Die Berufung von S. S. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAL, wird gem. 7 AsylG abgewiesen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Berufung von S. S. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAL, wird gem. 7 AsylG abgewiesen."

Transkript

1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /12-VI/18/01 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Windhager gemäß 66 Abs. 4 AVG i.v.m. 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) i.d.f. Nr. 82/2001, entschieden: Die Berufung von S. S. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAL, wird gem. 7 AsylG abgewiesen. Text BEGRÜNDUNG Die Berufungswerberin ist syrische Staatsangehörige und am illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am stellte sie beim Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf Asylgewährung und wurde daraufhin am niederschriftlich zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen befragt. Gegen einen den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl BAL, hat die Antragstellerin fristgerecht berufen, wozu Folgendes erwogen wurde: Zur Person der Antragstellerin wird festgestellt, dass diese syrische Staatsangehörige ist und der assyrischen Volksgruppe angehört. Die Berufungswerberin ist christlichen Glaubens, ebenso wie ihre gesamte Familie. Die Antragstellerin wurde in der syrischen Stadt K. geboren, sie hat dort ihre Schulausbildung und ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht. Bis zum fluchtauslösenden Ereignis im Jahre 1997 hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden des Herkunftstaates. Die Antragstellerin war zu keinem Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, sie verwies im Rahmen des Berufungsverfahren einzig auf "Belästigungen", wenn sie durch ein moslemisches Viertel zur Kirche ging. Die Antragstellerin war laut eigenen Angaben in ihrem Leben niemals politisch exponiert, sie verwies einzig darauf, dass sie "in der Schule als Schülervertreter" sich betätigt habe. Die Probleme, welche die Antragstellerin zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben, begannen im Jahre Zu diesem Zeitpunkt begann ein ihr vorerst nicht näher bekannter syrischer Mann ihr nachzustellen, wobei er nach einiger Zeit zu verstehen gab, dass er sie heiraten wolle. Die Antragstellerin brachte in Erfahrung, dass dieser namentlich genannte Mann ein Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes war, wobei sie allerdings dessen genaue Funktion im syrischen Geheimdienst bzw. dessen Position nicht einordnen kann. Der namentlich genannte Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes gehörte zudem in ihrer Heimatstadt einer lokal mächtigen Sippe an. In weiterer Folge intensivierte der namentlich genannte Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes seine Nachstellungen gegenüber der Berufungswerberin, wobei bezüglich der erfolgten Handlungen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze übernommen werden. Aus den erstinstanzlichen Angaben und den Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Berufungsverhandlung vom ergibt sich, dass der genannte Mitarbeiter des Geheimdienstes, da sich die Antragstellerin weigerte, ihn zu heiraten, die Familie schriftlich aufgefordert hat, die Zustimmung zur Verehelichung und zum Übertritt zum Islam zu erteilen. Die Seite 1 von 5

2 Antragstellerin wurde vom genannten Mitarbeiter des Geheimdienstes auch tätlich bedroht, da dieser mit einem Motorrad auf sie zufuhr. Der genannte Mitarbeiter des Geheimdienstes versuchte auch, die Antragstellerin zu entführen. Die Antragstellerin ging mit ihrem Vater zur örtlichen Polizeidienststelle und wollte dagegen Anzeige erstatten. Der diensthabende Polizist wollte sogleich ein Protokoll aufnehmen, unterließ dies jedoch, als er den Namen des Mitarbeiters des Geheimdienstes hörte. Der Polizist erkundigte sich bei der Antragstellerin, ob ihr kein körperlicher Schaden zugefügt worden sei und beendete daraufhin das Protokoll mit dem Hinweis, dass der Vater der Antragstellerin nicht mehr vorbeizukommen bräuchte. Da die Antragstellerin und ihr Vater keine Sinnhaftigkeit darin sahen, den genannten Mitarbeiter des Geheimdienstes in anderer Form zu belangen und weil letztlich Männer im Elternhaus erschienen, um sie mitzunehmen, ergriff die Antragstellerin zuletzt die Flucht und fuhr in der selben Nacht mit ihrem Cousin nach Damaskus, von wo sie die Flucht nach Österreich antrat. Zur Situation von Minderheiten in Syrien wird Folgendes festgestellt: Die syrische Gesetzgebung ist de lege lata nicht diskriminierend. Im Gegenteil ist sie darauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen und Minderheiten möglichst neutral gegenüber zu stehen, ihnen gleiche Rechte vor dem Gesetz einzuräumen. Ethnische Minderheiten in Syrien sind neben Kurden und Armeniern auch Türken, Tscherkessen, Assyrer und ca palästinensische Flüchtlinge. Für alle ethnische Minderheiten gilt, dass die soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann. Dies allerdings unter der absoluten Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen verbunden sind. Circa ¾ der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime. Politisch beherrschend ist allerdings die religiöse Minderheit der alawitischen Muslime (nur ca. 10% der Bevölkerung), die im Ursprung den Schiiten zuzurechnen sind. Andere religiöse Minderheiten sind Christen sowie Jeziden, Drusen und eine kleine jüdische Gemeinde. Der Prozentsatz christlicher Minderheiten an der Gesamtbevölkerung beträgt derzeit knapp 10%, das sind rund 1,4 Millionen Menschen. Sowohl Verfassung als auch die Ideologie des syrischen Regimes respektieren die christliche Bevölkerungsminderheit. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass christliche Kirchen unterdrückt bzw. diskriminiert würden. In Polizei und Justiz gibt es keine Anzeichen der Diskriminierung von Christen. Im Gegenteil versucht das Regime jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht. Wie ausgeführt ist das herrschende Regime darum bemüht, den Minderheiten weitreichende Freiheiten zur Entwicklung zu geben, weshalb auch religiöse Minderheiten geduldet werden. Dies insbesonders deshalb, weil die Familie Assads und die wichtigsten Angehörigen des Machtapparates selbst einer Minderheit, nämlich der alawitischen Bevölkerungsgruppe angehören. Eine systematische Diskriminierung in der Strafverfolgung oder in der Strafzumessungspraxis lässt sich in Syrien nicht feststellen. Ebensowenig lassen sich geschlechtsspezifische Diskriminierungen durch staatliche Stellen nachweisen. Im Gegenteil ist die sozialistisch ausgerichtete Führung in Syrien darum bemüht, die Diskriminierung der Frau aufzubrechen und zu verhindern. Sexuelle Gewalt wird vom Staat verfolgt, wenngleich trotz Berichterstattung über entsprechende Vorfälle und Strafverfahren von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen ist. Die obgenannten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien, wonach eben keine wie immer geartete Diskriminierung von Minderheiten oder Religionsgemeinschaften feststellbar ist, basieren auf den im Verfahren verwendeten Unterlagen, welche sind: 1) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: "Syrien, aktuelle Rechtsprechungsübersicht, Oktober 2000", 2) Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom : "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien", 3) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: "Protokoll des Syrien- Workshops vom 27. und ". Diese genannten Unterlagen wurden im Verfahren erörtert und wurde der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin die Möglichkeit eingeräumt, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen ihrer erstatteten Stellungnahme auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen beschränkt, sie ist den fundierten Berichten von internationalen Organisationen und Behörden nicht in der Weise entgegengetreten, dass sie irgendwelche Dokumente widersprechenden Inhalts vorgelegt hätte. Die Stellungnahme der Seite 2 von 5

3 Antragstellerin vom erschöpft sich im Wesentlichen in der Mutmaßung, dass sich der Mitarbeiter des Geheimdienstes "keine Übergriffe gegen sie gestattet hätte, wenn sie Moslem gewesen wäre", bzw. dass er unter Umständen davon abgesehen hätte, wenn sie "irgendeiner prominenten christlichen Sippe angehört hätte". In weiterer Folge führte die Antragstellerin einzig aus, dass in Nordsyrien einzig die "Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm" von Bedeutung sei. Die Antragstellerin verweist dabei darauf, dass es selbst bei Autounfällen dazu kommt, dass die Polizei gegen "Rachesituationen" nicht einschreitet, da "die Polizei dann auch weniger Handlungsbedarf hat". Ohne Angabe von irgendwelchen Quellen behauptet die Antragstellerin einzig, dass "Rechtsprobleme zwischen den Anführern der Stämme geregelt werden". Im konkreten Verfahren wurde zudem eine spezifische Anfrage an die Österreichische Botschaft in Damaskus gestellt, wobei hiebei um Beurteilung ersucht wurde, inwieweit sich eine syrische Staatsangehörige christlichen Glaubensbekenntnisses gegen vergleichbare Übergriffe und Drohungen, verbunden mit dem Zweck, zum Übertritt zum Islam und zur Ehe zu nötigen, zur Wehr setzen kann (indem sie diese ungewollten Nachstellungen bei Sicherheitsbehörden oder bei Gericht zur Anzeige bringt). Es wurde um Mitteilung ersucht, ob es für die Berufungswerberin die Möglichkeit gibt, sich gegen vergleichbare Handlungen von Mitgliedern des syrischen Geheimdienstes zur Wehr zu setzen. Diese umfangreiche Anfrage an die Österreichische Botschaft Damaskus wurde von dieser mit Schreiben vom beantwortet. Die Botschaft teilte nach Konsultation zweier syrischer Anwälte mit, dass eine Anzeige eines Mitarbeiters des Geheimdienstes bei örtlichen Sicherheitsbehörden möglich wäre, wobei diese Anzeigen an die zuständige Militärsicherheitsbehörde weitergeleitet werden würden. In weiterer Folge wären Militärgerichte zur Ahndung des Vorfalls zuständig. Zur Frage, inwieweit Mitglieder des syrischen Geheimdienstes einem eigenen Dienstrecht unterstehen, teilte die Botschaft mit, dass es interne Dienstvorschriften gibt. Es gibt in Syrien Kommissionen, die sich mit dienstlichen Vergehen von Geheimdienstmitarbeitern befassen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Militärgerichte Vergehen von Geheimdienstmitarbeitern ahnden, wenngleich nicht auszuschließen sei, dass bei hochrangigen Mitarbeitern des Geheimdienstes es zu Unregelmäßigkeiten bei der tatsächlichen Umsetzung der Strafmaßnahmen käme. Die Österreichische Botschaft Damaskus wiederholte in weiterer Folge, dass es aus Sicht der Botschaft keinerlei staatliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Religion, Sprache oder Herkunft in Syrien gäbe. Die Botschaft verwies erneut darauf, dass die Verfassung in Syrien Frauen besonderen Schutz gewährt. Der Staat verpflichte sich danach, der Frau alle Möglichkeiten, die eine wirksame und volle Teilnahme am politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben erlaube, zu geben. Die Rechte der Frau seien vor allem im Hinblick auf die Tatsache eines mehrheitlich moslemischen Landes de lege lata verwirklicht und würden nur durch soziale Strukturen und die soziologische Rolle der moslemischen Frau bisweilen gesellschaftliche Einschränkungen erfahren. Die Ausübung der Religionsfreiheit sei de facto gewährleistet, da die Familie des Präsidenten selbst einer religiösen Minderheit entstammt. Die syrischen Behörden sind nach Auskunft der Österreichischen Botschaft Damaskus an der Aufrechterhaltung der momentanen konfessionellen Struktur der Gesellschaft interessiert, weshalb das Regime bemüht ist, Konvertierungen zu vermeiden. Diskriminierung bzw. Druckausübung gegenüber irgendeiner Religionsgemeinschaft, z.b. Christen, ist daher nicht vorhanden. Nach geltendem syrischen Recht muss eine Christin bei Heirat mit einem Moslem nicht zum Islam übertreten. Zu dieser Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Damaskus äußerte sich die Berufungswerberin nur dahingehend, dass die Aussage der Botschaft bezüglich der Notwendigkeit der Konversion einer Christin zum Islam unrichtig sei. Die Berufungswerberin führte hiezu aus, dass "zwar die gesetzliche Lage so sein möge, de facto sei es aber so, dass eine Christin zum Islam konvertieren müsse, wenn sie einen Moslem heiratet". Die Antragstellerin ist allerdings darauf zu verweisen, dass ihre weiteren Ausführungen in sich nicht schlüssig sind, da sie behauptet, dass die Heirat in einer Moschee nach islamischem Recht stattfinden muss, weshalb "de facto die Konversion zum Islam unbedingt notwendig sei, andernfalls die Hochzeit nicht stattfinden könne". Die Antragstellerin gibt nämlich damit indirekt wiederum der Botschaft Recht, dass ohne vorher erfolgten Übertritt zum Islam schlichtweg keine Eheschließung stattfinden kann. Wenn somit eine Christin - was ihr von Rechts wegen möglich ist - sich weigert, zum Islam überzutreten, kann auch nach Ausführung der Antragstellerin eine Eheschließung schlichtweg nicht stattfinden. Auch in diesen Ausführungen bleibt die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin zudem jeglichen Nachweis der Richtigkeit ihres Vorbringens schuldig, sie beschränkt sich auf Vermutungen und Spekulationen, da nicht erkannt werden kann, auf welchen Grundlagen das Vorbringen basiert. Seite 3 von 5

4 Es gibt daher aus Sicht der Berufungsbehörde keinerlei Grund, an den umfassenden Berichten, welche im Verfahren erörtert wurden, zu zweifeln, zumal die Berufungswerberin nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Richtigkeit der genannten Unterlagen durch eigene verifizierbare Unterlagen zu erschüttern. Die Mitteilung der Österreichischen Botschaft Damaskus resultiert aus einem Gespräch mit zwei syrischen Rechtsanwälten, welche sicherlich in der Lage sind, die Rechtsvollziehung und die Praxis aus der Sicht eines in Syrien tätigen Rechtsvertreters beurteilen zu können. Insoweit die in Österreich beruflich tätigen Rechtsvertreter der Antragstellerin vermeinen, dass all diese Auskünfte nicht richtig seien, ist erneut darauf hinzuweisen, dass zu keinem Zeitpunkt irgendein Dokument oder eine schriftliche Unterlage vorgelegt wurden, welche den inhaltlichen Wahrheitsgehalt der zitierten Unterlagen und der Auskunft der Österreichischen Botschaft Damaskus vom in verifizierbarer Form widerlegen könnten. Rechtlich folgt daraus wiefolgt: Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH , 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH , 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH , 98/01/0352). Es ist Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH , 92/01/0888; , 95/01/0525). Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH , 90/13/0201; , 91/04/0019; , 95/01/0627; , 95/01/0466). Seite 4 von 5

5 Aufgrund der obigen Feststellungen ist somit in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass sich die Antragstellerin um behördlichen Schutz vor den Übergriffen des Mitarbeiters des Geheimdienstes bemühen könnte. Aufgrund der Mitteilung der Österreichischen Botschaft Damaskus, welche im konkreten Verfahren zwei Rechtsanwälte konsultiert hat, ist davon auszugehen, dass es in Syrien die Möglichkeit gibt, eine Beschwerde gegen das Verhalten des Mitarbeiters des Geheimdienstes einzubringen und dass dessen Nachstellungen von staatlicher Stelle verhindert werden, da die Militärsicherheitsbehörden die Angelegenheit an Militärgerichte weiterleiten würden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Beurteilung, inwieweit aus einem möglichen Fehlverhalten des in der Heimatstadt aufgesuchten Polizeiorgans eine Verpflichtung der Antragstellerin resultiert hätte, sich auch bei höheren Dienststellen um Schutz zu bemühen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Situation der christlichen Minderheit in Syrien ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin in ihrer Möglichkeit, sich gegen das Verhalten des Mitarbeiters des Geheimdienstes zur Wehr zu setzen, nicht dadurch beeinträchtigt ist, dass sie der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien angehört. Wie ausgeführt ist der syrische Staat um Gleichbehandlung sämtlicher Konfessionen bemüht, es gibt keinerlei Anzeichen einer Diskriminierung von ethnischen bzw. religiösen Minderheiten. Aufgrund obiger Feststellungen steht somit der Antragstellerin wie auch jeder anderen Frau in Syrien - und zwar unabhängig von der Religionszugehörigkeit - offen, sich gegen vergleichbare Übergriffe bei staatlichen Behörden zur Wehr zu setzen. Die Berufungswerberin ist zudem im Hinblick auf die erfolgten Nachstellungen eines Mitarbeiters eines Geheimdienstes nicht schlechter gestellt als Angehörige anderer ethnischen oder religiösen Minderheiten bzw. als eine Angehörige der moslemischen Glaubensgemeinschaft. Ihr steht wie gesagt in gleicher Weise die Möglichkeit offen, sich um staatlichen Schutz zu bemühen. Dass die Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerungsgruppe keine Verdachtsmomente begründet, die die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung seitens der syrischen Behörden begründen könnten, ist ständige Spruchpraxis europäischer Asylbehörden (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom , AZ: A13K11487/98). Dass Christen in Syrien weder unmittelbar noch mittelbar staatlicher politischer oder religiöser Verfolgung ausgesetzt sind und es zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass künftig solche zu befürchten wäre, entspricht ebenfalls die Judikatur Europäischer Verwaltungsgerichte und Asylbehörden (vgl. etwa VG Braunschweig vom , AZ: 6A52/00; vgl. weiters die im erörterten Bericht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, "Syrien - aktuelle Rechtsprechungsübersicht", hiezu zitierte Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte). Auf Grund der obigen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen erweist sich somit, dass der Berufungswerberin kein Asyl zu gewähren war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erkennende Behörde angesichts des Zeitpunkts der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berufen war, eine non- refoulement-prüfung vorzunehmen; diesbezüglich ist die Antragstellerin auf das diesbezügliche Verfahren vor den Fremdenbehörden zu verweisen (vgl. 44 Abs. 1 AsylG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 5 von 5

Gemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 20.03.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 20.03.2009 Geschäftszahl B11 223294-0/2008 Spruch B11 223294-0/2008/26E XXXX; geb. XXXX, StA.: Pakistan; schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten

Mehr

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom hinsichtlich aller Spruchteile Berufung erhoben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom hinsichtlich aller Spruchteile Berufung erhoben. 10.03.2005 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 10.03.2005 Geschäftszahl 257.241/0-VI/18/05 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied

Mehr

Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses: 18.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.02.2014 Geschäftszahl W200 1411097-1 Spruch W200 1411097-1/30E Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A4 213.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof A /2008 A4 213. 24.02.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 24.02.2011 Geschäftszahl A4 213316-0/2008 Spruch A4 213.316-0/2008/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 32.03 Verkündet OVG 8 A 4224/02.A am 8. Februar 2005 Stoffenberger Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Materielles Asylrecht September 2016

Materielles Asylrecht September 2016 Materielles Asylrecht September 2016 Die Inhalte der Folien dienen der Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf (AsylG), abgewiesen. 18.02.2010 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 18.02.2010 Geschäftszahl C1 236574-0/2008 Spruch C1 236574-0/2008/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.10.2017 Geschäftszahl W123 2151421-1 Spruch W123 2151421-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

Am wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Am wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: 15.07.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.07.2011 Geschäftszahl A1 318236-1/2008 Spruch A1 318.236-1/2008/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /4E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E W /4E 09.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.10.2017 Geschäftszahl W136 2149674-1 Spruch W136 2149669-1/4E W136 2149671-1/4E W136 2149674-1/4E W136 2149676-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,

Mehr

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 AsylG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 AsylG idgf als unbegründet abgewiesen. 18.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.10.2017 Geschäftszahl W123 2151418-1 Spruch W123 2151418-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl E /2008. Spruch E / E

Gericht Asylgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl E /2008. Spruch E / E 12.01.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 12.01.2009 Geschäftszahl E3 239432-0/2008 Spruch E3 239.432-0/2008-10E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

Das Ende der Diskretion?

Das Ende der Diskretion? 28. LSVD - Verbandstag 16./17. April 2016 Menschenrechte willkommen! LSBTI-Flüchtlinge und Menschenrechtsschutz Lindner Hotel City Plaza Magnusstr. 20 50672 Köln Menschenrechtsschutz von LSBTI-Flüchtlingen

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 19.01.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.01.2015 Geschäftszahl W114 1414878-1 Spruch W114 1414878-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof E /2008 E8 236.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof E /2008 E8 236. 19.04.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 19.04.2011 Geschäftszahl E8 236918-0/2008 Spruch E8 236.918-0/2008/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER

Mehr

Ablauf. Theorie: Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernisse(, Asyl) Praxis: Anhörungsvorbereitung und -begleitung

Ablauf. Theorie: Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernisse(, Asyl) Praxis: Anhörungsvorbereitung und -begleitung Ablauf Theorie: Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernisse(, Asyl) Praxis: Anhörungsvorbereitung und -begleitung Die Flüchtlingseigenschaft Wer ist Flüchtling? Voraussetzungen des

Mehr

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) ??????????????? Asylantragstellung Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage) Es werden Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (Eintragung in elektronische Datenbank

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen. 20.01.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 20.01.2009 Geschäftszahl D13 402626-1/2008 Spruch D13 402626-1/2008/5E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF U 2529/2013-16 22. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung Aktuelle rechtliche Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden MLaw Ruedy Bollack Themen HEKS RBS für Asylsuchende Aargau Asylstatistik Asylverfahren Diskussion HEKS RBS für

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.

Bescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich. F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend

Mehr

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr

Senat II der Gleichbehandlungskommission Anonymisiertes Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz

Senat II der Gleichbehandlungskommission Anonymisiertes Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz GBK II/95/09 Senat II der Gleichbehandlungskommission Anonymisiertes Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt hat über den Antrag

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 03.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.08.2015 Geschäftszahl W119 2101265-1 Spruch W119 2101265-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER

Mehr

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. 28.09.2011 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 28.09.2011 Geschäftszahl A6 246092-0/2008 Spruch A6 246.092-0/2008/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw33001/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Koppi gg. Österreich, Urteil vom 10.12.2009, Bsw. 33001/03. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Zivildienstpflicht von Predigern

Mehr

Das Grundrecht auf Asyl Art. 16a GG

Das Grundrecht auf Asyl Art. 16a GG Das Grundrecht auf Asyl Art. 16a GG Vortragsreihe Flüchtlingskrise und Recht Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte Dresden, Agenda A) Grundlagen B) Einschlägige Gesetze C) Asylgrundrecht gem. Art 16a

Mehr

Migration, Flucht, Asyl und wie weiter?

Migration, Flucht, Asyl und wie weiter? Migration, Flucht, Asyl und wie weiter? Mittwoch, 20. April 2016, 19-22 Uhr Dornbirn, Alte Kochschule Referent: Kurt Greussing Moderation: Gebhard Greber Eine Veranstaltung der SP Dornbirn Themen des Abends

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 668/10-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0078-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 25. November 2009, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt

Mehr

Geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung

Geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung Jura Friedemann Korte Geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung Übersicht über die Anerkennungspraxis Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Definition von Verfolgungshandlungen...

Mehr

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER BERUFUNGSVERHANDLUNG VOM VERKÜNDETEN BESCHEIDES

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER BERUFUNGSVERHANDLUNG VOM VERKÜNDETEN BESCHEIDES 22.04.2004 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 22.04.2004 Geschäftszahl 221.801/4-XII/36/02 Spruch SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES IN DER BERUFUNGSVERHANDLUNG VOM 20.02.2004

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 56.06 OVG 15 A 2202/00.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin

Mehr

Senat II der Gleichbehandlungskommission. Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/37/07

Senat II der Gleichbehandlungskommission. Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/37/07 GBK II/37/07 Senat II der Gleichbehandlungskommission Anonymisiertes Prüfungsergebnis GBK II/37/07 Der Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt hat über den von Herrn X (in

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

2. Europarat. Bereinigte Übersetzung, zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung. Fassung.

2. Europarat. Bereinigte Übersetzung, zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung. Fassung. 1051 2. Europarat a) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 219 Vom 4. November 1950, ETS/STE Nr. 005 (BGBl. II 1952 S. 685, 953), zuletzt geändert durch Protokoll Nr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof E /2013 E1 435.

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text Asylgerichtshof E /2013 E1 435. 21.11.2013 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 21.11.2013 Geschäftszahl E1 435037-1/2013 Spruch E1 435.037-1/2013/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. FAHRNER

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.

Mehr

Die Berufung von E. H. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAE, wird gemäß 7 AsylG abgewiesen.

Die Berufung von E. H. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAE, wird gemäß 7 AsylG abgewiesen. 26.05.2000 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 26.05.2000 Geschäftszahl 214.786/0-XII/36/00 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgf (AVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgf (AVG) als unbegründet abgewiesen. 15.12.2008 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 15.12.2008 Geschäftszahl E11 204303-3/2008 Spruch E11 204.303-3/2008-3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-V/14/98. Spruch BESCHEID.

Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-V/14/98. Spruch BESCHEID. 30.09.1998 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 30.09.1998 Geschäftszahl 200.914/0-V/14/98 Spruch BESCHEID SPRUCH Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich

Faktencheck Flucht & Asyl KF Willich Faktencheck Flucht & Asyl 26.02.2015 KF Willich Entwicklung der Asylbewerberzahlen 500.000 400.000 300.000 200.000 100.000 0 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Bundesamt für Migration

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 12.019/15-002 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 23.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.02.2016 Geschäftszahl W211 2009998-1 Spruch W211 2009998-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin

Mehr

Gemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, dass K. G. L. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, dass K. G. L. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 08.09.2003 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 08.09.2003 Geschäftszahl 219.324/0-VIII/22/01 Spruch B E S C H E I D S P R U C H Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch

Mehr

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling Das Asylverfahren Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling (nach 3 AsylVfG und Art. 16 a GG) ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person,

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre

ich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.

Mehr

Wolfgang Grenz. Heidelberg,

Wolfgang Grenz. Heidelberg, Wolfgang Grenz Heidelberg, 29. 6. 2017 40,8 Mill. Binnenvertriebene 21,3 Mill. Flüchtlinge 3,2 Mill. Asylsuchende 4,4 Mill. Flüchtlinge in Europa Syrien: 4,9 Millionen Afghanistan: 2,7 Millionen Somalia:

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung «Personen im Asylverfahren und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Aargau Wissen auffrischen und aktualisieren» Input durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau 12.

Mehr

Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich Asyl- und Aufenthaltsrecht 5. Vorlesung: Übersicht Schutzgründe RLC Leipzig, 15.5.2017 Dr. Carsten Hörich Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung

Mehr

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Schriftsatzmuster Der Bescheid Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/344/11 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.02.2016 Geschäftszahl W139 2111549-1 Spruch W139 2111549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER

Mehr

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention

Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 2597/2015-15 10. Juni 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Ringvorlesung "Konflikte in Gegenwart und Zukunft" Staatenlosigkeit & die weitreichenden Folgen am Beispiel des Syrienkonflikts

Ringvorlesung Konflikte in Gegenwart und Zukunft Staatenlosigkeit & die weitreichenden Folgen am Beispiel des Syrienkonflikts Ringvorlesung "Konflikte in Gegenwart und Zukunft" & die weitreichenden Folgen am Beispiel des Syrienkonflikts Marburg, Sophia Wirsching Referentin Migration und Entwicklung Brot für die Welt Caroline-Michaelis-Str.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2499-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF 9. März 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2014 Geschäftszahl W209 1424179-1 Spruch W209 1424179-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen. GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997 idf BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997 idf BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen. 19.08.2008 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 19.08.2008 Geschäftszahl D3 238061-0/2008 Spruch D3 238061-0/2008/3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden

Mehr

Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp"

Verfolgung von Sunniten im Irak und Abschiebungsstopp VG München, Urteil v. 22.05.2017 M 4 K 16.35780 Titel: Verfolgung von Sunniten im Irak und "Abschiebungsstopp" Normenketten: AsylG 3, 4, 26 Abs. 5 AufenthG 11 Abs. 1, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze:

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

BKA/RIS Verfassungsgerichtshof (VfGH) - Volltext

BKA/RIS Verfassungsgerichtshof (VfGH) - Volltext Seite 1 von 6 Typ VfGH Erkenntnis Geschäftszahl KI-3/96 Datum 19970227 Sammlungsnummer 14769 Index 41 Innere Angelegenheiten 41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht Norm B-VG Art138

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2632-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung von

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.01.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.01.2018 Geschäftszahl L516 2173972-1 Spruch L516 2173972-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2016 Geschäftszahl I411 2125703-1 Spruch I411 2125703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Mehr

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID

SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 59.08 OVG 20 A 2530/07.A und 20 A 2454/07.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2008 durch

Mehr

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017 11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! 18.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.03.2015 Geschäftszahl W217 1433072-1 Spruch W217 1433072-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

Die Berufung von K. J. P. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAL, wird gemäß 4 AsylG abgewiesen.

Die Berufung von K. J. P. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAL, wird gemäß 4 AsylG abgewiesen. 12.09.2001 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum 12.09.2001 Geschäftszahl 222.814/0-XII/36/01 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied

Mehr