführer begründete Angst, dass man ihn, weil er verschwand, ohne Informationen zu liefern, misshandeln/foltern würde bzw. wie ihm einmal angedroht wurde, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Militärdienst schicken würde. Zur Situation in Syrien: Die oben im Verfahrensgang zitierten Sachverhaltsfeststellungen zu Syrien werden hiermit zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Entscheidungsgrundlage: gegenständliche Aktenlage Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Zur Person des Beschwerdeführers: Bereits das Bundesasylamt hat die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage des Reisepasses festgestellt. Die nochmalige Überprüfung des entsprechenden Aktenteiles zeigt die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Feststellung auf. Dem Fluchtvorbringen jedoch war im Gegensatz zur Annahme des Bundesasylamtes die Glaubwürdigkeit nicht zu versagen: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer äußerst detailliert und ausführlich die Geschehnisse in Syrien darstellte. Dabei fällt auf, dass er im Gegensatz zu vielen Beschwerdeführern aus derselben Region von jeglichen Übertreibungen Abstand nahm. Die während der 15-tägigen Inhaftierung vorgefallenen Misshandlungen sind durchaus mit der Ländersituation Syriens vergleichbar. Hinsichtlich der vom Geheimdienst aber geforderten Zusammenarbeit hat es der Beschwerdeführer dabei bewenden lassen, sich auf das Tatsächliche zu beschränken und nicht die Situation übertrieben darzustellen. Die vom Bundesaylamt angenommenen Gründe für die Unglaubwürdigkeit erweisen sich als nicht stichhältig. Bereits der Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes der Argumentation des Bundeasasylamtes "einen logischen und zusammenhängenden Grund, weshalb sich der syrische Geheimdienst auf einen Informanten einlassen hätten sollen, zu dem keine Vertrauensbasis besteht, konnte der Antragsteller nicht einmal ansatzweise geltend machen; der Antragsteller vermochte es wegen der unnachvollziehbaren Angaben nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm die von ihm ins Treffen geführten Verfolgungen gedroht hätten." substantiiert entgegen getreten: Zutreffend führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass deswegen, weil der syrische Geheimdienst sich nicht logisch im Sinne des Verständnisses der Erstbehörde verhalten habe, die Tatsachen, nicht einfach für unwahr und nicht existent erklärt werden können. Seite 4 von 7

5 Paradox mag hier erscheinen, hätte der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Aussageteil etwas übertriebener dargestellt, indem er vielleicht die Schilderung von Misshandlungen eingebaut hätte, wäre dieser Argumentation des Bundesasylamtes der Boden entzogen. Unter dem Aspekt der Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung kann vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen im Übrigen den vom Bundesasylamt selbst angeführten Glaubwürdigkeitskriterien, ausreichende Substantiiertheit, Widerspruchsfreiheit, persönliche Glaubwürdigkeit entspricht, erweist sich das Vorbringen insgesamt gesehen als nicht unglaubwürdig. Auch das Argument mit der Ausreise ist nicht stichhältig: Zunächst ist anzuführen, dass der Pass des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2002, also vor den ins Treffen geführten Schwierigkeiten ausgestellt wurde. Zutreffend hat der Beschwerdeführer aber selbst bereits angegeben, dass offensichtlich nicht nach ihm gesucht würde und insofern die Ausreise problemlos erfolgt sei. Auch wenn der Beschwerdeführer also noch nicht in einem Computer registriert war und sohin seine Ausreise nicht verboten war, kann gerade gegenständlich nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer reiste gerade noch in einem Zeitraum aus, als noch von ihm erwartet werden konnte, dass er sich beim Geheimdienst mit Informationen melden würde. Da er sich auch nach seiner Inhaftierung im Jahre 2004 dem Zugriff des Geheimdienstes nicht entzog, hatte der Geheimdienst offensichtlich auch keinen Grund, den Beschwerdeführer im Computer auf irgendeine Ausreiseverbotsliste setzen zu lassen. Die Feststellung über die Verfolgungsgefahr ergibt sich aus der Überlegung, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal durch seine Inhaftierung im Jahre 2004 auffällig geworden war, sondern auch offensichtlich durch seine Nichtbereitschaft, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, seine feindliche oppositionelle Gesinnung demonstriert hat. Da das Bundesasylamt zufolge den Länderfeststellungen selbst davon ausgeht, dass in Syrien Folter vorkommt und dass sich die Situation nach den Ereignissen 2004 verschärft hatte, ist der Schluss naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien einer dort gängigen menschenrechtswidrigen Behandlung gerade wegen seiner Weigerung, mitzuarbeiten, zugeführt wird. Zur Situation im Herkunftsstaat: Das Bundesasylamt hatte bereits das repressive System Syriens, obwohl die Menschenrechtslage nicht gerade ausführlich dargestellt wird, zumindest so ausreichend skizziert, dass nach der Überprüfung der aktuellen Ländersituation keine entsprechende Abweichung im Sinne einer Verbesserung festgestellt werden. Dementsprechend konnte auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zurückgegriffen werden und ergab sich Entscheidungsreife bereits aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde. Vor dem Hintergrund der als notorisch anzusehenden jüngsten politischen Spannung ist jedenfalls keine Verbesserung der Situation eingetreten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im vorliegenden, am anhängig gewesenen, Verfahren die 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden. Gemäß 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den 4 und 5 AsylG 2005 und nach 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Seite 5 von 7

6 Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz idf BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zb. VwGH , Zl. 99/01/0334; VwGH , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom , Zl. 2000/01/0131; VwGH , Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH , Zl. 93/01/0284; VwGH , Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH , Zl. 94/19/0183, VwGH , Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (z.b. VwGH , Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, das heißt. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH , Zl. 99/20/0519, VwGH , Zl. 99/01/0256, VwGH , Zl. 99/20/0177, VwGH , Zl. 99/20/0203, VwGH , Zl. 2000/20/0291, VwGH , Zl. 2000/01/0153, u.a.). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , Zl. 95/01/0454, VwGH , Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH , Zl. 95/20/0239; VwGH , Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0318). Dies ist gegenständlich gerade vor dem Hintergrund des repressiven Systems Syriens zu bejahen, hatte sich doch der Beschwerdeführer glaubhaft der Zusammenarbeit des syrischen Geheimdienstes entzogen und war bereits, was erschwerend wirkt, schon einmal im Jahre 2004 in den Fokus der "Ermittlungen" des syrischen Seite 6 von 7

7 Geheimdienstes geraten, indem man ihm schon damals während seiner mit Misshandlungen verbundenen Haft eine feindliche Haltung unterstellte. Dem Beschwerdeführer droht vor dem Hintergrund der Ländersituation in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung, welche Verfolgungsintensität aufweist und eben aus einem der in der GFK gelegenen Gründe (unterstellte feindliche politische Gesinnung) erfolgen würde. Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten. Seite 7 von 7

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