Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , ZI , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. In seiner Erstbefragung am selben durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass in Afghanistan die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Lage schlecht seien. Zudem gebe es keine Arbeit. 3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, wortwörtlich auszugsweise Folgendes an: "[ ] FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen? AW: Ich habe 2 Cousins väterlicherseits, ihr Vater ist gestorben und meine Cousins lebten bei uns im Haus. Die Dorfbewohner sagten meinem Vater, dass die beiden Cousins mit den Taliban zusammenarbeiten. Mein Vater Seite 1 von 7

2 wollte das aber nicht. Eines Nachts, als ich geschlafen habe, hörte ich Lärm. Als wir alle aufgewacht sind, sahen wir, dass einer meiner Cousins mit anderen Taliban in unserem Gästezimmer sitzen. Mein Vater sprach mit meinem Cousin und sagte ihm, dass er nichts mit dem Taliban zu tun haben soll, weil die Dorfbewohner dagegen sind und auch die Polizei kommen würde. Mein Cousin sagte zu meinem Vater, dass die Polizei und die Dorfbewohner Kafir (Ungläubige) sind und wenn mein Vater auch gegen die Taliban ist dann ist er auch ein Kafir. Daraufhin gab mein Vater meinem Cousin eine Ohrfeige. Auch mein Cousin gab meinem Vater eine Ohrfeige. Als klar wurde, dass meine Cousins mit den Taliban zusammenarbeiten würden, schickten mich meine Eltern, aus Angst, zu meinem Onkel mütterlicherseits. Meine Cousins waren mit den Taliban unterwegs. Ein Freitag kam mein erster Cousin wieder zurück nach Hause und der andere Cousin kam eine Woche später freitags nach Hause. An einem Freitag, als ein Cousin wieder mal mit den Taliban bei uns zu Hause war, kam die Polizei zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater, mein Cousin und die Taliban mit. Die Dorfältesten sind dann zur Polizei gegangen und haben für meinen Vater gebürgt und der Polizei versichert, dass mein Vater kein Taliban ist. Deshalb hat die Polizei meinen Vater frei gelassen. Der andere Cousin kam dann nach Hause und meinte, dass mein Vater die Taliban bei der Polizei verraten hätte und meinte, dass mein Vater mich zur Polizei geschickte hätte, weil ich nicht zu Hause war. Das stimmte nicht, ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits. Deshalb erschoss mein Cousin meinen Vater. Aus Angst, dass mein Cousin auch mich töten würde, schickte mich mein Onkel aus Afghanistan weg. [ ] LA: Warum glauben Sie, dass Sie Ihr Cousin töten würde? AW: Weil er glaubt, dass mich mein Vater zur Polizei geschickt hätte, aber das stimmt nicht. LA: Wann und wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater erschossen wurde? AW: Mein Onkel hat mich plötzlich zum Schlepper gebracht und hat mir erzählt, dass mein Vater erschossen wurde. LA: Was passierte dann mit Ihrer Mutter? AW: Das weiß ich nicht, ich habe sie nicht mehr gesehen. LA: Wurden Sie von den Taliban persönlich angesprochen? AW: Nein. LA: Hatten Sie je einen persönlichen Kontakt mit den Taliban? AW: Nein. [ ]" 4. Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe. 5. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den Taliban als regierungsfeindlich gelte, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Sippenhaftung in Gefahr schwebe von den Taliban ermordet oder rekrutiert zu werden, weshalb der Beschwerdeführer um Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ersuche. 6. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Seite 2 von 7

3 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] R: Welche Fluchtgründe machen Sie nun geltend? BF: Als ich noch Zuhause mit der Familie gelebt habe, haben Leute aus dem Dorf meinem Vater erzählt, dass meine beiden Cousins sich den Taliban angeschlossen haben. Eines Abends ist ein Cousin namens XXXX gemeinsam mit einigen Taliban zu uns nach Hause gekommen. Er hat mit meinem Vater diskutiert und es kam zu Handgreiflichkeiten. Zu diesem Zeitpunkt war mein zweiter Cousin XXXX nicht Zuhause. Nach diesem Streit hat mich mein Vater zu meinem Onkel mütterlicherseits geschickt, weil er gemeint hat, dass es viel zu gefährlich ist Zuhause zu bleiben. Ich habe die Nacht bei meinem Onkel mütterlicherseits verbracht. Zum Zeitpunkt des Morgengebetes ist plötzlich die Polizei gekommen und sie hat meinem Vater, meinen Cousin XXXX sowie einige andere Taliban festgenommen. Mein Vater wurde dann wieder freigelassen. Als XXXX, mein zweiter Cousin nach Hause gekommen ist und von dem Vorfall erfahren hat, hat er geglaubt, dass mein Vater mich zur Polizei geschickt hat und aus diesem Grund XXXX festgenommen werden konnte. XXXX hat daraufhin meinen Vater erschossen und er ist geflüchtet. Mein Onkel mütterlicherseits hat mich eines Tages von seinem Haus weggebracht und mich bis zum Grenzübergang Torkham zu Pakistan gebracht und mich anschließend einem Schlepper übergeben, der mich dann anderen Leuten übergeben hat, die mich bis nach Europa gebracht haben. Zu den Vorfällen, die sich bei mir Zuhause ereignet haben, gebe ich an, dass ich das meiste von meinem Onkel mütterlicherseits erzählt bekommen habe, während wir zur Grenze gefahren sind. Ich kann auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren, weil ich große Angst vor meinen beiden Cousins habe. Die Polizei hat einen von ihnen gemeinsam mit anderen Taliban festgenommen. Es wurde unterstellt, ich hätte das veranlasst. Sollte ich dorthin zurückkehren müssen, bin ich mir sicher, dass meine Cousins mich töten werden. R: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? BF: Ja. Sie vermuten, dass ich zur Polizei gegangen bin und sie verraten habe. Meinetwegen haben sie meinen Vater getötet, deshalb bin ich mir sicher, dass sie mich auch töten werden. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist minderjährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Zur Person des Beschwerdeführers: Seite 3 von 7

4 Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ist, wie bereits die belangte Behörde feststellte, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen: Der Beschwerdeführer vermeint aus politisch-religiösen Gründen einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein, da er der Sohn eines regierungstreuen afghanischen Staatsbürgers sei (vgl. AS 187). Zunächst besteht ein Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass es an einem Mittwoch gewesen sei, als die Taliban mit einem seiner Cousins im Gästezimmer gesessen seien, es zu Handgreiflichkeiten zwischen diesem Cousin und seinem Vater gekommen sei und sein Vater zwei Tage später getötet worden sei (vgl. AS 113, arg. "LA: Wann haben Sie Ihren Cousin im Gästezimmer, mit den Taliban, gesehen? AW: Das war in der Nacht, ich habe geschlafen, es war an einem Mittwoch. 2 Tage später wurde dann mein Vater ermordet."), während er in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass sich dieser Vorfall in der Nacht von einem Donnerstag auf einen Freitag abgespielt haben soll (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) hat sich der Vorfall in der Nacht, als Sie noch Zuhause waren, abgespielt und wer aller von Ihrer Familie war zum damaligem Zeitpunkt Zuhause? BF: Ich weiß leider nicht mehr, in welchem Monat sich dieser Vorfall ereignet hat. Ich glaube, dass es das Jahr 2015 war, weil ich im selben Jahr nach Österreich gekommen bin. Es war die Nacht von einem Donnerstag auf einen Freitag. Zuhause befanden sich meine Mutter, mein Vater, mein Cousin XXXX, einige weitere Taliban und ich.). Diesbezüglich ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegte, dass zum Zeitpunkt des Morgengebets am Freitag plötzlich die Polizei im Haus des Beschwerdeführers aufgetaucht sei, diese ua seinen Vater und seinen Cousin festgenommen habe, sein Vater in weiterer Folge freigelassen und durch seinen anderen Neffen ermordet worden sei, als dieser nachhause gekommen sei (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Welche Fluchtgründe machen Sie nun geltend? BF: [ ] Eines Abends ist ein Cousin namens XXXX gemeinsam mit einigen Taliban zu uns nach Hause gekommen. [ ] Nach diesem Streit hat mich mein Vater zu meinem Onkel mütterlicherseits geschickt, weil er gemeint hat, dass es viel zu gefährlich ist Zuhause zu bleiben. Ich habe die Nacht bei meinem Onkel mütterlicherseits verbracht. Zum Zeitpunkt des Morgengebetes ist plötzlich die Polizei gekommen und sie hat meinem Vater, meinen Cousin XXXX sowie einige andere Taliban festgenommen. Mein Vater wurde dann wieder freigelassen. Als XXXX, mein zweiter Cousin nach Hause gekommen ist und von dem Vorfall erfahren hat, hat er geglaubt, dass mein Vater mich zur Polizei geschickt hat und aus diesem Grund XXXX festgenommen werden konnte. XXXX hat daraufhin meinen Vater erschossen und er ist geflüchtet. [ ]"), während er im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederum angab, dass am Morgen der andere Cousin heimgekehrt sei, um den Vater das Beschwerdeführers zu töten (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Zum Vorfall in der Nacht: Wann wurden Sie zu Ihrem Onkel geschickt? BF: Mein Vater hat mich unmittelbar nach dem Streit zum Haus meines Onkels geschickt. Am Morgen als der zweite Cousin XXXX gekommen ist, hat er meinen Vater erschossen."). Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es in diesem Zusammenhang zeitlich nicht vereinbar, dass sich diese gesamten Ereignisse (Festnahme, Freilassung des Vaters und Ermordung des Vaters) am selben Morgen abgespielt haben sollen, zumal gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch noch die Dorfältesten vor der Freilassung des Vaters auf der Polizeistation dessen Unschuld bezeugt haben sollen. Zudem ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde darlegte, dass zwischen dem Vorfall im Gästezimmer und der Ermordung seines Vaters zwei Tage gelegen hätten (vgl. AS 113, arg. "LA: Wann haben Sie Ihren Cousin im Gästezimmer, mit den Taliban, gesehen? AW: Das war in der Nacht, ich habe geschlafen, es war an einem Mittwoch. 2 Tage später wurde dann mein Vater ermordet."), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum angab, dass sich diese Vorfalle innerhalb einer Nacht abgespielt hätten (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann (Jahr, Monat) hat sich der Vorfall in der Nacht, als Sie noch Zuhause waren, abgespielt und wer aller von Ihrer Familie war zum damaligem Zeitpunkt Zuhause? BF: [ Seite 4 von 7

5 ] Es war die Nacht von einem Donnerstag auf einen Freitag. Zuhause befanden sich meine Mutter, mein Vater, mein Cousin XXXX, einige weitere Taliban und ich."). Ferner ist diesbezüglich in Berücksichtigung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen am Donnerstag in der Früh zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt hätten (vgl. AS 113, arg. "LA: Wann haben Sie Ihre Eltern zu Ihrem Onkel mütterlicherseits geschickt? AW: Am Donnerstag in der Früh."), um wiederum im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuführen, dass er von seinem Vater in der Nacht, als es zum Streit gekommen sei, den Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt worden sei (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel bis zu Ihrer Flucht? (Tage, Wochen) BF: Mein Vater hat mich in der Nacht, als es zu dem Streit gekommen ist, zu ihm geschickt. In derselben Nacht kam es zur Festnahme."). Zudem vermochte der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anzugeben, in welchem Raum sich die Taliban im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten hätten, um im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederum darzulegen, dass er davon keine Kenntnis habe, da er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig gewesen sei. Überdies führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass es bereits Drohungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verneinte, mit den Taliban weder persönlich gesprochen zu haben noch mit ihnen Kontakt gehabt zu haben. Darüber hinaus erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht bestehen soll, dass dieser im Auftrag seines Vaters eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, da es aufgrund dieser Anzeige in weiterer Folge sowohl zu einer Verhaftung des Cousins des Beschwerdeführers als auch zu einer seines eigenen Vaters gekommen sein soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wissen Sie, ob Ihr Vater, als er bei der Polizei war, Ihre Cousins verraten hat? BF: Ich kann mir schon vorstellen, dass mein Vater noch in der Nacht zur Polizei gegangen ist und seinen eigenen Neffen verraten hat. Mein Vater war gegen die Arbeit seiner Neffen, weil er auf diese Weise auch seinen Bruder verloren hatte."). Schlussendlich erscheint für das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung durch seine beiden Cousins bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da einer der beiden im Gefängnis aufhältig (vgl. AS 105, arg. "LA: Welche Familienangehörigen (Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie in Afghanistan? AW: Ja, ich habe 2 Cousins väterlicherseits, einer von ihnen ist im Gefängnis weil er meinen Vater getötet hat. [ ]") und der andere aufgrund der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers selbst geflüchtet sein soll (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ist Ihr Cousin, der Ihren Vater erschossen hat, unmittelbar nach der Tat geflohen? BF: Ich war selbst nicht dort. Ich weiß es leider nicht. Ich gehe aber davon aus, dass er geflüchtet ist."). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Fluchtvorbringen erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idf BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere 1 BFA-VG). 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: Seite 5 von 7

6 " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 3.2. Gemäß 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH , 99/01/0334; , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH , 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH , 2000/01/0131; , 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH , 93/01/0284; , 99/20/0128; , 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH , 98/20/0233) Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus politischreligiösen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt sei, da er der Sohn eines regierungstreuen afghanischen Staatsbürgers sei (vgl. AS 187) Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Seite 6 von 7

7 Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH , 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH , 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH , 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH , 2007/19/1248; , 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH , 2001/20/0457) Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde bei der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des minderjährigen Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit nicht berücksichtigt hätte Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W Seite 7 von 7

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