Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
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- Jakob Weber
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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl D /2008 Spruch D /2008/19E Schriftliche Ausfertigung des am 13. Juli 2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, Zl BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß 7 Abs. 1 AsylG 1997 ivm 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gem. 12 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte im Mai 2005 gemeinsam mit einem älteren Bruder auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 21. Mai 2005 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 21., 25. und 30. Mai 2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe den Herkunftsstaat mit dem vorbezeichneten Bruder und einer Stiefschwester am 24. Februar 2005 von XXXX aus mit dem Zug verlassen und sei über Brest nach Polen gelangt, wo er in Terespol einen Asylantrag gestellt habe und danach zweieinhalb Monate in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei. Am 12. Mai 2005 habe er in Polen einen negativen Asylbescheid erhalten und habe sich daraufhin zur schlepperunterstützten Reise und illegalen Einreise nach Österreich entschlossen. Im Herkunftsstaat sei er von russischen Soldaten verfolgt und auch drei Mal angehalten sowie physisch misshandelt worden. Die Anhaltungen hätten jeweils ein bis zwei Wochen gedauert. Gelegentlich seiner Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage: Inlandspass der Russischen Föderation Nr. XXXX. Russischer Führerschein Nr. XXXX. Seite 1 von 5
2 Am 30. Mai sowie 8. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer ärztlichen Untersuchungen im Zulassungsverfahren unterzogen. Während der am 30. Mai 2005 begutachtende Arzt das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung feststellte, wurde eine solche vom am 8. Juni 2005 begutachtenden Mediziner verneint. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10. Juni 2005, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache selbst einzutreten gemäß 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen für zuständig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß 5a Abs. 1 ivm Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 (Datum des Posteingangs) erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Erledigung 23. Mai 2006, GZ /3-X/28/06, Folge, behob die Entscheidung, ließ den Asylantrag zu und verwies diesen zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die belangte Behörde zurück. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren am 9. Juni 2006 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, er sei in der Nähe von XXXX aufgewachsen und habe dort auch von 1992 bis 2002 die Schule besucht. Nach Schulabschluss hätte er nach vorangehender Stellung zum Militär einberufen werden sollen und sei, um dem zu entgehen, nach Tschetschenien "gegangen". Das Militärkommissariat in XXXX habe ihm über eigene Nachfrage mitgeteilt, dass er deswegen gesucht werde (sic!). Auch habe er im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Insgesamt sei er drei Mal angehalten worden. Zuletzt sei dies im Oktober 2004 der Fall gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl "gemäß 7 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr " ab (sic!; Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation "gemäß 8 Abs. 1 AsylG ivm 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005" für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer "gemäß 8 Abs. 2 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat auf legalem Wege verlassen und sich auch noch 2004 einen Führerschein ausstellen lassen. Sein Vorbringen sei nicht im erforderlichen Ausmaße substantiiert und nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2002 unbehelligt bei seinen Eltern in XXXX leben können, sei dann freiwillig nach Tschetschenien umgezogen und stehe diesem jederzeit eine Rückkehr nach XXXX offen. Auch erreichten die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe nicht die asylerhebliche Relevanz und stellten zudem keine individuelle Verfolgung desselben dar. Der Beschwerdeführer sei Opfer der Willkür der Behörden geworden, die jedermann in Tschetschenien treffen könne. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er könne nicht nach XXXX zurückkehren, weil er dort seiner Einberufung Folge leisten und dies dann möglicher Weise (Militär)Dienst in Tschetschenien nach sich ziehen könnte, so seien dem Länderinformationen entgegenzuhalten, wonach seit Anfang 2005 kein Tschetschene in Tschetschenien selbst mehr Militärdienst verrichten müsse. Zudem bestünde im Herkunftsstaat die Möglichkeit zur Ableistung eines Zivildienstes. Mit der hiergegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) machte der damals rechts-freundlich vertretene Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde verkenne vollkommen, dass sich die gewalttätigen Übergriffe des russischen Militärs ausschließlich gegen ethnische Tschetschenen richteten. Seiner Rückkehr nach XXXX stehe die Wehrpflicht bzw. eine aufgrund der Wehrdienstverweigerung drohende strafrechtliche Verfolgung entgegen. Missstände bzw. Misshandlungen in den russischen Streitkräften seien allgemein bekannt und wäre er aufgrund der notorischen Diskriminierung von ethnischen Tschetschenen beim Militär besonders gefährdet. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage: Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX. Zuvor war dem vorbezeichneten Sohn des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2003, Zl , im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß 3 ivm 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen worden, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Seite 2 von 5
3 In der am 13. Juli 2011 vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insoweit einzuschränken, als nunmehr seinerseits keine eigenen Fluchtgründe mehr geltend gemacht würden. Vielmehr begehre er (lediglich) die "Erstreckung" des seinem Sohn XXXX gewährten Asyls im Rahmen des Familienverfahrens. An den seinerseits vorgebrachten Fluchtgründen halte er nicht mehr fest. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er lebe mit der Mutter seines vorangeführten Sohnes schon seit März 2009 in gemeinsamen Haushalt. Er habe die Kindesmutter aber lediglich nach muslimischem Recht geheiratet. Der Asylgerichtshof hat erwogen: II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister für den Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin XXXX sowie den Sohn XXXX, Einholung eines Auszuges aus dem Strafregister für den Beschwerdeführer, Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich des Sohnes und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13. Juli Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: II.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ist alsxxxx, Russische Föderation, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2005 auf österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 21. Mai 2005 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahre 2009 mit der am XXXX, Russische Föderation, geborenen XXXX, in gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit am 12. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Mai 2007 Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens gewährt. Der Verbindung des Beschwerdeführers mit XXXX, entstammt der am XXXX geborene XXXX. Dem Sohn des Beschwerdeführers wurde mit am 27. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2010, Zl , Asyl im Wege des Familienverfahrens gewährt. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt mit diesem sowie der leiblichen Mutter in gemeinsamen Haushalt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person (Identität) sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den in der erstinstanzlichen Verwaltungsakte in Kopie einliegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Standes- bzw. Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die im Verfahren zu Tage getretenen Orts- und Sprachkenntnisse. Die Angaben zur Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der am XXXX geborenen XXXX beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes XXXX. Seite 3 von 5
4 Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers sowie dessen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Sohn beruhen auf der vom Beschwerdeführer beigebrachten und in Kopie in der hg. Akte einliegenden Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt XXXX bzw. den seitens des Gerichtshofes durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat. Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft des Sohnes bzw. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruhen auf den seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfragen des Aslywerberinformationssystems (AIS). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. IV.Rechtlich folgt daraus Gemäß 75 Abs. 1 AsylG 2005 idf BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt 44 AsylG Gemäß 44 Abs. 2 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Daraus folgt, dass der am 21. Mai 2005 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist. Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten. Gemäß 7 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung isd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ivm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom , 94/20/0858, VwGH vom , 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen. Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Seite 4 von 5
5 Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt ( VwGH vom , Zl 2003/20/0389). In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vom 13. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer aus freien Stücken erklärt, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid derart einschränken zu wollen, als seinerseits das Vorliegen eigener Fluchtgründe nunmehr nicht mehr geltend gemacht werde bzw. er an den im bisherigen Verfahrens ins Treffen geführten Fluchtgründen nicht mehr festhalte. Vielmehr begehrte der Beschwerdeführer (lediglich) die Gewährung ("Erstreckung") von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens in Hinblick auf den seinem Sohn, XXXX, gewährten internationalen Schutz. Mangels Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Rahmens des Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn XXXX vorliegen. Gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 stellen Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß 10 Abs. 2 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde auf Antrag eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention für Grundfreiheiten (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 mit den Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Gemäß 1 Z. 6 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten ist. Der Beschwerdeführer ist daher im Hinblick auf den XXXX geborenen und somit minderjährigen Sohn XXXX als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des 1 Z. 6 AsylG 1997 zu qualifizieren. Mit am 27. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2010, Zl , wurde dem Sohn des Beschwerdeführers XXXX gemäß 3 ivm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, dass der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, und im Sinne des 75 Abs. 14 AsylG auch keine strafrechtliche Verurteilung der Anwendbarkeit des 10 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 entgegensteht, war dem Beschwerdeführer im Zuge eines Familienverfahrens Asyl zu gewähren. Gemäß 12 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Seite 5 von 5
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